Die wichtigsten Vorteile der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung in der Nachlassplanung

Kategorie: Nachlass
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Zugegeben:  eine beachtliche Zahl:  3 Billionen Euro, die auf natürliche Art und Weise die kommenden Jahre auf die nächste Generation vererbt werden. Glaubt man der Statistik, dann haben 3 von 4 Deutschen keinerlei testamentarische Regelung getroffen.

Die Nachlassplanung per Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung bietet viele Vorteile.

Wenn es um die Nachlassplanung und Vermögenssicherung geht, bietet die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung hierfür unbestreitbare Vorteile.

Hinterlässt ein Erblasser Vermögenswerte und fordern zudem mehrere Erben ihr Recht, sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Erbengemeinschaften sehen sich oft außer Stande, eine einvernehmliche Teilung des Nachlasses zu realisieren. Lieber blockiert man sich selbst, als dem anderen etwas zuzugestehen!

Wie ungeplante Nachlässe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen aussehen, verdeutlicht anschaulich der gesetzliche Erbrechner.

Unteilbarer Wohn- und Grundbesitz teilbar machen

Einen echten Ausweg aus diesem Dilemma bietet der Abschluss einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung. Sie bietet unbestreitbare Vorteile. Der Erblasser schließt zu Lebzeiten einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ab und bestimmt darin eine bezugsberechtigte Person, die im Fall seines Ablebens in den Genuss der Versicherungssumme kommen soll. Der Erblasser ist und bleibt Versicherungsnehmer und auch versicherte Person. Dies ist die ganze Prämisse. Alles andere ergibt sich aus dem Gesetz und den Fakten.

Bezugsberechtigung ersetzt jeden Erbschein

Tritt der Erbfall ein, kommt es auf die gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erbfolge nicht an. Diejenige Person, die im Lebensversicherungsvertrag als bezugsberechtigte Person bezeichnet ist, kann direkt die Auszahlung der Versicherungssumme an sich verlangen. Sie benötigt kein Testament und keinen Erbschein. Allein mit der Vorlage der Sterbeurkunde kommt die Versicherungssumme in aller Regel sofort und ohne Verzögerung zur Auszahlung. Kein Erbe kann die Auszahlung blockieren.

Die Versicherungssumme fällt nämlich nicht in den Nachlass. Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, dessen Ergebnis am Nachlass vorbei ausgezahlt wird. Die begünstigte Person brauchte nicht Erbe zu sein. Es genügt völlig, wenn sie im Lebensversicherungsvertrag als bezugsberechtigte Person ausgewiesen ist.

Außerdem ist für diese Person vorteilhaft, dass sie nicht für eventuelle Verbindlichkeiten des Nachlasses in die Haftung genommen werden kann. Die Verbindlichkeiten des Nachlasses betreffen ausschließlich die Erben.

Wenn der Bezugsberechtigte auch Erbe ist

Sind der Erbe und die bezugsberechtigte Person identisch, kann die bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme vereinnahmen und als Erbe den eventuell überschuldeten Nachlass ausschlagen oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass und der Erbe haftet nicht privat für die Nachlassverbindlichkeiten, so dass die ihm zufließende Versicherungssumme für die Nachlassgläubiger unangreifbar bleibt. Diese Konstellation bietet sich vor allem für unternehmerisch tätige Erblasser an, die Ihre Familie finanziell absichern und vor dem eventuell entstehenden Risiko einer Unternehmensinsolvenz bewahren möchten.

So sichern sich Lebenspartner und Lebensgefährten ab

Den gleichen Nutzen erzielen nicht verheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner. Verstirbt ein Partner, hat der überlebende Partner direkten Zugriff auf die Versicherungssumme. Er benötigt kein Testament und keinen Erbschein. Die Versicherungssumme wird außerhalb der Erbfolge ausbezahlt. Trennen sich die Partner zu Lebzeiten, kann das Bezugsrecht jederzeit geändert und auf einen eventuell neuen Partner umgeschrieben werden.