Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Die 10 größten Irrtümer zur Betreuungsverfügung

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Jeder ist irgendwann vielleicht mal auf Hilfe angewiesen. Wenn Sie sich zuverlässig helfen lassen und sicherstellen wollen, dass Sie in Ihrem Sinne betreut werden, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erstellen. Beides wird immer dann relevant, wenn Sie infolge einer Erkrankung, eines Unfalls oder nicht zuletzt wegen Ihres fortschreitenden Alters nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten gegenüber Behörden, Vermietern, Pflegeheim, Banken oder Versicherungen selbst erledigen zu können.

1. Irrtum: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind das gleiche

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterscheiden sich erheblich. Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, müssen Sie sich rechtlich vertreten lassen. Dies geschieht entweder durch eine rechtsgeschäftlich bestellte Vollmacht oder gerichtlich angeordnete Betreuung. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass Sie damit eine gerichtliche Betreuung nicht nur vermeiden, sondern auch ausschließen. Mit einer Vorsorgevollmacht darf das Betreuungsgericht keinen Betreuer mehr für Sie bestellen oder kann einen bereits eingesetzten Betreuer wieder abberufen, wenn der Bevollmächtigte Ihre Vorsorgevollmacht vorlegt. Eine Vorsorgevollmacht hat den Vorteil, dass Sie sich die Person selbst aussuchen können, von der Sie sich im Alter oder im Krankheitsfall rechtlich vertreten lassen wollen. Sie ersparen sich die spätere gerichtliche Bestellung eines fremden Betreuers. Damit vermeiden Sie auch, dass fremde Personen Einblick in Ihre Vermögensverhältnisse erhalten und Sie sparen sich die Gerichtskosten und die Honorare für einen fremden Betreuer, die sich mithin nach Ihren Vermögenswerten richten.

2. Irrtum: Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist zuverlässiger

Verzichten Sie auf eine Vorsorgevollmacht und formulieren lediglich eine Betreuungsverfügung, kann der Vorteil einer Betreuungsverfügung durchaus darin liegen, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer durch das Betreuungsgericht kontrolliert werden muss und sich das Risiko, dass Sie in Ihren Angelegenheiten vielleicht benachteiligt oder sogar getäuscht oder betrogen werden, geringer ist. Aber auch dieses Risiko können Sie dadurch einschränken, dass Sie in einer Vorsorgevollmacht eine Person als Bevollmächtigten bestellen, der Sie zu 100 % vertrauen. Diese Art der Vorsorge dürfte rein faktisch betrachtet genauso effektiv sein, als wenn das Gericht einen gerichtlich bestellten Betreuer kontrolliert. Ob und inwieweit die gerichtliche Kontrolle wirklich effektiv ist, ist schwierig zu beurteilen und zeigt sich meist erst, wenn es zu spät ist.

3. Irrtum: Eine Betreuungsverfügung ermächtigt den Betreuer zum sofortigen Handeln

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht, die sofort wirksam wird, wenn Sie sie unterschreiben, ist eine Betreuungsverfügung als solche zunächst noch nicht rechtsverbindlich. Sie ermächtigt den von Ihnen bestimmten Betreuer nicht dazu, Sie rechtlich zu vertreten. Im Vorsorgefall muss das Betreuungsgericht erst noch entscheiden, ob der von Ihnen vorgeschlagene Betreuer tatsächlich akzeptiert werden kann und als Ihr gesetzlich Vertreter bestellt wird. Ist diese Person beispielsweise selbst gebrechlich oder zu alt für das Amt, wird das Gericht die Person ablehnen und muss dann einen anderen, meist einen fremden Betreuer für Sie bestellen.

4. Irrtum: Mein Ehepartner ist mein rechtmäßiger Bevollmächtigter und Betreuer

Ihr Ehepartner kann Sie zwar menschlich betreuen, nicht aber rechtlich vertreten. Ehepartner sind nicht die gesetzlichen Vertreter des anderen. Allein Ihre Heirat begründet nicht das Recht, dass sich Partner gegenseitig rechtlich vertreten dürfen. Tritt also der Vorsorgefall ein, wären Sie rechtlich nicht mehr handlungsfähig. Sie wären darauf angewiesen, dass das Amtsgericht als Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellt. Da Sie in dieser Situation handlungsunfähig sind, hätten Sie keine Möglichkeit mehr, irgendwen zu bevollmächtigen. Der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer kann natürlich auch Ihr Ehepartner sein. Im Vorsorgefall kann es aber sein, dass Eile geboten ist. Müssen Sie dann beim Amtsgericht einen Betreuer bestellen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass der bürokratische Aufwand zeitaufwendig ist und Sie in dieser Zeit rechtlich „kopflos“ sind, weil niemand da ist, der Sie in Ihren persönlichen Angelegenheiten vertreten kann.

