Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Erbengemeinschaft: Auszahlung erzwingen

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Wie machen Sie Ihren Erbteil zu Geld?

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Als einzelner Miterbe sind Sie darauf angewiesen, dass Sie im Einvernehmen mit allen Miterben den Nachlass auseinandersetzen. Sehen Sie jedoch keine Möglichkeit, als in der Erbengemeinschaft die Auszahlung zu erzwingen, haben Sie eine Reihe von Optionen, um Ihren Erbteil in Liquidität umzuwandeln.

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Wo liegt das Problem bei einer Erbengemeinschaft?

Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften. Sie wurden nicht freiwillig Mitglied, sondern sind mit dem Tod des Erblassers Miterbe in der Erbengemeinschaft geworden. Insoweit ist klar, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sein kann. Dann ist es konsequent, wenn Sie als Miterbe ein Interesse und das Recht haben, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Auseinandersetzung bedeutet grob gesagt, dass Sie eventuell bestehende Verbindlichkeiten aus dem Nachlass bezahlen und vorhandene Vermögenswerte aufteilen oder verwerten.

Im einfachsten Fall erfolgt die Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben. Als einzelner Miterbe haben Sie kein Recht, nach eigenem Ermessen oder Gutdünken über den Nachlass zu verfügen oder einzelne Nachlassgegenstände zu verwerten. Sie sind immer auf das Einvernehmen aller Miterben angewiesen. Verweigert auch nur ein Miterbe seine Mitwirkung, ist die Erbengemeinschaft weitgehend handlungsunfähig. Insoweit gilt es, Lösungen aufzuzeigen.

Auszahlung erzwingen, ist nur der erste Schritt

Bedenken Sie, dass Sie in der Erbengemeinschaft eine Auszahlung nur erzwingen können, wenn Sie die dazu notwendigen Schritte unternommen haben. Gerade dann, wenn einzelne Miterben sich jeglichem Einvernehmen verweigern, gilt es, schrittweise vorzugehen. Oft ergibt sich daraus die passende Lösung.

Wie können Sie in der Erbengemeinschaft die Auszahlung erzwingen?

1. Engagieren Sie sich, alle Miterben ausfindig zu machen

Der Erbengemeinschaft kann erst auseinandergesetzt, sprich abgewickelt und aufgelöst werden, wenn alle Miterben bekannt und informiert sind. Es liegt also in Ihrem Interesse, sich dafür zu engagieren, unbekannt verzogene Miterben oder in der Person unbekannte Miterben schnellstmöglich ausfindig zu machen. Spätestens dann, wenn Sie oder ein Miterbe einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, wird die Thematik akut. Das Nachlassgericht wird Nachforschungen anstellen und versuchen, den Miterben zu erreichen. Im ungünstigsten Fall kann sich das Nachlassgericht veranlasst sehen, in einer öffentlichen Ausschreibung über den Erbfall zu informieren und potentielle Miterben öffentlich aufzufordern, ihr Erbrecht beim Nachlassgericht anzumelden. Sie können das Verfahren vermeiden oder beschleunigen, wenn Sie selbst erfolgreich recherchiert haben.

2. Ermitteln Sie den Nachlass mit Aktiva und Passiva

Bevor Sie in der Erbengemeinschaft die Auszahlung erzwingen und Vermögenswerte verteilen können, müssen Sie erst einmal feststellen, wie groß der Nachlass ist. Es gilt, eine Bestandsaufnahme zu machen. Sie müssen bei Banken, Behörden und Versicherungen recherchieren, ob und welche Vermögenswerte vorhanden sind. Die dafür notwendigen Ansatzpunkte sollten Sie in den Unterlagen des Erblassers auffinden. Dort finden Sie auch eventuell Hinweise, ob und welche Verbindlichkeiten der Erblasser noch zu bedienen gehabt hätte. 

3. Bezahlen Sie die Verbindlichkeiten

In einem ersten Schritt wären diese Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu bezahlen. Nur das, was wertmäßig übrigbleibt, steht für die Auszahlung überhaupt zur Verfügung. Jedem Miterben sollte klar sein, dass die Verbindlichkeiten vorrangig zu bedienen sind. Steht für die Verbindlichkeiten kein Geld zur Verfügung, haftet jeder Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen. Insoweit ist es ein Gebot der Vernunft, Verbindlichkeiten umgehend zu begleichen.

4. Verwerten Sie gemeinsam Vermögenswerte

Besteht der Nachlass aus Vermögenswerten, können Sie teilbare Gegenstände (z.B. Bargeld, Kunstsammlung) untereinander verteilen. Jeder Erbe nimmt sich in gegenseitiger Absprache aus den Nachlass Gegenstände für sich heraus. Geld und Wertpapiere können Sie unproblematisch entsprechend Ihrer Erbquote aufteilen.

Soweit kein Erbe ein Interesse daran hat, einzelne Vermögenswerte zu übernehmen, bleibt nur, diese Vermögenswerte zu verwerten. Es gilt, Vermögenswerte in Geld umzusetzen. Dazu müssen Vermögenswerte im Regelfall verkauft werden. Der Erlös fließt in den Nachlass und ist später zu verteilen. Ist die Aufteilung in Natur nicht möglich (z.B. Kfz), müssen Sie diesen Gegenstand verkaufen oder in letzter Konsequenz versteigern lassen.

