Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Geschwister sind der Steuerklasse II zugeordnet. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €. Erben kann hier richtig teuer werden, vor allem dann, wenn Immobilien vererbt werden. Dann kann die Steuerlast schnell 6-stellige Höhen erreichen.
Erbschaftsteuer: Damit müssen Sie rechnen
Informieren Sie sich mit unserem Erbschaftsteuerrechner und lassen Sie sich rechtzeitig beraten- nur so können Werte und Lebenswerke für die Geschwister optimal übertragen werden.
Doch zuerst der Reihe nach:
Geerbt wird immer in einer bestimmten Reihenfolge. Das Erbrecht kennt vier Ordnungen. Zuerst erben die Erben der höheren Ordnung. Wenn es in dieser Ordnung keine lebenden Personen mehr gibt, ist die nächste Ordnung erbberechtigt. Innerhalb einer Ordnung erbt die nächste Generation vor der übernächsten.
Es erleichtert das Verständnis der Erbfolge, wenn man sich den Stammbaum aufzeichnet und die Erbfolge schrittweise nachvollzieht!
Vorweg: Geschwister des Erblassers erben nur, wenn der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren keine Kinder hinterlässt und zumindest ein Elternteil des Erblassers verstorben ist.
Im Detail: Erben erster Ordnung sind die in direkter Linie voneinander abstammenden Verwandten. Dies sind das jeweilige Elternteil, dessen Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 BGB). Außerdem ist der Ehepartner infolge der Ehe neben den Kindern erbberechtigt (§ 1931, 1371 BGB).
Wann Erben zweiter Ordnung erben
Nur dann, wenn weder Kinder noch Ehepartner vorhanden sind, kommen die Erben der zweiten Ordnung vollständig zum Zuge. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers (§ 1925 BGB).
Verstirbt also ein Elternteil, sind die Kinder und der überlebende Ehepartner erbberechtigt. Die Kinder schließen Erben anderer Ordnungen vom Nachlass aus. Hat der Erblasser keine Kinder, erbt sein überlebender Ehepartner, zusätzlich kommen die Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) zum Zuge.
Dabei bestimmt das Gesetz, dass der überlebende Ehegatte neben Kindern (Verwandte erster Ordnung) zu einem Viertel, und falls es keine Verwandte der ersten Ordnung gibt, neben Eltern und Geschwistern (Verwandte zweiter Ordnung) zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist (§ 1931 BGB). Dann erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Eltern oder mehrere Geschwister untereinander auf.
Erbberechtigung und Erbteile
Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern des Erblassers, erben diese zu gleichen Teilen. Die Geschwister des Erblassers sind dann noch nicht erbberechtigt. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls auch ein Elternteil des Erblassers bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Geschwister. Sie erben die Hälfte ihres verstorbenen Elternteils, die andere Hälfte verbleibt dem überlebenden Elternteil. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, kommen die Geschwister zum Zuge und erben zu gleichen Teilen den Nachlass ihres verstorbenen Bruders oder ihrer verstorbenen Schwester.
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls auch keine Verwandten der zweiten Ordnung mehr, kommen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben der dritten Ordnung zum Zuge. Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern.
Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind nur die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und Enkelkinder sowie Eltern und der Ehegatte.
Soweit der Erblasser weder Kinder noch Ehepartner hinterlässt, kann er testamentarisch bestimmen, dass sein Bruder oder seine Schwester von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Das Geschwisterteil wird enterbt. Es erben dann die eventuell verbleibenden Geschwister. Ihnen wächst der Erbanteil des enterbten Geschwisterteils zu. Ein Pflichtteilsanspruch steht dem enterbten Geschwisterteil nicht zu.
Sind Sie Geschwisterteil des Erblassers und haben noch Fragen zum Thema erben? Wir beraten Sie gerne, kontaktieren Sie uns kostenlos!
Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.
Was ist der beste Verkaufspreis?
Schnelle Antwort liefert jetzt kostenlos und unverbindlich die Gutachterdatenbank mit wohnortgenauer Wert-Einschätzung:
Auch wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie verkaufen wollen, erhalten Sie jetzt hier garantiert wichtige Erkenntnisse.