Die 10 größten Irrtümer beim Vererben – aus Sicht des Erblassers

Kategorie: Erbrecht
Claus M. Büttner, Geschäftsführer der Erbmanufaktur
Veröffentlicht durch Claus M. Büttner
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Das Erbrecht regelt doch alles! Im Prinzip ist das richtig. Aber auch nur, wenn Ihre Lebensverhältnisse Standard sind und Ihre möglichen Erben in friedvoller Eintracht miteinander leben. Geht es um das Vererben, bestehen vielfach irrsinnige Vorstellungen darüber, wie der Erbfall vonstatten geht, wer erbt, wer nicht erbt, wer wieviel erbt oder was das Erbrecht wirklich regelt und gerade eben nicht regelt. Wir haben die vielleicht größten 10 Irrtümer im Erbrecht für Sie zusammengetragen, wenn es um das Vererben geht.

1. Irrtum: Mein Ehepartner erbt sowieso alles und allein

Haben Sie keine Kinder, erbt Ihr Ehepartner keinesfalls allein und schon gar nicht alles. Lebt noch einer Ihrer Elternteile, erbt Ihr überlebender Ehepartner lediglich drei Viertel Ihres Nachlasses. Ein Viertel geht an den noch lebenden Elternteil. Sind auch Ihre Eltern verstorben, treten an deren Stelle Ihre Geschwister und in der Folge weiter entfernte Verwandte. Das ist die gesetzliche Erbfolge. Sie müssen also immer damit rechnen, dass vielleicht wie aus dem Nichts irgendwelche Verwandten auftauchen, und Erbansprüche anmelden. Auch kommt es bei der Bemessung der Erbteile darauf an, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben.

Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Eltern oder ihre Geschwister oder sonstige Verwandte an Ihrem Nachlass teilhaben, müssen Sie ein Testament errichten oder mit Ihrem Ehepartner einen Erbvertrag abschließen. Da Ihre Eltern und Geschwister keine Pflichtteilsrechte haben, erbt in diesem Fall Ihr überlebender Ehepartner alles und allein, aber eben nur deshalb, weil Sie Ihre sonstigen Verwandten testamentarisch vom Nachlass ausgeschlossen haben.

2. Irrtum: Ich brauche kein Testament. Das ist nur etwas für Vermögende.

Im Standardfall regelt die gesetzliche Erbfolge, wer was erbt. Die Notwendigkeit, ein Testament zu errichten, ergibt sich im Zusammenhang mit Irrtum 1: Verfassen Sie kein Testament und erbt Ihr überlebender Ehegatte neben anderen Verwandten Ihren Nachlass, muss Ihr Ehegatte im ungünstigsten Fall Teile des Nachlasses, vielleicht sogar Ihr Familienwohnhaus verkaufen, nur um die Ansprüche Ihrer Verwandten auszahlen zu können. Um Ihrem Ehepartner dieses Schicksal zu ersparen, sollten Sie ein Testament errichten und darin Ihre Erbfolge regeln.

3. Irrtum: Mein Ehepartner erbt unser Haus allein

Sind Sie allein im Grundbuch als alleiniger Eigentümer Ihres Familienhauses eingetragen, fällt das Haus vollständig in Ihren Nachlass. Ihr überlebender Ehepartner erbt lediglich neben anderen Verwandten, so wie es die gesetzliche Erbfolge bestimmt. Auch wenn Ihr Ehepartner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wird, fällt zumindest Ihr Miteigentumsanteil in den Nachlass. Lediglich der Miteigentumsanteil Ihres Ehepartners bleibt außen vor. Muss Ihr Ehepartner andere Miterben auszahlen, bleibt ihm vielleicht nichts anderes übrig, als das Haus zu verkaufen. Sie können diese Konsequenz weitgehend vermeiden, wenn Sie Ihre Erbfolge testamentarisch regeln.

4. Irrtum: Meine Verwandten bilden eine Erbengemeinschaft und regeln alles einvernehmlich

Hinterlassen Sie mehrere Erben, finden sich diese in einer Erbengemeinschaft wieder. Jeder ist auf jeden angewiesen. Keiner kann ohne den anderen irgendetwas entscheiden oder über Nachlassgegenstände verfügen. Es liegt in der Natur des Menschen, dass daraus Streitigkeiten entstehen. Um diese zu vermeiden, sollten Sie in einem Testament regeln, wer was und wieviel erbt. Sie vermeiden damit das Entstehen einer konfliktträchtigen Erbengemeinschaft.

5. Irrtum: Ich gehe mit der Zeit und schreibe mein Testament am Computer

Um zu vermeiden, dass Testamente manipuliert werden, schreibt das Gesetz vor, dass Sie als Erblasser Ihr Testament handschriftlich verfassen und persönlich unterschreiben müssen. Sie dürfen auch keine Schreibmaschine benutzen. Andernfalls bleibt Ihr „letzter Wille“ unbeachtlich. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

6. Irrtum: Ich muss meinem Sohn den Pflichtteil auszahlen, auch wenn ich noch lebe

Falsch. Solange Sie leben, hat keines Ihrer Kinder Anspruch auf Ihr Erbe und kann auch nicht verlangen, dass Sie ihm bereits zu Lebzeiten den Pflichtteil auszahlen. Im Gegenteil: Sie können mit Ihrem Vermögen anstellen, was Sie wollen. Es bleibt allein Ihre Entscheidung, auch wenn Sie mit Ihrem Lebensstil Ihr Vermögen Richtung null reduzieren. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, Ihrem Kind Vermögenswerte zu schenken, beispielsweise ein unbebautes Grundstück zu überlassen, auf dem es ein Eigenheim errichten will. Dann sollten Sie aber klären, inwieweit die Schenkung auf das spätere Erbe angerechnet wird und inwieweit andere Erben Berücksichtigung finden.


Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner
Experte für Immobilien- und Nachlassmanagement

Claus M. Büttner, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bankkaufmann, ist als Geschäftsführer der ERBMANUFAKTUR ein führender Fachmann für Erbangelegenheiten. Als zertifizierter Stiftungs- und Nachlassplaner (CFEP®) bin ich Ihr optimaler Ansprechpartner in Vermögens- und Nachlassfragen.

Seit 2012 ist die ERBMANUFAKTUR auf die professionelle Vermarktung von Nachlassimmobilien spezialisiert. Unser umfangreiches Leistungsspektrum umfasst zudem die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung.

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