Durch Krankheiten, Unfälle oder andere Unglücke kann jedem von uns schnell etwas zustoßen. Wer daher sicher sein möchte, dass für den schlimmsten aller Fälle sein Erbe auch in die „richtigen“ Hände übergeht, sollte sich um diesen Zweck bereits zu Lebzeiten kümmern. Denn liegt keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Und dies bedeutet nicht unbedingt, dass dies Ihren Wünschen entspricht. Der nachstehende Artikel soll Ihnen daher einen ersten Überblick über das Erbrecht und dessen Folgen verschaffen.
Das sind die gesetzlichen Erben erster bis vierter Ordnung
Ist weder ein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... noch ein ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren vorhanden, erben nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die Erben erster Ordnung. Das sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Dabei erben aber nur die näheren Abkömmlinge zu gleichen Teilen, während die weiter entfernten Abkömmlinge vom Erbe ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn ein näherer Abkömmling verstorben ist. Hier erben dann seine Abkömmlinge dessen Anteil, § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Hat der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren keine Erben erster Ordnung, erhalten die Erben zweiter Ordnung (seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers) das Erbe. Finden sich auch keine Erben zweiter Ordnung, erhalten die Erben dritter Ordnung (die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge), sonst die Erben vierter Ordnung (die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) das Erbe, §§ 1926, 1928 BGB. In allen Fällen gilt auch hier, dass nur die näheren Angehörigen erben. Erst wenn sich keine Angehörigen finden, erbt der Staat, § 1936 BGB.
Verfügung von Todes wegen und Pflichtteilsrecht
Mit einer Verfügung von Todes wegen können Sie die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren ausschalten. Es erbt also nur jenige, denn Sie bedacht haben. Da Sie jedoch auf diese Weise die nächsten Angehörigen (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers) quasi enterben können, erhalten diese einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für den Ehegatten gelten etwas andere Regeln, §§ 2303 ff BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist von den im Testament bestimmten Erben an die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Die Gründe dafür müssen jedoch schwerwiegend sein und in der letztwilligen Verfügung genannt werden, §§ 2333, 2336 BGB.
Testament: Darauf sollten Sie achten
Damit ein eigenhändig (geschriebenes) Testament wirksam ist, sollten neben der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit unbedingt folgende Voraussetzungen beachtet werden, §§ 1937, 2247 BGB:
- Eigenhändig geschriebene und unterzeichnete (Vor- und Nachname) Erklärung sowie
- Angabe von Tag, Monat, Jahr und Ort der Erklärung
Um hier auf der sicheren Seite zu sein, kann auch ein öffentliches Testament auch verfasst werden durch
- Abgabe einer selbstgeschriebenen Erklärung bei einem Notar oder
- Erklärung gegenüber einem Notar
Sowohl das eigenhändig als auch das öffentliche Testament kann beim zuständigen Amtsgericht (Baden-Württemberg: Notariat) hinterlegt werden. Das Amtsgericht setzt dann die Erben vom Tod des Erblassers in Kenntnis. Sowohl für die Verwahrung beim Amtsgericht als auch für die Errichtung des Testaments beim Notar fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.
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Was in einem Testament alles geregelt werden kann
Der Zweck des Erbrechts liegt in einer geregelten Vermögensnachfolge. Daher können Sie im Testament Folgendes bestimmen:
- Wer erben soll (und wer enterbt werden soll)
- Ersatzerben bestimmen (falls ein Erbe ausfallen sollte)
- Vor- und Nacherben festlegen, die nacheinander erben)
- Teilung des Nachlasses bei mehreren Erben oder für eine bestimmte Zeit keine Teilung des Nachlasses
- Vermächtnisse anordnen (Zuwendung bestimmter Gegenstände an festgelegte Personen)
- Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der ihr Testament ausführt
Im Unterschied zum Erbvertrag dürfen Sie Ihr Testament jederzeit frei widerrufen. Zudem können Sie auch mit Ihrem Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament etwa festlegen, dass zuerst der überlebende Ehegatte und dann die Kinder erben sollen (Berliner Testament). Hier gelten für einen einseitigen Widerruf (also durch einen der Ehegatten) aber besondere Voraussetzungen.
Erbvertrag: Kein einseitiger Widerruf
Durch einen Erbvertrag binden Sie und Ihr Vertragspartner sich dergestalt, dass dieser – vereinfacht gesagt – das Erbe oder Teile davon erhalten soll, §§ 1941, 2274 ff BGB. Zweck des Erbvertrags ist, dass Ihr Vertragspartner eine gewisse Sicherheit (Anwartschaft) hat, dass Erbe später auch zu erhalten, etwa der Sohn eines Geschäftsmannes, der das Geschäft später weiterführen möchte.
Voraussetzungen für einen wirksamen Erbvertrag sind:
- Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
- Persönliche Anwesenheit des Erblassers und des Vertragspartners bei einem Notartermin Mehr erfahren (der Vertragspartner darf sich aber vertreten lassen)
In der Praxis werden häufig Ehe- und Erbverträge miteinander kombiniert.
Woran sonst noch zu denken ist
Generell empfiehlt sich bei der Verfügung von Todes wegen eine geschickte steuerliche Gestaltung zur Vermeidung hoher Erbschaftssteuern. Speziell bei GmbH-Gesellschaftern ist an etwaige Nachfolgeklauseln in der Satzung zu denken. Gerade in diesen Fällen ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters sowie eines Rechtsanwaltes unerlässlich.
Worauf Erben besonders achten sollten
Gerade bei hohen Schulden sollten Erben überlegen, ob sie die Erbschaft erst gar nicht annehmen, sondern ausschlagen sollten. Denn vererbt werden nicht nur Vermögen und Guthaben, sondern auch die Schulden, wobei eine einmal angenommene Erbschaft nicht ausgeschlagen werden kann, § 1943 BGB. Die Frist zur Ausschlagung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlicher Form beträgt sechs Wochen, danach gilt die Erbschaft als angenommen, § 1944 BGB.
Wollen Sie die Erbschaft trotzdem annehmen, besteht u. a. die Möglichkeit, Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken, in dem eine gerichtliche Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wird.
Falls ein Erbschein benötigt wird, ist dieser grundsätzlich beim Nachlassgericht zu beantragen.
Schließlich sollten Sie wissen, dass Sie bei Annahme einer Erbschaft aus dem Nachlass die Beerdigungskosten zu tragen haben sowie Familienangehörigen des Erblassers, die von ihm Unterhalt bezogen und zu seinem Hausstand gehörten, 30 Tage lang im selbem Maße Unterhalt zahlen müssen wie der Erblasser, §§ 1968, 1969 BGB.
Lebenspartnerschaften: Gleiches Erbrecht
Da seit dem 01.08.2011 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in Kraft getreten ist, gilt in gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften im Wesentlichen das herkömmliche Erbrecht, § 10 LPartG.