Welche Rechte und Pflichten bestehen in der Erbengemeinschaft?

Kategorie: Erbrecht
Claus M. Büttner, Geschäftsführer der Erbmanufaktur
Veröffentlicht durch Claus M. Büttner
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Damit Sie Ihre Stellung in der Erbengemeinschaft einschätzen können, müssen Sie wissen, welche Rechte und Pflichten in einer solchen Erbengemeinschaft bestehen. Streitigkeiten im Zusammenhang einer Erbauseinandersetzung entstehen oft nur deshalb, weil Erben vermeintliche Rechte wahrnehmen und andere Erben nicht wissen, wie sie sich sachgerecht dagegen verwahren können. 

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Nachlass ist Sondervermögen der Miterben

Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass zum Sondervermögen der Miterben. Der Nachlass gehört den Miterben „zur gesamten Hand“. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Es entsteht ein von Ihrem eigenen privaten Vermögen getrenntes Sondervermögen. Das Gesetz regelt die Erbengemeinschaft umfangreich in § 2032 BGB.

Miterben sind Teil der Gesamthandgemeinschaft

Als Miterbe haben Sie entsprechend Ihrer Erbteilquote einen Anteil an dem ungeteilten, der Gesamthand aller Erben zustehenden Nachlass. 

Das Wesen der Gesamthand besteht darin, dass Sie als Miterbe am ganzen Vermögen berechtigt sind. Gleichzeitig sind Sie in Ihrem Recht jedoch beschränkt durch das Recht der anderen Miterben.


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Der einzelne Erbe hat kein Verfügungsrecht

Da in einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe die gleichen Rechte und Pflichten hat, verwalten alle Erben den Nachlass gemeinschaftlich. Eigentümer des Nachlasses sind Sie nicht als einzelner Erbe, sondern immer alle Miterben der Erbengemeinschaft gemeinsam. Allen gehört alles gemeinsam. Der Nachlass geht mit dem Erbfall ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Jeder Miterbe wird zum gleichberechtigten Miteigentümer.

Ist Grundbesitz vorhanden, werden alle Erben „in Erbengemeinschaft“ ins Grundbuch eingetragen. Entscheidungen in der Erbengemeinschaft erfolgen grundsätzlich einstimmig, ohne dass auf die Höhe des Erbteils ankommt. Jeder Miterbe hat ein gleichberechtigtes Stimmrecht.

Wie ist das mit dem Erbschein?

Sie können beim Amtsgericht, Abteilung Nachlassgericht, einen Erbschein beantragen. Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, erhalten Sie nur einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem die Namen aller Miterben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten bezeichnet sind.

Der Erbschein weist Sie als legitimen Erben aus. Er berechtigt Sie aber nicht, Rechte wahrzunehmen, die der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen.

Praxistipp: Gehört eine Immobilie zum Nachlass, benötigen Sie zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch einen Erbschein. Ein Erbschein erübrigt sich nur, wenn der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament hinterlassen oder einen Erbvertrag beurkundet hat. Dann genügt es, wenn Sie die Eigentumsumschreibung unter Vorlage der Urkunde beantragen. Beantragen Sie die Eigentumsumschreibung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls, berechnet das Grundbuchamt keine Gebühren.

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Sie haben noch weitere Fragen dazu, wozu Sie in einer Erbengemeinschaft berechtigt sind und was Sie tun müssen? Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie!


Häufig gestellte Fragen zur Erbengemeinschaft

Wie sieht es mit minderjährigen Erben in der Erbengemeinschaft aus?

Verstirbt Ihr Ehepartner und wird Ihr minderjähriges Kind Miterbe in der Erbengemeinschaft, steht Ihnen als überlebendes Elternteil zwar das Sorgerecht zu, Sie können aber nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. So benötigen Sie beispielsweise für die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Auch wenn Sie für das Kind die Erbschaft ausschlagen möchten, benötigen Sie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Haben Gläubiger Zugriff auf meinen Miterbenanteil?

Haben Sie Verbindlichkeiten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Gläubiger Ihren Miterbenanteil an der Erbengemeinschaft pfändet. Dann löst sich Ihre schöne Erbschaft in Luft auf. Sie könnten den Gläubiger leer ausgehen lassen, wenn Sie nach Eintritt des Erbfalls das Erbe ausschlagen. Das Risiko besteht aber darin, dass der Gläubiger schnell handelt und bis zur Ausschlagung den Erbanteil dennoch pfänden kann. Auch wenn die Pfändung durch die Ausschlagung hinfällig wird, steht Ihnen dann immer noch der Pflichtteilsanspruch zu, der ebenfalls pfändbar wäre. Um ein solches Szenario möglichst zu vermeiden, sollten Sie umgehend nach Eintritt des Erbfalls die Ausschlagung erklären und dazu nicht unbedingt die Frist von sechs Wochen abwarten.

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner
Experte für Immobilien- und Nachlassmanagement

Claus M. Büttner, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bankkaufmann, ist als Geschäftsführer der ERBMANUFAKTUR ein führender Fachmann für Erbangelegenheiten. Als zertifizierter Stiftungs- und Nachlassplaner (CFEP®) bin ich Ihr optimaler Ansprechpartner in Vermögens- und Nachlassfragen.

Seit 2012 ist die ERBMANUFAKTUR auf die professionelle Vermarktung von Nachlassimmobilien spezialisiert. Unser umfangreiches Leistungsspektrum umfasst zudem die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung.

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