Erbrecht – Was es für Sie zu wissen gibt!
Durch Krankheiten, Unfälle oder andere Unglücke kann jedem von uns schnell etwas zustoßen. Wer daher sicher sein möchte, dass für den schlimmsten aller Fälle sein Erbe auch in die „richtigen“ Hände übergeht, sollte sich um diesen Zweck bereits zu Lebzeiten kümmern. Denn liegt keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Und dies bedeutet nicht unbedingt, dass dies Ihren Wünschen entspricht. Der nachstehende Artikel soll Ihnen daher einen ersten Überblick über das Erbrecht und dessen Folgen verschaffen.
Das sind die gesetzlichen Erben erster bis vierter Ordnung
Ist weder ein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... noch ein ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren vorhanden, erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die Erben erster Ordnung. Das sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Dabei erben aber nur die näheren Abkömmlinge zu gleichen Teilen, während die weiter entfernten Abkömmlinge vom Erbe ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn ein näherer Abkömmling verstorben ist. Hier erben dann seine Abkömmlinge dessen Anteil, § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Hat der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren keine Erben erster Ordnung, erhalten die Erben zweiter Ordnung (seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers) das Erbe. Finden sich auch keine Erben zweiter Ordnung, erhalten die Erben dritter Ordnung (die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge), sonst die Erben vierter Ordnung (die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) das Erbe, §§ 1926, 1928 BGB. In allen Fällen gilt auch hier, dass nur die näheren Angehörigen erben. Erst wenn sich keine Angehörigen finden, erbt der Staat, § 1936 BGB.
Verfügung von Todes wegen und Pflichtteilsrecht
Mit einer Verfügung von Todes wegen können Sie die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren ausschalten. Es erbt also nur jenige, denn Sie bedacht haben. Da Sie jedoch auf diese Weise die nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers) quasi enterben können, erhalten diese einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für den Ehegatten gelten etwas andere Regeln, §§ 2303 ff BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist von den im Testament bestimmten Erben an die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Die Gründe dafür müssen jedoch schwerwiegend sein und in der letztwilligen Verfügung genannt werden, §§ 2333, 2336 BGB.
Testament: Darauf sollten Sie achten
Damit ein eigenhändig (geschriebenes) Testament wirksam ist, sollten neben der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit unbedingt folgende Voraussetzungen beachtet werden, §§ 1937, 2247 BGB:
- Eigenhändig geschriebene und unterzeichnete (Vor- und Nachname) Erklärung sowie
- Angabe von Tag, Monat, Jahr und Ort der Erklärung
Um hier auf der sicheren Seite zu sein, kann auch ein öffentliches Testament auch verfasst werden durch
- Abgabe einer selbstgeschriebenen Erklärung bei einem Notar oder
- Erklärung gegenüber einem Notar
Sowohl das eigenhändig als auch das öffentliche Testament kann beim zuständigen Amtsgericht (Baden-Württemberg: Notariat) hinterlegt werden. Das Amtsgericht setzt dann die Erben vom Tod des Erblassers in Kenntnis. Sowohl für die Verwahrung beim Amtsgericht als auch für die Errichtung des Testaments beim Notar fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.