Beitrag geprüft durch die Erbmanufaktur

Nachlassverzeichnis richtig ausfüllen mit Muster

Zuletzt aktualisiert am: 5. März 2021

In einem Nachlassverzeichnis verzeichnen Sie als Erbe die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Als Erbe können Sie ein privates Nachlassverzeichnis erstellen oder ein notarielles Nachlassverzeichnis veranlassen.

Nachlassverzeichnisse sind dann zweckmäßig oder erforderlich, wenn es darum geht:

  • Erbengemeinschaften auseinanderzusetzen,
  • einen Erbschein zu beantragen,
  • Pflichtteilsansprüche zu beziffern,
  • auf Verlangen dem Nacherben einen Überblick über die Erbschaft zu verschaffen,
  • eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen und den Anfall von Erbschaftssteuern zu prüfen,
  • Gläubigern des Nachlasses einen Überblick über die Werthaltigkeit des Nachlasses zu verschaffen.

Nachlassverzeichnisse müssen die Aktiva und Passiva des Nachlasses korrekt und vollständig wiedergeben. Als Erbe steht Ihnen zumindest bei umfangreichen Nachlässen echte Arbeit im Haus an. Sie sollten also ungefähr wissen, auf was es dabei ankommt.

Auf welche Form sollte ich achten?

Ein Nachlassverzeichnis stellt folgende formelle Anforderungen:

  • Sie müssen das Nachlassverzeichnis schriftlich erstellen. Dazu können Sie ein Muster verwenden.
  • Sie müssen den Bestand der Erbschaft mit Aktiva und Passiva vollständig und geordnet wiedergeben. Verwenden Sie für die Angaben von Details Ergänzungsblätter. Dort können Sie beispielsweise Forderungen, Immobilien, Hausrat oder unternehmerische Beteiligungen im Detail verzeichnen.
  • Das Nachlassverzeichnis sollte in einem Stück und nicht in mehreren Ausführungen angefertigt werden.
  • Sie müssen das Nachlassverzeichnis persönlich unterschreiben.

Welche Vermögenswerte sind zu verzeichnen?

Vermögenswert ist alles, was sich in Geld erfassen lässt oder für dessen Anschaffung der Erblasser Geld zahlen musste. Auch Schenkungen sind Vermögenswerte. Die Vermögenswerte sind nach Art und Anzahl zu erfassen. Wertangaben sind an sich nicht notwendig.

Sie sollten aber zumindest in einer Detailbeschreibung veranschaulichen, nach welchen Kriterien sich der Wert bemessen könnte. Auf Verlangen beispielsweise eines Pflichtteilsberechtigten sind Sie als Erbe verpflichtet, den Wert eines Vermögensgegenstandes von einem Sachverständigen schätzen zu lassen. Wenn Sie also Wertangaben machen, sollten diese möglichst realistisch ausfallen.

Im Detail kommen folgende Vermögenswerte in Betracht:

Geldvermögen

  • Bargeld zu Hause, im Bankschließfach
  • Girokonto (Angabe Bank, Kontonummer)
  • Tagesgeldkonto
  • Fremdwährungsskonto
  • Gemeinschaftskonto unter Eheleuten (nur der Anteil des Erblassers gehört zum Nachlass, nicht aber der Anteil des überlebenden Ehepartners)
  • Sparbuch und Sparbrief
  • Ratensparvertrag
  • Wertpapierdepot
  • Aktien
  • Anteile an Aktienfonds
  • Bausparvertrag
  • Guthaben aus Mietkaution

Grundstücke und Immobilien

Immobilien sind mit Adresse und Grundbuchbezeichnung zu bezeichnen. Details entnehmen Sie dem Grundbuchauszug, den Sie sich beim Grundbuchamt beschaffen können. Immobilien gehören zum Nachlass, wenn der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Miteigentümer eingetragen ist. Ist die Zwangsversteigerung angeordnet oder steht das Grundstück unter Zwangsverwaltung, sind entsprechende Angaben zu machen.

  • Unbebautes Grundstück
  • Bebautes Grundstück
  • Eigentumswohnung
  • Ferienhaus
  • Immobilie, die im Erbbau auf einem fremden Grundstück errichtet wurde
  • Nießbrauchsrecht
  • Wohnrecht

Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

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Hausrat

Zum Hausrat gehört alles, was sich in der Wohnung des Erblassers befindet. Die Erfassung des Hausrats kann einem Kraftakt gleichkommen, da oft nicht ersichtlich ist, ob Hausratsgegenstände werthaltig sind oder nicht. Der Arbeitsaufwand lässt sich bestenfalls in Grenzen halten, wenn alle Beteiligten bei der Ermittlung des Hausrats anwesend sind und sich verständigen. Ins Verzeichnis sollten Hausratsgegenstände mit einem realistischen Anschaffungswert, ihrem Alter und aktuellen Zustand erfasst werden.

