Erbengemeinschaft: Auszahlung erzwingen

Kategorie: Erbrecht
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Wie machen Sie Ihren Erbteil zu Geld?

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Als einzelner Miterbe sind Sie darauf angewiesen, dass Sie im Einvernehmen mit allen Miterben den Nachlass auseinandersetzen. Sehen Sie jedoch keine Möglichkeit, als in der Erbengemeinschaft die Auszahlung zu erzwingen, haben Sie eine Reihe von Optionen, um Ihren Erbteil in Liquidität umzuwandeln.

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Wo liegt das Problem bei einer Erbengemeinschaft?

Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften. Sie wurden nicht freiwillig Mitglied, sondern sind mit dem Tod des Erblassers Miterbe in der Erbengemeinschaft geworden. Insoweit ist klar, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sein kann. Dann ist es konsequent, wenn Sie als Miterbe ein Interesse und das Recht haben, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Auseinandersetzung bedeutet grob gesagt, dass Sie eventuell bestehende Verbindlichkeiten aus dem Nachlass bezahlen und vorhandene Vermögenswerte aufteilen oder verwerten.

Im einfachsten Fall erfolgt die Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben. Als einzelner Miterbe haben Sie kein Recht, nach eigenem Ermessen oder Gutdünken über den Nachlass zu verfügen oder einzelne Nachlassgegenstände zu verwerten. Sie sind immer auf das Einvernehmen aller Miterben angewiesen. Verweigert auch nur ein Miterbe seine Mitwirkung, ist die Erbengemeinschaft weitgehend handlungsunfähig. Insoweit gilt es, Lösungen aufzuzeigen.

Auszahlung erzwingen, ist nur der erste Schritt

Bedenken Sie, dass Sie in der Erbengemeinschaft eine Auszahlung nur erzwingen können, wenn Sie die dazu notwendigen Schritte unternommen haben. Gerade dann, wenn einzelne Miterben sich jeglichem Einvernehmen verweigern, gilt es, schrittweise vorzugehen. Oft ergibt sich daraus die passende Lösung.

Wie können Sie in der Erbengemeinschaft die Auszahlung erzwingen?

1. Engagieren Sie sich, alle Miterben ausfindig zu machen

Der Erbengemeinschaft kann erst auseinandergesetzt, sprich abgewickelt und aufgelöst werden, wenn alle Miterben bekannt und informiert sind. Es liegt also in Ihrem Interesse, sich dafür zu engagieren, unbekannt verzogene Miterben oder in der Person unbekannte Miterben schnellstmöglich ausfindig zu machen. Spätestens dann, wenn Sie oder ein Miterbe einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, wird die Thematik akut. Das Nachlassgericht wird Nachforschungen anstellen und versuchen, den Miterben zu erreichen. Im ungünstigsten Fall kann sich das Nachlassgericht veranlasst sehen, in einer öffentlichen Ausschreibung über den Erbfall zu informieren und potentielle Miterben öffentlich aufzufordern, ihr Erbrecht beim Nachlassgericht anzumelden. Sie können das Verfahren vermeiden oder beschleunigen, wenn Sie selbst erfolgreich recherchiert haben.

2. Ermitteln Sie den Nachlass mit Aktiva und Passiva

Bevor Sie in der Erbengemeinschaft die Auszahlung erzwingen und Vermögenswerte verteilen können, müssen Sie erst einmal feststellen, wie groß der Nachlass ist. Es gilt, eine Bestandsaufnahme zu machen. Sie müssen bei Banken, Behörden und Versicherungen recherchieren, ob und welche Vermögenswerte vorhanden sind. Die dafür notwendigen Ansatzpunkte sollten Sie in den Unterlagen des Erblassers auffinden. Dort finden Sie auch eventuell Hinweise, ob und welche Verbindlichkeiten der Erblasser noch zu bedienen gehabt hätte. 

3. Bezahlen Sie die Verbindlichkeiten

In einem ersten Schritt wären diese Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu bezahlen. Nur das, was wertmäßig übrigbleibt, steht für die Auszahlung überhaupt zur Verfügung. Jedem Miterben sollte klar sein, dass die Verbindlichkeiten vorrangig zu bedienen sind. Steht für die Verbindlichkeiten kein Geld zur Verfügung, haftet jeder Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen. Insoweit ist es ein Gebot der Vernunft, Verbindlichkeiten umgehend zu begleichen.

4. Verwerten Sie gemeinsam Vermögenswerte

Besteht der Nachlass aus Vermögenswerten, können Sie teilbare Gegenstände (z.B. Bargeld, Kunstsammlung) untereinander verteilen. Jeder Erbe nimmt sich in gegenseitiger Absprache aus den Nachlass Gegenstände für sich heraus. Geld und Wertpapiere können Sie unproblematisch entsprechend Ihrer Erbquote aufteilen.

Soweit kein Erbe ein Interesse daran hat, einzelne Vermögenswerte zu übernehmen, bleibt nur, diese Vermögenswerte zu verwerten. Es gilt, Vermögenswerte in Geld umzusetzen. Dazu müssen Vermögenswerte im Regelfall verkauft werden. Der Erlös fließt in den Nachlass und ist später zu verteilen. Ist die Aufteilung in Natur nicht möglich (z.B. Kfz), müssen Sie diesen Gegenstand verkaufen oder in letzter Konsequenz versteigern lassen.

5. Speziell: Immobilie verkaufen

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, empfiehlt sich, sachkundig vorzugehen. Zunächst gilt es, den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln. Der Wert bestimmt sich nicht danach, was Sie oder ein Miterbe subjektiv als Verkehrswert empfinden, sondern danach, was ein Kaufinteressent bereit ist, für genau diese Immobilie in genau dieser Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen. Setzen Sie den Verkehrswert zu hoch an, finden Sie keinen Interessenten. Ist der Kaufpreis zu niedrig, verzichten Sie auf Geld. Der Verkehrswert jedenfalls sollte Grundlage Ihrer Verkaufsverhandlungen mit Kaufinteressenten sein. Nur bei einem realistischen Angebot dürfen Sie ernsthaftes Kaufinteresse erwarten. Natürlich hat auch jeder Miterbe das Recht, die Immobilie in sein alleiniges Eigentum zu übernehmen. Dazu braucht er nur die Miterben auszuzahlen. Bei der Bestimmung des Kaufpreises ist sein eigener Erbteil zu berücksichtigen.