Berliner Testament – das gemeinschaftliche Testament

Kategorie: Testament
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Nur Eheleute können ein gemeinschaftliches (= gegenseitiges) Testament errichten, nicht aber Verlobte oder nichtverheiratete Paare. Der Zweck besteht darin, dass Eheleute dem Wesen ihrer Ehe entsprechend ihre Verhältnisse für den Todesfall regeln und sich der andere Ehegatte darauf verlassen kann, dass die Verfügung von Todes wegen nicht ohne sein Wissen geändert wird. 80 % aller letztwilligen Verfügungen in Deutschland sind gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten.

Im Wesen ist das gemeinschaftliche Testament das gleiche wie ein Einzeltestament. Die Besonderheit sind sogenannte „wechselbezügliche Anordnungen“, also Verfügungen, die ein Ehegatte genau deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung bestimmt. Typischer Fall ist, dass sich die Ehegatten wechselseitig als Erben einsetzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind ausgesprochen vielfaltig Der hinterbliebene Ehepartner kann seine Erben später frei bestimmen. Vor allem behält er zu Lebzeiten die volle Verfügungsgewalt über das Erbe.

Gegenseitige Erbeinsetzung ist nur der erste Schritt

Wollen die Eheleute sich nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sondern gemeinsam verfügen, was nach dem Tode des hinterbliebenen Ehegatten mit dem Vermögen geschehen soll, dann können sie in dem gemeinsamen Testament einen Schlusserben benennen. In diesem Fall kann der überlebende Ehepartner selbst keinen anderen Erben mehr bestimmen. Zur Sicherheit kann für den Fall, dass der Schlusserbe zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst nicht mehr lebt, ein Ersatzerbe bestimmt werden.

Gemeinschaftliche Testamente sind formfrei

Das gemeinschaftliche Testament kann in allen Testamentsformen (Privattestament, öffentliches Testament, Nottestament, Erbvertrag) errichtet werden.

  • Für das privatschriftliche Testament genügt es, dass nur ein Ehegatte das Testament eigenhändig  (handschriftlich !) schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte unter Angabe von Ort und Datum mit unterzeichnet.

Beim Berliner Testament werden die Kinder Schlusserben

In der Praxis kommt das gemeinschaftliche Testament meist als „Berliner Testament“ vor. Die Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll. Dritte sind in der Regel die gemeinsamen Kinder. Sie werden als Schlusserben bezeichnet.

Schlusserben sind pflichtteilsberechtigt

Nachteilig ist, dass der Schlusserbe zunächst vom Erbe ausgeschlossen ist und deshalb bereits beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend machen kann. In der Konsequenz ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, den Pflichtteil auszuzahlen. Er kann dies nicht verhindern.

Um den Pflichtteilsberechtigten finanziell abzuschrecken, enthalten Berliner Testamente meist eine Strafklausel. Derjenige, der den Pflichtteil bereits beim Tode des ersten Elternteils einfordert, soll auch beim Tod des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil erhalten.

Gegenseitige Testamente sind verpflichtend

Wenn sich Eheleute durch ein Berliner Testament binden, kann der überlebende Ehegatte über den Nachlass nicht mehr frei verfügen. Allenfalls kann er mit dem Erbfall die Erbschaft ausschlagen. Dadurch wird er nicht Erbe, sondern es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Damit gewinnt der Erbe teilweise wieder Handlungsfreiheit.

Da sich die Eheleute gegenseitig  verpflichten, können Sie das gemeinsame Testament ohne Zustimmung des Partners nicht mehr aufheben. Stimmt der Partner zu, können Sie ein altes Testament durch ein neues ersetzen.

Ausnahmsweise kann ein Ehepartner seine Verfügung widerrufen, solange der andere Ehepartner noch lebt. Voraussetzung ist aber, dass er den Widerruf notariell beurkunden lässt und den Widerruf formal dem Partner zustellt. Ist der Partner verstorben, ist der Widerruf unmöglich.