Wertgegenstände

Über den Haushalt hinaus gehören auch persönliche Gegenstände und persönliche Wertgegenstände in das Nachlassverzeichnis. Auch diese Gegenstände sind mit einem realistischen Anschaffungswert, ihrem Alter und aktuellen Zustand zu erfassen.

  • Kraftfahrzeuge mit Angabe Hersteller, Modell, Baujahr, Kilometerstand
  • Schmuck, Uhren, Goldmünzen, Perlen
  • technische Geräte wie Computer, Kameras, Fernsehgeräte, Werkzeuge
  • wertvolle Kleidungsstücke wie Pelzmantel
  • Kunstgegenstände
  • Briefmarkensammlung
  • Münzsammlung

Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Unternehmerische Aktivitäten des Erblassers sind so zu erfassen, dass diese nachvollziehbar verzeichnet werden. Zur Sicherheit sollten Sie Einblick in das Handelsregister nehmen. Dort erfahren Sie Informationen zum Beispiel über das Stammkapital einer GmbH sowie Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen. Im Nachlassverzeichnis sind der Name des Unternehmens, die Gesellschaftsform, das Beteiligungsverhältnis und die Eintragungsnummer im Handelsregister zu bezeichnen. Sie können die Angaben mit dem Auszug aus dem Handelsregister kombinieren.

Forderungen des Erblassers

War der Erblasser selbst Gläubiger einer Forderung, gehört auch die Forderung zum Nachlassverzeichnis. Sie sollten den Namen des Schuldners, den Grund der Forderung und den Betrag der Forderung verzeichnen. In Betracht kommen:

  • Forderungen aus Arbeitsverhältnis (z.B. rückständiger Lohn)
  • Ansprüche des Erblassers als Vermieter aus Vermietung und Verpachtung
  • Darlehensforderungen gegen Dritte
  • Steuerrückerstattungen
  • Schadensersatzansprüche aus Unfall
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen (Kapital- oder Risikolebensversicherung)
  • Ansprüche aus einer Sterbeversicherung
  • Pflichtteilsansprüche des Erblassers als Erbe
  • Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft

Geldwerte Rechte des Erblassers

  • Urheberrechte als Autor
  • Verlagsrechte
  • Patentrechte als Erfinder

mit Angabe des Vertragspartners, Grund des Rechts, Fälligkeit des Rechts sowie die im Hinblick auf die Vergangenheit zu erwartende Höhe der Forderung.

Welche Verbindlichkeiten kommen in Betracht?

Erblasserschulden

Erblasserschulden sind alle Verbindlichkeiten, die in der Person des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet waren. Sie sollten den Namen des Gläubigers, die Höhe der Forderung und den Grund der Forderung bezeichnen. Um unnötige Rückfragen vorzubeugen, empfiehlt sich entsprechende Belege beizufügen.

In Betracht kommen:

  • Offene Rechnungen
  • Abonnementspflichten bis zur Kündigung der Mitgliedschaft
  • Vereinsmitgliedschaften bis zur Kündigung der Mitgliedschaft
  • Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus
  • Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken oder Dritten
  • Hypothekenverpflichtungen, bei der der Erblasser eine ihm gehörende Immobilie mit einer noch valutierenden Hypothek oder Grundschuld belastet hat
  • Unterhaltspflichten gegenüber geschiedenen Ehepartnern
  • Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners infolge des Erbfalls
  • Rückzahlung überzahlter Renten oder Pflegeleistungen

Erbfallschulden

Erbfallschulden sind diejenigen Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstanden sind. Dazu gehören:

  • Beerdigungskosten (Zeitungsannonce, Friedhofsgebühren, Grabstein, Leichenims)
  • Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch Beauftragung eines Sachverständigen oder Gebühren für die Einsichtnahme beim Grundbuch
  • Kosten für die Nachlassverwaltung, Nachlassicherung oder Nachlasspflegschaft

Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers

Hat der Erblasser in den letzten zehn Lebensjahren Schenkungen oder Zuwendungen getätigt, sind diese im Nachlassverzeichnis zu erfassen. Sie könnten ausgleichspflichtig sein. In Betracht kommen:

  • Schenkungen von Vermögenswerten an Angehörige oder Dritte
  • Übertragung einer Immobilie an einen Angehörigen (auch als gemischte Zuwendung)
  • Abschluss einer Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung einer dritten Person (Hinweis: Ein Pflichtteilsberechtigter kann gemäß § 2325 BGB verlangen, dass sein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe des Rückkaufswertes als Zuwendung des Erblassers gegen einem Dritten in den Nachlass einbezogen wird).
  • Zuwendungen unter Ehepartnern
  • Begründung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts an einer Immobilie

Welche Verbindlichkeiten gehören nicht in das Nachlassverzeichnis?

