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Nachlassimmobilie und die Kosten für den Erbschein

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

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Schön, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Um letztlich Eigentümer zu werden, müssen Sie sich als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen und dazu eine Grundbuchberichtigung veranlassen. Zwar geht mit dem Erbfall das Eigentum am Grundstück automatisch auf die Erben über. Allerdings wird das Grundbuch nicht automatisch von Amts wegen berichtigt. Möchten Sie als neuer Eigentümer eingetragen werden, müssen Sie selbst aktiv werden.

Brauche ich einen Erbschein für die Grundbuchberichtigung?

Die Grundbuchberichtigung erfolgt nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie Erbe des im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragenen Erblassers sind. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, genügt es, wenn Sie diese Verfügung und die Niederschrift über die vom Nachlassgericht veranlasste Eröffnung der Verfügung vorlegen (§ 35 GBO).

Sind Sie also in einem notariellen Testament oder einem notariell beurkundeten Erbvertrag als Erbe des Erblassers ausgewiesen, benötigen Sie für die Grundbuchberichtigung keinen Erbschein. Allenfalls dann, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Auch dann, wenn Sie nur gesetzlicher Erbe sind, müssen Sie einen Erbschein beantragen. Nur so lässt sich dem Grundbuchamt zuverlässig nachweisen, dass Ihr Erbrecht durch die gesetzliche Erbfolge begründet ist. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, Ihr Recht als Erbe zu überprüfen.

Wo beantrage ich die Grundbuchberichtigung?

Den Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Sie brauchen den Antrag also ausnahmsweise nicht über einen Notar beim Grundbuchamt einzureichen. Die Nachlassgerichte erhalten hierfür regelmäßig eigene vorformulierte Formulare bereit. Ist das Amtsgericht, bei dem die Grundbuchakten geführt werden, zugleich auch das zuständige Nachlassgericht, genügt es in der Regel, wenn Sie zur Grundbuchberichtigung auf die Nachlassakten Bezug nehmen. Das Grundbuchamt zieht dann hausintern die Nachlassakten bei. Sie brauchen dann Ihr Erbrecht nicht durch eigene Unterlagen zu belegen.

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, werden sämtliche Miterben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ ohne Angabe der Erbquoten eingetragen.

Welche Gebühren fallen für die Grundbuchberichtigung an?

Beantragen Sie die Grundbuchberichtigung mit dem Ziel der Eigentumsumschreibung eigenständig, bleibt die Eigentumsumschreibung gebührenfrei, wenn Sie diese innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt beantragen (Nr. 14110 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG).

Stellen Sie den Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt, dann fällt in Abhängigkeit vom Wert der Immobilie eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.

Hinweis

Die Eigentumsumschreibung bleibt außerdem auch noch grunderwerbsteuerfrei, wenn Sie die Eigentumsumschreibung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragen (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Gleiches gilt, wenn Sie die Immobilie als Miterbe zur Teilung des Nachlasses von einem anderen Miterben erwerben.


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Welche Gebühren fallen an, wenn ich zur Grundbuchberichtigung einen Erbschein benötige?

Sind Sie gesetzlicher Erbe oder hat Sie der Erblasser lediglich in einem privatschriftlichen Testament als Erbe bestimmt, benötigen Sie zur Eigentumsumschreibung und Grundbuchberichtigung im Regelfall einen Erbschein.

Sie beantragen den Erbschein beim Nachlassgericht selbst

Ist die Erbfolge offensichtlich, können Sie den Erbschein beim Nachlassgericht selbst beantragen. Zum Nachweis benötigen Sie die Sterbeurkunde und müssen anhand entsprechender Personenstandsurkunden Ihr gesetzliches Erbrecht begründen. Waren Sie mit dem Erblasser verheiratet, brauchen Sie die Eheurkunde. Kinder reichen ihre Geburtsurkunde ein. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, müssen Sie das Testament vorlegen.

Das Gericht prüft, ob Ihre Angaben korrekt sind. Vieles können Sie durch Vorlage entsprechender Schriftstücke beweisen. Soweit eine Beweisführung anhand von Unterlagen nicht möglich ist oder zweifelhaft erscheint, müssen Sie vor Gericht eidesstattlich versichern, dass Ihre Angaben korrekt sind.

Achtung: Die früher in § 107 Absatz 3 KostO vorgesehene Gebührenermäßigung für einen Erbschein, den Sie alleine für die Berichtigung des Grundbuchs benötigten, kennt das im Jahr 2013 in Kraft getretene GNotKG nicht mehr.

Die Gebühren und Kosten von Gericht und Notaren bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz auf (GNotKG). Sie müssen mit folgenden Gebühren rechnen:

  • Erteilung des Erbscheins: Eine volle Gebühr (1,0-Gebühr)
  • Eidesstattliche Versicherung zur Erteilung des Erbscheins: Eine volle Gebühr (1,0-Gebühr)

Auszug aus der Gebührentabelle

Wert der Erbschaft Gebühr
2.000 €33 €
10.000 €75 €
50.000 €165 €
100.000 €273 €
250.000 €535 €
500.000 €935 €
1 Million € 1735 €

Beispiel

Die Immobilie hat einen Wert von 235.000 €. Sie beantragen einen Erbschein. Die Gerichtskasse berechnet Ihnen dafür 535 € Gerichtsgebühren. Müssen Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern, fällt die gleiche Gebühr nochmals an. Der Kostenaufwand beläuft sich dann auf insgesamt 1.070 €.

Inwieweit beeinflussen Verbindlichkeiten die Gebühren für einen Erbschein?

