Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Zugegeben: eine beachtliche Zahl: 3 Billionen Euro, die auf natürliche Art und Weise die kommenden Jahre auf die nächste Generation vererbt werden. Glaubt man der Statistik, dann haben 3 von 4 Deutschen keinerlei testamentarische Regelung getroffen.
Die Nachlassplanung per Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung bietet viele Vorteile.
Wenn es um die Nachlassplanung und Vermögenssicherung geht, bietet die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung hierfür unbestreitbare Vorteile.
Hinterlässt ein ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren Vermögenswerte und fordern zudem mehrere Erben ihr Recht, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Erbengemeinschaften sehen sich oft außer Stande, eine einvernehmliche Teilung des Nachlasses zu realisieren. Lieber blockiert man sich selbst, als dem anderen etwas zuzugestehen!
Wie ungeplante Nachlässe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen aussehen, verdeutlicht anschaulich der gesetzliche Erbrechner.
Unteilbarer Wohn- und Grundbesitz teilbar machen
Wenn Sie auf Grund Ihrer weiteren Lebensplanung aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter – verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.
Einen echten Ausweg aus diesem Dilemma bietet der Abschluss einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung. Sie bietet unbestreitbare Vorteile. Der Erblasser schließt zu Lebzeiten einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ab und bestimmt darin eine bezugsberechtigte Person, die im Fall seines Ablebens in den Genuss der Versicherungssumme kommen soll. Der Erblasser ist und bleibt Versicherungsnehmer und auch versicherte Person. Dies ist die ganze Prämisse. Alles andere ergibt sich aus dem Gesetz und den Fakten.
Bezugsberechtigung ersetzt jeden Erbschein
Tritt der Erbfall ein, kommt es auf die gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erbfolge nicht an. Diejenige Person, die im Lebensversicherungsvertrag als bezugsberechtigte Person bezeichnet ist, kann direkt die Auszahlung der Versicherungssumme an sich verlangen. Sie benötigt kein Testament und keinen ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren. Allein mit der Vorlage der Sterbeurkunde kommt die Versicherungssumme in aller Regel sofort und ohne Verzögerung zur Auszahlung. Kein Erbe kann die Auszahlung blockieren.
Die Versicherungssumme fällt nämlich nicht in den Nachlass. Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, dessen Ergebnis am Nachlass vorbei ausgezahlt wird. Die begünstigte Person brauchte nicht Erbe zu sein. Es genügt völlig, wenn sie im Lebensversicherungsvertrag als bezugsberechtigte Person ausgewiesen ist.
Außerdem ist für diese Person vorteilhaft, dass sie nicht für eventuelle Verbindlichkeiten des Nachlasses in die Haftung genommen werden kann. Die Verbindlichkeiten des Nachlasses betreffen ausschließlich die Erben.
Wenn der Bezugsberechtigte auch Erbe ist
Sind der Erbe und die bezugsberechtigte Person identisch, kann die bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme vereinnahmen und als Erbe den eventuell überschuldeten Nachlass ausschlagen oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass und der Erbe haftet nicht privat für die Nachlassverbindlichkeiten, so dass die ihm zufließende Versicherungssumme für die Nachlassgläubiger unangreifbar bleibt. Diese Konstellation bietet sich vor allem für unternehmerisch tätige Erblasser an, die Ihre Familie finanziell absichern und vor dem eventuell entstehenden Risiko einer Unternehmensinsolvenz bewahren möchten.
So sichern sich Lebenspartner und Lebensgefährten ab
Den gleichen Nutzen erzielen nicht verheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner. Verstirbt ein Partner, hat der überlebende Partner direkten Zugriff auf die Versicherungssumme. Er benötigt kein TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... und keinen Erbschein. Die Versicherungssumme wird außerhalb der Erbfolge ausbezahlt. Trennen sich die Partner zu Lebzeiten, kann das Bezugsrecht jederzeit geändert und auf einen eventuell neuen Partner umgeschrieben werden.
Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.
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Kapitaleinkünfte sind steuerfrei!
