Bei einem sehr geringen Nachlass kann die Dürftigkeitseinrede helfen, um damit gegen Ansprüche und Forderungen von Gläubigern (Pflichtteil etc.) anzugehen.
Erweist sich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Nachlassverwaltung mangels einer kostendeckenden Vermögensmasse als ausgeschlossen, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben und muss den Nachlass den Gläubigern zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (§ 1990 BGB).