Nachlassverzeichnis richtig ausfüllen mit Muster

Kategorie: Nachlass
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In einem Nachlassverzeichnis verzeichnen Sie als Erbe die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Als Erbe können Sie ein privates Nachlassverzeichnis erstellen oder ein notarielles Nachlassverzeichnis veranlassen.

Nachlassverzeichnisse sind dann zweckmäßig oder erforderlich, wenn es darum geht:

  • Erbengemeinschaften auseinanderzusetzen,
  • einen Erbschein zu beantragen,
  • Pflichtteilsansprüche zu beziffern,
  • auf Verlangen dem Nacherben einen Überblick über die Erbschaft zu verschaffen,
  • eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen und den Anfall von Erbschaftssteuern zu prüfen,
  • Gläubigern des Nachlasses einen Überblick über die Werthaltigkeit des Nachlasses zu verschaffen.

Nachlassverzeichnisse müssen die Aktiva und Passiva des Nachlasses korrekt und vollständig wiedergeben. Als Erbe steht Ihnen zumindest bei umfangreichen Nachlässen echte Arbeit im Haus an. Sie sollten also ungefähr wissen, auf was es dabei ankommt.

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Auf welche Form sollte ich achten?

Ein Nachlassverzeichnis stellt folgende formelle Anforderungen:

  • Sie müssen das Nachlassverzeichnis schriftlich erstellen. Dazu können Sie ein Muster verwenden.
  • Sie müssen den Bestand der Erbschaft mit Aktiva und Passiva vollständig und geordnet wiedergeben. Verwenden Sie für die Angaben von Details Ergänzungsblätter. Dort können Sie beispielsweise Forderungen, Immobilien, Hausrat oder unternehmerische Beteiligungen im Detail verzeichnen.
  • Das Nachlassverzeichnis sollte in einem Stück und nicht in mehreren Ausführungen angefertigt werden.
  • Sie müssen das Nachlassverzeichnis persönlich unterschreiben.

Welche Vermögenswerte sind zu verzeichnen?

Vermögenswert ist alles, was sich in Geld erfassen lässt oder für dessen Anschaffung der Erblasser Geld zahlen musste. Auch Schenkungen sind Vermögenswerte. Die Vermögenswerte sind nach Art und Anzahl zu erfassen. Wertangaben sind an sich nicht notwendig.

Sie sollten aber zumindest in einer Detailbeschreibung veranschaulichen, nach welchen Kriterien sich der Wert bemessen könnte. Auf Verlangen beispielsweise eines Pflichtteilsberechtigten sind Sie als Erbe verpflichtet, den Wert eines Vermögensgegenstandes von einem Sachverständigen schätzen zu lassen. Wenn Sie also Wertangaben machen, sollten diese möglichst realistisch ausfallen.

Im Detail kommen folgende Vermögenswerte in Betracht:

Geldvermögen

  • Bargeld zu Hause, im Bankschließfach
  • Girokonto (Angabe Bank, Kontonummer)
  • Tagesgeldkonto
  • Fremdwährungsskonto
  • Gemeinschaftskonto unter Eheleuten (nur der Anteil des Erblassers gehört zum Nachlass, nicht aber der Anteil des überlebenden Ehepartners)
  • Sparbuch und Sparbrief
  • Ratensparvertrag
  • Wertpapierdepot
  • Aktien
  • Anteile an Aktienfonds
  • Bausparvertrag
  • Guthaben aus Mietkaution

Grundstücke und Immobilien

Immobilien sind mit Adresse und Grundbuchbezeichnung zu bezeichnen. Details entnehmen Sie dem Grundbuchauszug, den Sie sich beim Grundbuchamt beschaffen können. Immobilien gehören zum Nachlass, wenn der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Miteigentümer eingetragen ist. Ist die Zwangsversteigerung angeordnet oder steht das Grundstück unter Zwangsverwaltung, sind entsprechende Angaben zu machen.

  • Unbebautes Grundstück
  • Bebautes Grundstück
  • Eigentumswohnung
  • Ferienhaus
  • Immobilie, die im Erbbau auf einem fremden Grundstück errichtet wurde
  • Nießbrauchsrecht
  • Wohnrecht