Vorteilhaft ist, dass die während der Aufschubzeit des Erblassers entstehenden Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden) dem Versicherungsvertrag zugeschlagen werden und steuerfrei bleiben. Sie erhöhen fortlaufend die Rendite. Denn im Fall des Ablebens des Erblassers in der Aufschubphase wird die Versicherungssumme einkommensteuerfrei an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt.
Lediglich die Vertragsauflösung vor 12 Jahren Laufzeit und Endalter 62 würde den Versicherungsnehmer verpflichten, die Erträge mit dem geltenden Abgeltungsteuersatz zu versteuern. Danach gilt im Auszahlungsfalle bei Kapitalentnahmen immer das günstigere Halbeinkünfteverfahren.
Im Vergleich hierzu fallen im Depot bei Veräußerung von Beständen mit Kursgewinnen, Kaufdatum nach 2008, immer Abgeltungsteuer an wenn der Freistellungsauftrag bei Ledigen von 801 EUR bzw. bei Verheirateten von 1602 EUR nicht ausreicht. Wird das Depot auf den / die Erben vererbt und diese realisieren den Gewinn, so wird auch hier unter Anrechnung des Freistellungsauftrags entsprechende Abgeltungsteuer der Auszahlung entnommen.
Über etliche positive Börsenjahre können hier große Unterschiede zu Gunsten der Police entstehen.
Wichtig ist auch, dass zwar keine Einkommensteuer anfällt, wohl aber mögliche Schenkungsteuer. Bei den geringen Freibeträgen in der Steuerklasse III kann das sehr schnell eine Rolle spielen
(z.B. zugunsten nicht verheirateter Lebenspartner). Aber auch in Steuerklasse I kann Schenkungsteuer anfallen, wenn vorherige anderweitige Schenkungen hinzugerechnet werden und so die Freibeträge ausgeschöpft werden.
Um dieses Problem zu umgehen muss derjenige, der abgesichert werden soll, Versicherungsnehmer sein und auch die Prämien zahlen.
Bezugsrecht jederzeit veränderbar
Zu seinen Lebzeiten kann der spätere Erblasser beim widerruflichen Bezugsrecht die bezugsberechtigte Person jederzeit durch eine andere Person austauschen. Die Änderung ist jederzeit und formlos möglich. Die bezugsberechtigte Person hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Bezugsrecht erhalten bleibt. Alternativ hierzu das unwiderrufliche Bezugsrecht, das im Bereich Pflichtteilsergänzungsanspruch zu anderen Ergebnissen führen kann.
Erblasser behält zu Lebzeiten die Verfügungsgewalt
Der Erblasser vergibt sich zu Lebzeiten nichts. Erlebt er die Auszahlungsphase, wird die Versicherungssumme selbstverständlich an ihn ausgezahlt. Er kann die Versicherungssumme zu Lebzeiten jederzeit als Sicherheit verpfänden und/oder diese beleihen und evtl. sogar ein Policendarlehen aufnehmen. Seine finanzielle Handlungsfreiheit bleibt erhalten (widerrufliches Bezugsrecht).
Lebensversicherung als Baustein der Nachlassplanung
In diesem Sinne ist die Lebensversicherung oder Rentenversicherung als essenzieller Baustein der Nachlassplanung zu verstehen. Idealerweise kombiniert der potentielle Erblasser seine Nachlassplanung mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung, einer Patientenverfügung und einer Bestattungsverfügung, einer speziellen Bankvollmacht und je nach Bedarf mit einer Unternehmervollmacht oder einer Sorgerechtsverfügung. Auf diese ganzheitliche Planung hat sich die ERBMANUFAKTUR mit ihren Partnern spezialisiert.
Nur wer vorsorgt, bewahrt seine Werte
Verantwortung im Leben bedeutet nicht nur Verantwortung für sich selbst, sondern schließlich auch Verantwortung für die Angehörigen. Nur wer das von der Evolution nun einmal vorgegebene Faktum des eigenen Todes akzeptiert, kann das bewahren, was im Leben und nach dem Ableben Bestand haben soll, nämlich: Die eigene Würde, die eigene Persönlichkeit und all das, für das man im Leben gestanden hat und bewahren möchte.