Nicht alle Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls begründet werden, gehören in das Nachlassverzeichnis. Nicht hinein gehören:

  • Erbschaftsteuern, die Sie als Erbe als Steuerschuldner aus der eigenen Tasche zahlen müssen
  • Kosten des Erbscheins oder der Testamentseröffnung
  • Kosten der Erbauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft
  • laufende Unterhaltskosten für die Grabpflege
  • „Voraus“ des Ehepartners, dem die Hochzeitsgeschenke und eheliche Hausratsgegenstände zustehen, wenn er gesetzlicher Erbe wird und diese für eine angemessene Haushaltsführung benötigt.
  • Der „Dreißigste“ eines Familienangehörigen, dem der Erblasser Unterhalt zahlte. Die unterhaltsberechtigte Person hat in den ersten 30 Tage nach dem Erbfall Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Erben.
  • Vermögenspositionen, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen (z.B. Nießbrauchrecht, Wohnrecht) sowie höchstpersönliche Rechte (z.B. Anspruch des Ex-Unternehmers auf Chauffeur)
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Vermächtnisse und Auflagen im Testament des Erblassers
  • Sogenannte „zweifelhafte Verbindlichkeiten“ nach § 2313 Abs. II BGB

In welchem Zeitraum muss ich das Nachlassverzeichnis erstellen?

Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter, dass Sie als Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellen, müssen Sie eine vom Pflichtteilsberechtigten gesetzte Frist beachten. Eine gesetzlich vorgeschriebene Inventarfrist besteht nur dann, wenn ein Gläubiger das Nachlassverzeichnis fordert und das Nachlassgericht eine Frist von höchstens drei Monaten zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses bestimmt.

Welche Rechte haben Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses?

Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter, dass Sie ein Nachlassverzeichnis erstellen, hat er das Recht,

  • bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein,
  • auf Verlangen einzelne Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen,
  • Einsicht in das Grundbuch oder Handelsregister zu nehmen, um zu prüfen, ob der Erblasser Immobilien besaß oder Inhaber oder Beteiligter an einem Unternehmen war.

Der Pflichtteilsberechtigte hat aber keinen Anspruch darauf,

  • die Wohnung des Erblassers aufzusuchen,
  • den Nachlass selbst zu überprüfen
  • vom Erben Belege einzufordern, die die Angaben im Nachlassverzeichnis beweisen (Ausnahme: Umsatzzahlen für die Unternehmensbewertung)

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich das Nachlassverzeichnis nicht erstelle?

Sind Sie gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen eines Nachlassgläubigers oder eines Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, müssen Sie auf Verlangen eidesstattlich versichern, dass das Nachlassverzeichnis vollständig und korrekt erstellt wurde. Haben Sie das Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß erstellt, vermutet das Gesetz, dass beim Erbfall nur diejenigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden waren, die Sie im Nachlassverzeichnis verzeichnet haben.

Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, bewahren Sie sich damit die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung zu beantragen oder Ihre Haftung als Erbe im Wege entsprechender Einreden auf den Nachlass zu beschränken. Sollten Sie das Nachlassverzeichnis hingegen nicht ordnungsgemäß erstellt haben, riskieren Sie, dass Sie über den Nachlass hinaus auch mit Ihrem privaten Vermögen haften.

Wie lässt sich der Aufwand eines Nachlassverzeichnisses vermeiden?

Es kann ungemein belastend sein, sich als Erbe mit Nachlassgläubigern, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten auseinandersetzen zu müssen. Sie können als Erbe aber einen anderen Weg gehen. So kommt in Betracht, dass Sie Ihr Erbe als Alleinerbe oder Ihren Erbanteil als Miterbe in einer Erbengemeinschaft an einen Dritten verkaufen. Sie übertragen dann die Verantwortung für die Auseinandersetzung auf den Erwerber. 

Betreibt der Erwerber sein Geschäft professionell, wird er wesentlich bessere Möglichkeiten haben, Verhandlungen dieser Art zu führen und Ergebnisse zu erzielen. Im Gegenzug erhalten Sie mit der Auszahlung des Gegenwerts Ihres Erbes schnelle Liquidität.

Gibt es ein rechtsverbindliches Muster?

Allgemeingültige Muster für Nachlassverzeichnisse gibt es nicht. Jeder Erbfall ist individuell.

Immerhin stellen einige Bundesländer und Nachlassgerichte Formulare bereit. Ein besonders umfangreiches Muster eines Nachlassverzeichnisses steht beim OLG Dresden zum Download bereit. Aber auch dann, wenn Sie ein Muster verwenden, müssen Sie besonders vorsichtig dabei sein, auf welche Details es dabei ankommt.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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