5. Speziell: Immobilie verkaufen

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, empfiehlt sich, sachkundig vorzugehen. Zunächst gilt es, den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln. Der Wert bestimmt sich nicht danach, was Sie oder ein Miterbe subjektiv als Verkehrswert empfinden, sondern danach, was ein Kaufinteressent bereit ist, für genau diese Immobilie in genau dieser Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen. Setzen Sie den Verkehrswert zu hoch an, finden Sie keinen Interessenten. Ist der Kaufpreis zu niedrig, verzichten Sie auf Geld. Der Verkehrswert jedenfalls sollte Grundlage Ihrer Verkaufsverhandlungen mit Kaufinteressenten sein. Nur bei einem realistischen Angebot dürfen Sie ernsthaftes Kaufinteresse erwarten. Natürlich hat auch jeder Miterbe das Recht, die Immobilie in sein alleiniges Eigentum zu übernehmen. Dazu braucht er nur die Miterben auszuzahlen. Bei der Bestimmung des Kaufpreises ist sein eigener Erbteil zu berücksichtigen.


Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

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Lassen Sie den Verkehrswert von einem Sachverständigen feststellen, fallen entsprechende Gebühren an. Einfacher ist es, wenn Sie einen Makler vor Ort beauftragen. Makler, die vor Ort tätig sind, kennen die Marktverhältnisse und sind in der Lage, zuverlässig Auskunft zu erteilen, unter welchen Bedingungen eine Immobilie verkauft werden kann. Makler können oft auch auf Bestandskunden zurückgreifen und wissen, welche Objekte gerade gesucht werden.

Gelingt es Ihnen trotz aller Bemühungen nicht, die Immobilie freihändig zu verkaufen, bleibt Ihnen in letzter Konsequenz nur die Teilungsversteigerung der Immobilie. Bei der Teilungsversteigerung wird die Immobilie in einem öffentlichen Versteigerungstermin durch das örtliche Amtsgericht versteigert. Erfahrungsgemäß müssen Sie damit rechnen, dass die Immobilie zu Preisen zugeschlagen wird, die weit unterhalb des eigentlichen Verkehrswertes liegen. Sie riskieren also, die Immobilie unter Wert zu verwerten. Sie sollten also nicht unbedingt versuchen, in der Erbengemeinschaft die Auszahlung zu erzwingen, indem Sie es auf eine Teilungsversteigerung einer Immobilie ankommen lassen. Der freihändige Verkauf zahlt sich immer in barer Münze aus.

Option Teilungsklage

Weigert sich ein Miterbe, die Erbengemeinschaft auf freiwilliger Basis auseinanderzusetzen, können Sie beim Nachlassgericht Teilungsklage einreichen. Dabei muss Ihnen klar sein, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Nachlass wie jeder andere Prozess auch, die Verteilung des Nachlasses verzögert und das oft ohnehin bereits schwierige Verhältnis der Miterben untereinander zusätzlich erschwert. 

Die für die Auseinandersetzung maßgebliche Teilungsklage setzt voraus, dass der Nachlass tatsächlich teilungsreif ist. Genau an dieser Voraussetzung scheitern viele Teilungsklagen. Sie müssen dem Gericht nämlich einen Teilungsplan vorlegen, der sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfasst und deren Befriedigung zum Ziel hat. Für Miterben gibt es immer wieder Ansatzpunkte, einen solchen Teilungsplan zu beanstanden. Wegen der Gebühren für Gericht und Anwalt müssen Sie in Vorlage treten. Die Gebühren beziffern sich nach dem Wert Ihres Erbanteils. Ab einem Wert von 5001 € ist das Landgericht zuständig. Da dort Anwaltszwang besteht, müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Option Erbteil verkaufen

Als Miterbe haben Sie das Recht, Ihren Erbteil jederzeit zu verkaufen. Ein Verkauf ist aber nur insoweit möglich, als Sie Ihren Erbteil als Summe der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte verkaufen. Sie können also nicht einzelne Vermögensgegenstände oder nur Ihren Anteil an einzelnen Vermögenswerten verkaufen. Sie haben nur die Möglichkeit, Ihren Erbanteil am Nachlass insgesamt an Dritte zu veräußern. Nur Ihr Erbanteil wird übertragen. Sie schließen einen Erbschaftskauf Vertrag.

Als Verkäufer bleiben Sie nach Abschluss in Erfüllung des Erbschaftskaufvertrages Formalerbe. Sie haben lediglich ihre Rechte aus dem Nachlass an den Erwerber übertragen. Familienpapieren Familienbilder bleiben im Besitz der Erben. Der Kaufvertrag ist notariell zu beurkunden

 Sie verkaufen Ihren Anteil am Nachlass in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Sie haften also nicht für Sachmängel, es sei denn, Sie würden einen Mangel arglistig verschweigen oder die Garantie übernehmen, dass der Wertgegenstand einen bestimmten Zustand haben soll. 

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Zu guter Letzt

Betrachten Sie eine Erbengemeinschaft nicht nur als Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch als Schicksalsgemeinschaft. Jeder Miterbe ist auf den anderen angewiesen. Soll der Nachlass bestmöglich verwertet und Auseinandersetzungsverluste vermieden werden, empfiehlt sich, den Nachlass im gegenseitigen Einvernehmen zu verwerten und es nicht darauf ankommen zu lassen, die Auszahlung erzwingen zu müssen. Es ist beinahe wie bei der Scheidung in der Ehe. Die Ehepartner zerstören vieles von dem, was sie gemeinsam geschaffen haben, nur weil sie sich nicht in der Lage sehen, ihre Vermögenswerte im gegenseitigen Einvernehmen aus der Auseinandersetzung herauszuhalten.

Sie haben weitere Fragen zur Auszahlung in einer Erbengemeinschaft? Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Beratung!

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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