5. Irrtum: Ich vertraue darauf, dass das Betreuungsgericht im Vorsorgefall tätig wird

Soweit Sie wegen des Vorsorgefalls eine rechtliche Betreuung benötigen, wird das Amtsgericht als Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Voraussetzung aber ist, dass irgendjemand das Betreuungsgericht informiert, dass eine Betreuung notwendig ist und das Amtsgericht zeitnah einen Betreuer für Sie bestellt. Findet sich in Ihrem Familienkreis niemand, der dafür infrage kommt oder als Betreuer bereitsteht, muss das Betreuungsgericht eine fremde Person zum Betreuer bestellen. Um der Situation gerecht zu werden, muss das Betreuungsgericht vorher ein Sachverständigengutachten einholen. Oft genügt dafür ein ärztliches Zeugnis, im Zweifel braucht es ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Im Regelfall wird dafür ein Berufsbetreuer beauftragt. Berufsbetreuer sind meist Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter, deren Person Sie im Regelfall nicht kennen. Sie sind darauf angewiesen, dieser für Sie völlig fremden Person zu vertrauen, in der Erwartung, dass dieser Betreuer tatsächlich in Ihrem Sinne tätig wird. Soweit dieser fremde Betreuer Sie nicht persönlich kennt, kann er nur spekulieren, wie Ihre Interessen sind und wie Ihre Einstellung zum Leben ist. Um es ganz klar zu sagen: Sie sind einer fremden Person ausgeliefert.


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6. Irrtum: Mit einer Betreuungsverfügung entmündige ich mich selbst

Eine Betreuungsverfügung hat nicht den Zweck, dass Sie sich selbst entmündigen. Sie ist nur relevant, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist und Sie selbst außerstande sind, selbst zu handeln. In dieser Situation ist die Frage, ob Sie entmündigt werden, nicht relevant. Vielmehr sind Sie gerade darauf angewiesen, dass der von Ihnen möglichst selbst bestellte Betreuer für Sie handelt. Sie bleiben selbst geschäftsfähig.

7. Irrtum: Wird die Betreuung angeordnet, bin ich geschäftsunfähig

Es gibt betreute Personen, die geschäftsfähig sind und solche, die nicht geschäftsfähig sind. Sind Sie trotz des Vorsorgefalls geschäftsfähig, verlieren Sie diese Fähigkeit nicht dadurch, dass die Betreuung angeordnet wird. Sie können weiterhin selbst handeln, Verträge abschließen und Ihre Angelegenheiten, soweit es Ihnen möglich ist, selber regeln. Geschäftsunfähig werden Sie erst dann, wenn Sie sich „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden“. Ob und wann dies der Fall ist, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden.

8. Irrtum: Die Betreuung ist kostenlos

Ordnet das Betreuungsgericht Ihre Betreuung an, fallen nur dann keine Kosten an, soweit Sie mittellos sind. Mittellos sind Sie nur dann, wenn Ihr Einkommen gering ist und Sie keine oder nur geringe Vermögenswerte besitzen. Ansonsten müssen Sie zu Beginn und dann jährlich die Gerichtskosten zahlen und für das Honorar Ihres gerichtlich bestellten Betreuers aufkommen. Je nach Ausbildung und Kompetenz des Betreuers müssen Sie mit Stundenhonoraren zwischen 20 – 50 € rechnen. Im Gegensatz dazu handelt ein in einer Vorsorgevollmacht bestellter Bevollmächtigter meist ehrenamtlich und wird allenfalls mit Aufwendungsersatz für seine Unkosten entschädigt.

9. Irrtum: Eine Betreuungsverfügung macht es unmöglich, unerwünschte Personen auszuschließen

Sie können in einer Betreuungsverfügung ausdrücklich den Wunsch äußern, dass eine bestimmte Person nicht zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Im Regelfall wird das Betreuungsgericht darauf Rücksicht nehmen.

10. Irrtum: Der Betreuer kann mit mir machen, was er will

Der Betreuer hat Rechte und Pflichten. Er ist im Vorsorgefall Ihr gesetzlicher Vertreter. Dennoch kann er nicht mit Ihnen umgehen, wie er will. Zwang darf er nicht ausüben. Er darf Ihre Wohnung nicht mit Gewalt betreten und Sie nicht mit Gewalt zum Arzt bringen. In Gesundheitsangelegenheiten benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. So braucht er für gefährliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe in bestimmten Fällen eine Genehmigung. Auch wegen einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder für die Kündigung Ihrer Mietwohnung sowie für zahlreiche vermögensrechtliche Angelegenheiten muss der Betreuer vorher das Betreuungsgericht anfragen.


Weitere Fragen zur Betreuungsverfügung?

Wie ausführlich sollte eine Betreuungsverfügung sein?

Die Notwendigkeit der Ausführlichkeit einer Betreuungsverfügung ergibt sich daraus, dass Sie eine bestimmte Person zu Ihrem Wunschbetreuer bestimmen müssen. In diesem Sinne müssen Sie diese Person eindeutig identifizieren, also Vorname, Nachname, Adresse und Geburtsdatum bezeichnen.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine oder mehrere andere in Betracht kommende Personen ausdrücklich als Betreuer auszuschließen. Je konkreter Sie Ihre Wünsche bezeichnen, desto eher weiß das Betreuungsgericht, welche Vorstellungen Sie haben und wie es in Ihrem Sinne entscheiden soll. In diesem Fall sollten Sie den Ausschluss einer bestimmten Person möglichst auch begründen.

Ist die Verfügung also konkret ausgestaltet, vermeiden Sie, dass das Betreuungsgericht möglicherweise einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder eine andere fremde Person für Sie als Betreuer bestimmt.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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