Unternehmer setzen immer wieder Testamentsvollstrecker ein, um ihre letztwilligen Verfügungen von diesem ausführen zu lassen. Davon versprechen sie sich einen Zusammenhalt des Vermögens bei gleichzeitiger Versorgung der Erben. Vor allem der Faktor Zeit kann einer langfristigen, strategischen Gestaltung dabei im Wege stehen. Die Familienstiftung bietet sich als Option ohne zeitliche Begrenzung an.
Wer ein Testament aufsetzt, hat in aller Regel genaue Vorstellungen, wie mit seinem Erbe umgegangen werden soll. Er will regelmäßig gerechte Aufteilung von Vermögen und Verantwortung und den Familienfrieden wahren, er sucht gezielt die Absicherung seiner Familienmitglieder, vor allem derer, die sich selbst noch nicht versorgen können.
Jedoch wird nicht immer aus einem TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... deutlich, was der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren eigentlich genau aussagen will. Dann kommt es möglicherweise zum großen Rätselraten, und die Vorstellungen des Verstorbenen werden mitnichten umgesetzt. Doch auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es Streit unter den Miterben geben oder der Erbe weigert sich, angeordnete Vermächtnisse und Auflagen im Rahmen der Vermögensnachfolge zu erfüllen. Dies zeigt die Praxis regelmäßig. Die daraus entstehenden Konflikte lassen sich häufig nicht zügig regeln, sodass neben dem Familienfrieden auch das Vermögen auf dem Spiel steht. Gerade bei unternehmerischen Vermögen kann dieser Unfrieden im Zuge der Erbschaft zu echten Verwerfungen im operativen und administrativen Geschäft führen und die Ertragsquelle gefährden – sei es, weil der eine Erbe überhaupt kein Interesse an unternehmerischer Verantwortung hat und seine Anteile lieber heute als morgen veräußern möchte; oder sei es, weil ein Erbe sich bei der Berufung an die Unternehmensspitze übergangen fühlt. Die potenziellen Szenarien, die aus einem unklaren Testament oder der Weigerung zur Umsetzung des testamentarischen Willens erwachsen können, sind mehr oder weniger ungezählt.
Für solche Fälle hat der Gesetzgeber das Instrument der Testamentsvollstreckung geschaffen. Der Testamentsvollstrecker – in der Regel ist dies ein versierter Rechtsanwalt als Vertrauter des vererbenden Unternehmers – übernimmt die Verantwortung für die Nachlassabwicklung beziehungsweise -verwaltung und reduziert damit die Gefahren, die aus der autonomen Abwicklung der Erbschaft durch die Erbengeneration entstehen können.
Regelmäßig stehen dabei sechs Punkte im Vordergrund; Punkte, die wohl für jeden familiär denkenden Unternehmer wirklich im Fokus stehen. Zum einen geht es um die Arbeitsentlastung für die Erben. Sie sollen in Zeiten der Trauer und der anschließenden strukturellen Organisation der Nachfolge nicht auch noch mit der Abwicklung des letzten Willens behaftet sein. Zum anderen wird die Friedensstiftung fokussiert. Die allermeisten Erblasser werden nicht wollen, dass das Erbe Konfliktpotenzial besitzt und die Familie spaltet. Ebenso sollten minderjährige und Erben mit Behinderung besonders geschützt werden, um die langfristige Versorgungswirkung der Erbschaft zu garantieren. Die Testamentsvollstreckung hat auch ganz ökonomische Gründe: „Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten“, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch § 2214 geregelt. Ein Durchgriff auf das ererbte Vermögen ist damit für Gläubiger nicht möglich.
Für Unternehmen ist zudem regelmäßig ein Punkt bei der Einsetzung eines Testamentsverwalters wichtig: die Durchsetzung des eigenen Willens. Der „letzte Wille“ bezieht sich ja vielfach nicht allein auf die Verteilung des Vermögens, sondern auch auf den weiteren Umgang mit dem Vermögen sprich mit dem Unternehmen, das alle die entscheidende Ertragsquelle oftmals seit Generationen existiert und dementsprechend fortgeführt werden soll, um auch die kommenden Generationen noch daran teilhaben zu lassen und die Verantwortung für Unternehmen und Gesellschaft weiter zu tragen. Und so kann das Testament Verfügungen über die strategische Fortführung der Ertragsquelle und den Umgang mit den Mitarbeitern bis hin zur Verpflichtung zu gesellschaftlichem Engagement beinhalten.
Der Testamentsvollstrecker ist laut BGB verpflichtet, die Anwendung der testamentarisch verfassten Verfügungen zu überwachen oder im Ton des Gesetzestextes (§ 2203): „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“
Erblasser können von Rechts wegen zwischen der Abwicklungstestamentsvollstreckung und der Verwaltungstestaments- beziehungsweise Dauervollstreckung nach BGB § 2209 wählen. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung bietet sich an, wenn der Erblasser nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Will ein Unternehmer jedoch seinen Nachkommen zwar die Erträge der Erbschaft zukommen lassen, ihnen aber vorübergehend oder auf Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen, bietet sich die Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Dann hat der Testamentsvollstrecker für die dauerhafte Abwicklung der Geschäfte im Sinne des Verstorbenen zu sorgen, um die Vorgaben der Versorgung etc. zu erfüllen.
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