Nachlassimmobilie und die Kosten für den Erbschein

Kategorie: Erbschein
Claus M. Büttner, Geschäftsführer der Erbmanufaktur
Veröffentlicht durch Claus M. Büttner
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Haben Sie eine Immobilie geerbt, stehen wichtige Entscheidungen und rechtliche Schritte an, um Ihr Eigentum offiziell zu sichern. Zwar geht das Eigentum am Grundstück mit dem Erbfall automatisch auf die Erben über, doch das Grundbuch bleibt zunächst unverändert. Damit Sie rechtmäßiger Eigentümer werden, müssen Sie eine Grundbuchberichtigung beantragen und sich ins Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen lassen. Das verursacht Kosten.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das sämtliche Grundstücke, Rechte, Eigentumsverhältnisse und dazugehörige Belastungen festhält, wird jedoch nach einem Erbfall nicht automatisch geändert. Sie müssen selbst aktiv werden, um die Umschreibung voranzutreiben.

Das Wichtigste vorab: Eine Grundbuchberichtigung nach Erbfall ist unerlässlich, wenn Sie als neuer Eigentümer einer Nachlassimmobilie auftreten wollen. Insbesondere für die Umschreibung sind häufig ein Erbschein und die Klärung der Erbscheinkosten im Fokus.

Die Kosten für den Erbschein einer Immobilie

  • Für die amtliche Umschreibung einer geerbten Immobilie im Grundbuch benötigen Sie in vielen Fällen einen Erbschein, außer ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag liegt vor.
  • Die Gerichtsgebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert der Immobilie abzüglich evtl. Schulden.
  • Eine Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall bleibt gebührenfrei. [1]

Kostentabelle Erbschein

Nachlasswert (Immobilie)1,0 Gebühr2,0 Gebühr (mit eidesstattl. Versicherung)
100.000 €273 €546 €
250.000 €535 € 1.070 €
300.000 € 653 € 1.306 €
500.000 €935 €1.870 €
1.000.000 €1.735 €3.470 €

Hinweise: Die genannten Werte sind Richtwerte gemäß Gebührentabelle B des GNotKG [1] und gelten deutschlandweit. Geringfügige Gerichtsauslagen können zusätzlich entstehen.

  1. Zwischenwerte und individuelle Nachlassumstände (wie Belastungen, Teilerbscheine oder Verzicht auf eidesstattliche Versicherung) können die tatsächlichen Kosten abweichen lassen.
  2. Die Gebühren gelten pro Erbscheinverfahren; bei mehreren Erben oder Teilerbscheinen kann sich die Struktur ändern.

Beispiel

Die Immobilie hat einen Wert von 235.000 €. Sie beantragen einen Erbschein. Die Gerichtskasse berechnet Ihnen dafür 535 € Gerichtsgebühren. Müssen Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern, fällt die gleiche Gebühr nochmals an. Der Kostenaufwand beläuft sich dann auf insgesamt 1.070 €.

Sonderfall: Immobilien-Anteile und Erbgemeinschaften

Die Gebühren, sowohl beim Nachlassgericht als auch beim Notar, berechnen sich dabei jeweils nach dem Wert der Erbschaft beziehungsweise des Immobilienanteils am Nachlass.

Sonderfall: Erwerb der Immobilien-Anteile

Eine Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall bleibt auch gebührenfrei, wenn Sie die Immobilie als Miterbe zur Teilung des Nachlasses von einem anderen Miterben erwerben.

Berechnung der Erbscheingebühren: Wie Verbindlichkeiten die Kosten senken

Ein entscheidender Faktor für die Höhe der Erbscheingebühren ist der sogenannte Geschäftswert. Dieser bemisst sich gemäß § 40 GNotKG [2] nicht nach dem reinen Verkehrswert der geerbten Immobilie, sondern nach dem Wert des bereinigten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das bedeutet für Sie: Sämtliche nachweisbaren Verbindlichkeiten des Erblassers können vom Immobilienwert abgezogen werden, was die Gebühren spürbar senken kann.Als abzugsfähige Verbindlichkeiten (Nachlassverbindlichkeiten) zählen beispielsweise:

  • Bestehende und noch valutierende Grundschulden
  • Offene Kredite und Darlehen des Erblassers
  • Die Kosten für die Beerdigung
  • Sonstige Schulden des Erblassers

Beispiel: Die Immobilie hat einen Verkehrswert von 235.000 €, ist aber mit einer valutierenden Grundschuld von 100.000 € belastet. Der Wert der Immobilie beträgt dann nur noch 135.000 € und verursacht in diesem Fall eine Gerichtsgebühr von 237 € und für den Fall einer eidesstattlichen Versicherung eine weitere Gebühr von 237 €. Gesamt: 546€

Die Gerichtsgebühr (1,0-Gebühr) für den Erbschein wird nun auf Basis von 135.000 € berechnet und beträgt 273 €. Muss zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, fällt diese Gebühr erneut an, was zu Gesamtkosten von 546 € führt. Ohne den Abzug der Schulden hätte die Gebühr bei einem Wert von 235.000 € bei 535 € (bzw. 1.070 € mit eidesstattlicher Versicherung) gelegen.

Wichtig für Miterben: Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, bemisst sich der Geschäftswert für Sie nur nach dem Wert Ihres Anteils am Nettonachlass, nicht nach dem Gesamtwert.

Tipp zur Gebührenminimierung: Um die Gebührenlast effektiv zu senken, sollten Sie den Wert der Immobilie realistisch einschätzen (ggf. durch ein Wertgutachten) und dem Nachlassgericht alle abzugsfähigen Verbindlichkeiten umfassend und belegbar nachweisen. Reichen Sie hierfür alle relevanten Dokumente wie Kreditsalden, Rechnungen oder Grundbuchauszüge ein. Nur so stellen Sie sicher, dass die Gebühren auf der korrekten, möglichst niedrigen Basis berechnet werden.


Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner
Experte für Immobilien- und Nachlassmanagement

Claus M. Büttner, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bankkaufmann, ist als Geschäftsführer der ERBMANUFAKTUR ein führender Fachmann für Erbangelegenheiten. Als zertifizierter Stiftungs- und Nachlassplaner (CFEP®) bin ich Ihr optimaler Ansprechpartner in Vermögens- und Nachlassfragen.

Seit 2012 ist die ERBMANUFAKTUR auf die professionelle Vermarktung von Nachlassimmobilien spezialisiert. Unser umfangreiches Leistungsspektrum umfasst zudem die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung.

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