Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Ohne eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags bestimmt das Gesetz mit der “gesetzlichen Erbfolge” die Erben, wonach nur die Verwandten und/oder Ehepartner erben. Sollten keine Erben vorhanden sein, fällt der Nachlass dem Staat zu.
Wer bei der Errichtung des Testamentes in seiner Testierfähigkeit nicht beschränkt oder durch vorherige Erbverträge gebunden ist, kann sein Erbe natürlich auch an andere natürliche oder juristische Personen vermachen. Hierbei kommt es gelegentlich vor, dass „außergewöhnliche“ Erben ausgewählt werden. Kennen Sie das Erbrecht für diese Fälle?
Haustiere als Erben
Der weiße Malteserhund „Trouble“ von der New Yorker Immobilienkönigin Leona Helmsley erbte 2007 nach deren Ableben 12 Millionen Dollar, während zwei ihrer Enkel völlig leer ausgingen. Nachdem diese das Testament anfochten, standen ihm nach der Urteilsverkündung trotzdem noch 2 Millionen Dollar zu. Was in den USA keine Seltenheit ist, ist in Deutschland leider nicht möglich. Da Tiere weder erbfähig, noch rechtsfähig sind und sie nach deutschem Recht als Sachen behandelt werden, können sie somit nicht als Erben eingesetzt werden.
Dennoch gibt es Möglichkeiten, den geliebten Vierbeiner oder einen Papagei in seinem TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... zu bedenken. Eine natürliche oder eine juristische Person, wie etwa ein Tierschutzverein oder auch die nette Nachbarin, können als Vermächtnis einen bestimmten Geldbetrag erhalten, welcher dazu dient, das Tier auf Lebensdauer gut zu versorgen. Der Besitzer des Tieres kann dabei die Versorgung im Testament bis ins kleinste Detail regeln und durch einen Testamentsvollstrecker überwachen lassen, dass die Versorgung stattfindet. Da es bei Testamenten, in denen Tierheime u.a. als Erben bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen der letztwilligen Verfügung durch weniger oder gar nicht bedachte Verwandte kommt, empfiehlt sich die Errichtung eines notariellen Testamentes.
Ungeborene Kinder
Erben werden nicht geboren, sondern gezeugt!
Die Frage, ob man Erbe sein kann oder nicht ist nicht davon abhäng, ob man zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits lebt und damit erbfähig ist. Auch ungeborene Kinder können gesetzliche Erben sein. Durch deutsches Erbrecht (§ 1923 Abs. 2 BGB) ist vorgesehen, dass eine „Leibesfrucht“ auch Erbe sein kann, wenn sie beim Erbfall bereits gezeugt war, nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. Das Kind wird dann rechtlich so behandelt, als wäre es vor dem Erbfall geboren.
Pflegepersonal/Heimleiter als Erben
Viele Menschen in Alten- und Pflegeheimen haben keine Angehörigen oder Freunde mehr, denen Sie ihre Hinterlassenschaften zukommen lassen können. Die engsten Kontaktpersonen sind hier oft das Pflegepersonal oder die Heimleitung, was den Pflegebedürftigen oftmals dazu veranlasst, diese als Erben einzusetzen. So erging es auch der ehemaligen Bewohnerin des Heilig-Geist-Spitals Ingolstadt, Gertrud Walburga van Schoor. Am 30. November 2009 verkündete das Nachlassgericht Ingolstadt, dass van Schoor die Heilig-Geist-Spital-Stiftung zur Alleinerbin eingesetzt hat. Diese erbte damit das Vermögen von 5 Millionen Euro und gründete die „Stiftung van Schoor“. Grundsätzlich ist es weder der Heimleitung, noch den Mitgliedern des Pflegeheimes gestattet, der Erbe eines Heimbewohners zu werden. Wegen des Verbots der Vorteilsannahme dürfen sie ein Erbe nicht annehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt jedoch vor, wenn die Heimleitung von der Erbeinsetzung nichts wusste und die zuständige Heimaufsichtsbehörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung eine Ausnahmegenehmigung (§ 14 HeimG) erteilt. Gemäß diesem Gesetz darf die Heimaufsichtsbehörde das Verbot der Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung genehmigen, wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig und ohne Druck hergegeben hat.
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Spende für die Armen
„Ich vererbe mein Vermögen den Armen“ schrieb eine Frau in ihr Testament und stellte den Nachlassrichter und Direktor am Amtsgericht Traunstein Ludwig Kroiß vor eine knifflige Aufgabe. Denn wer sind „die Armen“? Nach einem Besuch des zuständigen Sozialamtes wurde beschlossen, dass das Vermögen der Frau unter Menschen, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten waren, aufgeteilt werden sollte. Doch auch viele gemeinnützige Vereine setzen sich gegen das Leid und den Hunger dieser Welt ein. Juristische Personen z.B. die Kirche, eine StiftungEine Stiftung bietet eine gute Möglichkeit das eigene Vermögen schon zu Lebzeiten oder nach dem eigenen Tod gezielt für bestimmte Zwecke zu verwenden. oder eine Gemeinde gelten als rechtsfähig und können somit durch Testament auch als Erben eingesetzt werden. Menschen, die keine gesetzlichen Erben haben – also keine noch lebenden Verwandten – und/oder die Unterstützung dieser Organisationen für wichtiger halten, haben also zusätzlich zu lebzeitigen Spenden die Möglichkeit, die einzelnen Organisationen in ihrem Testament zu bedenken. Der Gesetzgeber stellt diese Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerfrei, so dass ein Erbe oder ein Vermächtnis ohne Abzug von Erbschaftsteuer, dem gemeinnützigen Zweck zufließen kann. Wenn keine bestimmte Organisation etc. als Erbe eingesetzt wurde und im Testament lediglich steht, dass „die Armen“ erben sollen, entscheidet das Gericht, welche gemeinnützige Einrichtung das Vermögen bekommt.
Die liebsten Menschen als Erben
Grundsätzlich kann jeder beerbt werden. So kann man also auch seine liebsten Freunde oder Nachbarn bedenken, sofern dies in einem Testament festgehalten wird. Ein Notar kann dabei über Besonderheiten bei der Erbverteilung aufklären und dafür sorgen, dass eine juristisch eindeutige Formulierung eingehalten wird.
Wer also die Verwandtschaft nicht als Erben möchte, kann die gesetzliche Erbfolge durch Testament ausschließen und etwaige Freunde, Nachbarn oder andere nette Menschen beerben. Allerdings haben die gesetzlichen Erben hierbei Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil. Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen sich die „Enterbten“ an die eingesetzten Erben wenden. Nicht selten schließt sich hier ein Rechtsstreit über den Nachlass an.