Der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins sowie die eidesstattliche Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 GNotKG). Die in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten sind abzuziehen. Sind Sie nur Miterbe, bestimmt sich der Geschäftswert nach Ihrem Anteil am Nachlass.


was kostet der erbschein?

Was kostet der Erbschein?

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Beispiel

Die Immobilie hat einen Verkehrswert von 235.000 €, ist aber mit einer valutierenden Grundschuld von 100.000 € belastet. Der Wert der Immobilie beträgt dann nur noch 135.000 € und verursacht in diesem Fall eine Gerichtsgebühr von 327 € und für den Fall einer eidesstattlichen Versicherung eine weitere Gebühr von 327 €.

Sie beantragen den Erbschein über einen Notar

Ist Ihre erbrechtliche Situation nicht offensichtlich oder komplex, kann es sich empfehlen, den Erbschein über einen Notar zu beantragen. Es ist Ihnen freigestellt, ob Sie zum Notar gehen oder zum Nachlassgericht.

Auch der Notar berechnet für die Entgegennahme Ihrer eidesstattlichen Versicherung zur Erteilung eines Erbscheins eine Notargebühr. Beauftragen Sie den Notar, zum Nachweis Ihres Erbrechts von einer Behörde eine Personenstandsurkunde anzufordern, entsteht eine auf 50 € je angeforderte Urkunde begrenzte Gebühr. Die Gebührenrechnung für die Erteilung des Erbscheins selbst durch das Nachlassgericht erhalten Sie von der Gerichtskasse. Sie zahlen dafür eine volle Gerichtsgebühr.

Beispiel

Sie beauftragen den Notar mit der Entgegennahme Ihrer eidesstattlichen Versicherung zur Erteilung eines Erbscheins. Außerdem fordert der Notar beim Standesamt die Sterbeurkunde des Erblassers an. Zugleich beantragen Sie die Grundbuchberichtigung zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Der Nachlass hat einen Wert von 300.000 € und ist mit Verbindlichkeiten in Höhe von 50.000 € belastet. Der Wert des Grundstücks beträgt 20.000 €. Der Notar rechnet wie folgt:

  • Gesamtwert des Beurkundungsverfahrens = 270.000 € (250.000 € für die eidesstattliche Versicherung sowie 20.000 € für den Grundbuchberichtigungsantrag)
  • Eine 1,0 Gebühr begründet eine Gebühr von 585 €.
  • Für die Anforderung der Sterbeurkunde fallen zusätzlich 50 € an.
  • Der Notar darf darüber hinaus seine Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
  • Für die Erteilung des Erbscheins stellt Ihnen die Gerichtskasse gleichfalls eine eigene, volle Gebühr in Höhe von 585 € in Rechnung.

Sollte ich die eidesstattliche Versicherung beim Notar oder besser beim Nachlassgericht abgeben?

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Notar ist etwas teurer als die vor dem Nachlassgericht. Zwar sind die Gebühren weitgehend identisch. Allerdings muss der Notar auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer erheben, die beim Nachlassgericht entfällt.

Möglicherweise kann es sinnvoll sein, die etwas höheren Gebühren des Notars in Kauf zu nehmen, wenn Sie beim Notar schneller und leichter einen Termin vereinbaren können als beim Nachlassgericht.

Außerdem entfallen beim Notar die mit einer längeren Anreise zum Nachlassgericht verbundenen Unannehmlichkeiten und die oftmals langen Wartezeiten beim Gericht.

Praxishinweis

Der Erbschein weist Sie als legitimen Erben aus. Danach wird vermutet, dass diejenige Person, die im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, wirklich Erbe des Erblassers ist. Sie gelten allerdings nur bis zum Beweis des Gegenteils als rechtmäßiger Erbe.

Werden Umstände bekannt, die dafürsprechen, dass der Erbschein falsch ist, so wird das Nachlassgericht diese Umstände prüfen, gegebenenfalls den falschen Erbschein einziehen und auf Antrag einen neuen, richtigen Erbschein ausstellen. Dieser Fall tritt oft ein, wenn nach Erteilung eines Erbscheins ein weiteres, späteres Testament gefunden wird, das die Erbfolge anders gestaltet, als im Erbschein angegeben. Sie bekommen in diesem Fall die Gebühren für die Erteilung des ersten, sodann sich als falsch herausgestellten Erbscheins nicht erstattet.

Im Gegenteil: Für die Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins berechnet die Gerichtskasse eine 0,5 Gebühr, maximal 400 €. Das Gericht wird für die Erteilung eines neuen Erbscheins erneut seine Gebühren festsetzen.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Erbschein und Testamentseröffnung?

Ist beim Nachlassgericht eine letztwillige Verfügung hinterlegt (Testament, Erbvertrag), erfolgt die Eröffnung des Testaments von Amts wegen, sobald das Nachlassgericht von Todesfall Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag eines Beteiligten, die letztwillige Verfügung zu eröffnen, ist daher nicht erforderlich. Die Beteiligten erhalten in der Regel ein Eröffnungsprotokoll und eine Fotokopie des Testaments oder Erbvertrags.

Für die Testamentseröffnung berechnet die Gerichtskasse eine Festgebühr von 100 € sowie die Auslagen für Porto, Versand und Kopierkosten. Möchten Sie darüber hinaus einen Erbschein beantragen, müssen Sie die Erteilung eigens beantragen. Dafür fallen die entsprechenden Gebühren an.

Achtung – 6 Wochen Frist!

Mit der Testamentseröffnung beginnt die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb der Sie die Annahme des eventuell überschuldeten Nachlasses ausschlagen können. Halten Sie sich im Ausland auf und erfahren erst später vom Erbfall, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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