Erbrecht – Was es für Sie zu wissen gibt!

Kategorie: Erbrecht
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Durch Krankheiten, Unfälle oder andere Unglücke kann jedem von uns schnell etwas zustoßen. Wer daher sicher sein möchte, dass für den schlimmsten aller Fälle sein Erbe auch in die „richtigen“ Hände übergeht, sollte sich um diesen Zweck bereits zu Lebzeiten kümmern. Denn liegt keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Und dies bedeutet nicht unbedingt, dass dies Ihren Wünschen entspricht. Der nachstehende Artikel soll Ihnen daher einen ersten Überblick über das Erbrecht und dessen Folgen verschaffen.

Das sind die gesetzlichen Erben erster bis vierter Ordnung

Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden, erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die Erben erster Ordnung. Das sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Dabei erben aber nur die näheren Abkömmlinge zu gleichen Teilen, während die weiter entfernten Abkömmlinge vom Erbe ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn ein näherer Abkömmling verstorben ist. Hier erben dann seine Abkömmlinge dessen Anteil, § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Hat der Erblasser keine Erben erster Ordnung, erhalten die Erben zweiter Ordnung (seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers) das Erbe. Finden sich auch keine Erben zweiter Ordnung, erhalten die Erben dritter Ordnung (die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge), sonst die Erben vierter Ordnung (die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) das Erbe, §§ 1926, 1928 BGB. In allen Fällen gilt auch hier, dass nur die näheren Angehörigen erben. Erst wenn sich keine Angehörigen finden, erbt der Staat, § 1936 BGB.


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Verfügung von Todes wegen und Pflichtteilsrecht

Mit einer Verfügung von Todes wegen können Sie die gesetzliche Erbfolge ausschalten. Es erbt also nur jenige, denn Sie bedacht haben. Da Sie jedoch auf diese Weise die nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers) quasi enterben können, erhalten diese einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für den Ehegatten gelten etwas andere Regeln, §§ 2303 ff BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist von den im Testament bestimmten Erben an die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Die Gründe dafür müssen jedoch schwerwiegend sein und in der letztwilligen Verfügung genannt werden, §§ 2333, 2336 BGB.

Testament: Darauf sollten Sie achten

Damit ein eigenhändig (geschriebenes) Testament wirksam ist, sollten neben der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit unbedingt folgende Voraussetzungen beachtet werden, §§ 1937, 2247 BGB:

  • Eigenhändig geschriebene und unterzeichnete (Vor- und Nachname) Erklärung sowie
  • Angabe von Tag, Monat, Jahr und Ort der Erklärung

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, kann auch ein öffentliches Testament auch verfasst werden durch

  • Abgabe einer selbstgeschriebenen Erklärung bei einem Notar oder
  • Erklärung gegenüber einem Notar

Sowohl das eigenhändig als auch das öffentliche Testament kann beim zuständigen Amtsgericht (Baden-Württemberg: Notariat) hinterlegt werden. Das Amtsgericht setzt dann die Erben vom Tod des Erblassers in Kenntnis. Sowohl für die Verwahrung beim Amtsgericht als auch für die Errichtung des Testaments beim Notar fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.