Erbengemeinschaft: Rechtsform

Kategorie: Erbrecht
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Auch wenn Sie sagen, es sei nicht so wichtig, welche Rechtsform eine Erbengemeinschaft hat, sollten Sie wissen, wie Ihre Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft begründet sind. Sie verstehen Ihre Rechte und Pflichten besser, wenn Sie wissen, wie die Rechtsform einer Erbengemeinschaft gestaltet ist.
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geht im Grundsatz von der alleinigen Erbschaft eines einzelnen Erben aus. Der Alleinerbe scheint die Regel zu sein. Erst in einem weiteren Schritt regelt das Erbrecht die Mehrheit von Erben, die sich dann in einer Erbengemeinschaft wiederfinden. Im praktischen Leben ist es jedoch meist umgekehrt. Die Erbengemeinschaft ist die Regel und der Alleinerbe eher die Ausnahme.

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Gesellschaften entstehen durch Gründung, Erbengemeinschaften entstehen durch den Erbfall

Es wäre schön einfach, zu sagen, die Erbengemeinschaft sei so etwas Ähnliches wie eine GmbH, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein eingetragener Verein. Leider ist es etwas komplexer. Eine GmbH oder ein Verein existieren, weil sie freiwillig begründet wurden. Eine Erbengemeinschaft hingegen entsteht allein durch den Erbfall, ohne dass die Miterben eine Möglichkeit hätten, auf die Entstehung Einfluss zu nehmen. Aus diesem Unterschied ergibt sich eine andere rechtliche Qualität.

Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft?

Als der Gesetzgeber im Jahr 1900 das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gestaltete, hatte er die Wahl, das Rechtsverhältnis der Miterben als Bruchteilsgemeinschaft oder als Gesamthandsgemeinschaft zu regeln. Die Unterschiede sind erheblich.

Rechtsform Bruchteilsgemeinschaft

Bei der Bruchteilsgemeinschaft hätte jeder Miterbe ein Recht an einem ideellen Bruchteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand. Er wäre neben den anderen Miterben Inhaber von Bruchteilen. Daher der Name Bruchteilsgemeinschaft

Beispiel: Erwerben Sie beispielsweise mit Ihrem Bruder gemeinsam ein Auto, sind Sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. Jeder Miteigentümer hat einen bruchteilmäßig bestimmten ideellen Anteil am Fahrzeug.

Rechtsform Gesamthandsgemeinschaft

Bei der Gesamthandsgemeinschaft hingegen hat der Miterbe nur einen Anteil an dem Nachlass als Ganzem. Der Nachlass bildet eine Einheit und ist ein Sondervermögen. Das Erbrecht des BGB hat sich für die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben entschieden (§§ 2032 ff BGB). Diese Regelung hat entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung, Nutzung und Auseinandersetzung des Nachlasses.

Beispiel: Haben Sie mit Ihrem Bruder das Auto nicht rechtsgeschäftlich erworben, sondern gemeinschaftlich geerbt, so bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Ihr gemeinsames ererbtes Eigentum ist kein Bruchteilseigentum, sondern Gesamthandseigentum. Das Auto ist hierbei Teil einer Vermögensmasse, die mehreren Personen zur gesamten Hand gehört und somit gewissen Bindungen unterliegt. Charakteristisch dabei ist, dass der einzelne Miterbe als Gesamthändler weder über den Nachlass im Ganzen noch über seinen Anteil daran selbstständig verfügen kann.

Interessant zu wissen

Auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist eine solche Gesamthandsgemeinschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat noch die Besonderheit, dass sie als rechtsfähig anerkannt ist. Sie kann damit eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Eigentümer einer Sache, die sich im gesamthänderischen Vermögen befindet, ist also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird der Erbengemeinschaft keine eigenständige Rechtsfähigkeit zuerkannt. Die Erbengemeinschaft ist also nicht rechtsfähig. Sie kann daher auch nicht allein Eigentümer einer Sache, sprich des Nachlasses sein. Bei diesen
Gesamthandsgemeinschaften besteht ein Gesamthandseigentum in der Form, dass die Miterben als Gesamthändler auch Miteigentümer des Nachlasses sind. Das Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft ist also Miteigentum aller Erben zur gesamten Hand.

Welche Konsequenzen hat das Gesamteigentum für die Rechtsform?

Dadurch, dass der Nachlass der gesamthänderischen Bindung der Miterben unterliegt, wird der Nachlass zu einem Sondervermögen. Das Erbrecht erreicht so die besondere Bindung des Nachlasses als Sondervermögen für gemeinschaftliche Zwecke der Erbengemeinschaft, ohne dass dafür die
Schaffung einer besonderen Rechtsform erforderlich ist. Die Besonderheit der Erbengemeinschaft besteht noch darin, dass sie ohne den Willen der Beteiligten allein durch den Eintritt des Erbfalls entsteht und deshalb regelmäßig auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet ist.

Allein aus der gesamthänderischen Verbundenheit der Miterben und aus der Zuordnung des Nachlasses als Sondervermögen folgt aber nicht, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um ein eigenständiges und handlungsfähiges Rechtssubjekt handelt. Der Erbengemeinschaft ist nicht
rechtsfähig (BGH NJW 2006, 3715).

Die Erbengemeinschaft ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt. Vielmehr ist sie auf die Auseinandersetzung gerichtet. Sie wird abgewickelt und liquidiert. Der Nachlass wird unter den Miterben aufgeteilt. Die Auseinandersetzung soll es den zwangsweise verpflichteten Miterben ermöglichen, die Erbengemeinschaft aufzulösen. 

Außerdem verfügt die Erbengemeinschaft nicht über handlungsfähige Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Sie hat keinen durch das Gesetz bestimmten Geschäftsführer und keinen Verwalter. Demgemäß ist die Erbengemeinschaft auch nicht mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar.