Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Beim Tode eines Selbstständigen oder eines Unternehmers muss irgendjemand in der Lage sein, unaufschiebbare Angelegenheiten geschäftlicher Art sofort zu erledigen. Es ist aus unternehmerischer Sicht fatal, wenn eine Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten oder eine anstehende Investition getroffen werden müssen, ohne dass jemand da ist, der entscheidungsberechtigt wäre. Es kommt auch vor, dass Forderungen verjähren, weil niemand die Zügel in die Hand nimmt und alles Notwendige veranlasst.
Auch wenn ein Unternehmen nur überschaubare Umsätze tätigt, übernimmt der Erbe Verantwortung. Es laufen Kosten auf, eventuell wollen Mitarbeiter wissen, wie es weitergeht, steuerliche Pflichten sind zu erfüllen und die Bank fürchtet um ihre Kreditkarten.
Inhaltsverzeichnis
- Familiäre Umstände verursachen oft Probleme
- Im GmbH-Vertrag regelt die Erbfolgeklausel das Problem
- Eine Unternehmervollmacht als Übergangslösung
- Testament/Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen
- Weitere Maßnahmen
- Ohne Nachfolgeregelung bricht das Chaos aus
- Alternative: Handlungsvollmacht
- Fazit: Frühzeitig den Nachfolger aufbauen!
Familiäre Umstände verursachen oft Probleme
Im Idealfall ist der Unternehmer zumindest aus unternehmerischer Sicht in der vorteilhaften Lage, nur ein einziges Kind zu haben, das sich als Nachfolger eignet und dessen Ehepartner der notwendigen Erbregelung im vollen Umfang zustimmt. In der Praxis ist dieser Fall natürlich die Ausnahme. Sinnvollerweise baut der Unternehmer bereits zu Lebzeiten frühzeitig aus seinem Mitarbeiterstamm einen Kronprinzen auf, der das Unternehmen übergangslos fortführen kann.
Fehlende Nachfolgeplanung ist oft ruinös
Zugegeben: Die Suche nach der Unternehmensnachfolge fällt schwer. Ein Unternehmer, der in voller Schaffenskraft sein Unternehmen führt, denkt nur ungern über seinen Abgang aus dem Unternehmen nach. Wer keine NachfolgeplanungWas ist Nachfolgeplanung? Nachfolgeplanung ist eine besondere Form der Nachlassplanung. Vor allem dann, wenn der Erblasser unternehmerisch tätig ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Nachfolgeplanung. Sie macht sich bezahlt, wenn der Unternehmer in den Ruhestand tritt, schwerwiegend erkrankt oder verstirbt. Damit die Nachfolge schnell und komplikationslos verläuft und das Unternehmen nicht führungslos bleibt, sollte der Unternehmer frühzeitig klären, wer ihn im Fall seiner Verhinderung vertritt oder im Fall seines Ablebens nachfolgt. Eine gute Nachfolgeplanung zeichnet sich darin aus, dass der Nachfolger frühzeitig ausgesucht und aufgebaut wird. Nur so lässt sich gewährleisten, dass beispielsweise die Gesellschafterversammlung in einer Kapitalgesellschaft diejenige Person als... Mehr erfahren bedenkt, handelt gegenüber seiner Familie, der Belegschaft und letztlich dem gesamten Unternehmen fahrlässig und riskiert den Fortbestand des Unternehmens.
Im GmbH-Vertrag regelt die Erbfolgeklausel das Problem
Ist der Unternehmer lediglich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, für die ein Geschäftsführer bestellt ist, wirkt sich sein Ableben nicht unbedingt aus. Der Geschäftsführer behält seine Befugnisse. Lediglich im Gesellschaftsvertrag sollte sich eine Regelung befinden, wie die Gesellschafterstellung des verstorbenen Unternehmers fortgeführt werden soll.
Ist der Gesellschafter hingegen zugleich alleiniger Geschäftsführer, sieht er sich wieder mit der Nachfolgeplanung konfrontiert. Vor allem muss er damit rechnen, dass nach seinem Ableben die Gesellschafterversammlung einen X-beliebigen Geschäftsführer bestellt, der nicht seinen Interessen entspricht. Ist er zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, ist das Unternehmen führungslos.
Eine Unternehmervollmacht als Übergangslösung
Eine Unternehmervollmacht wird dann relevant, wenn der Unternehmer als Einzelunternehmer tätig ist und selbst in der Verantwortung steht. Als solche ist die Unternehmervollmacht aber nur Teil der Problematik.
Ohne ein auf die individuelle Situation abgestimmtes Testament wird sich in vielen Fällen keine sinnvolle Nachfolgeregelung erreichen lassen. In der Praxis gleicht die richtige Erb- und Nachfolgeregelung oft der Quadratur des Kreises. Es ist schwierig, alle Interessen unter einen Hut zu bringen.
TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... Mehr erfahren/Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen
Vor allem muss das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Soll der Erbe in die Gesellschafterstellung eintreten, sollte dies mit ihm abgestimmt sein.
Weitere Maßnahmen
Güterstand regeln!
Im Zusammenhang mit dem Testament muss der Unternehmer überlegen, welchen ehelichen Güterstand er wählt. In der Regel wird dies die Gütertrennung sein. Alternativ kann die gesetzliche Zugewinngemeinschaft durch einen entsprechenden Ehevertrag kompensiert werden.
Kein Berliner Testament bei Unternehmer-Ehegatten
Wenig sinnvoll ist ein gegenseitiges Testament unter Ehegatten (Berliner Testament). Für den überlebenden Ehegatten bringt das Ehegattentestament Bindungen mit sich, die diesen viel- leicht überfordern. Pflichtteilsberechtigte Kinder können den Liquiditätsabfluss im Unter- nehmen in ruinöse Höhen treiben, so dass über einen Pflichtteilsverzicht in Verbindung mit entsprechenden Ausgleichszahlungen nachzudenken ist.
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Ohne Nachfolgeregelung bricht das Chaos aus
Bleibt die Nachfolge in der Firmenleitung ungeklärt, ist damit zu rechnen, dass gesetzliche Erben, die mit dem Unternehmen vielleicht nichts zu tun haben, Ansprüche anmelden. Diese können versuchen, über ihre Erbenstellung in der Firma mitzubestimmen oder verlangen erdrückende Abfindungszahlungen.
Rein rechtlich besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung des Unternehmens. Angesichts der Situation verlassen meist Führungskräfte als erste das sinkende Schiff und beschleunigen den Zerfallsprozess.
Ungeachtet einer testamentarischen Regelung kann der Unternehmer eine Person seines Vertrauens Prokura erteilen oder eine Handlungsvollmacht ausstellen. Solche Vollmachten sind allein schon deshalb sinnvoll, als der Unternehmer plötzlich schwer erkranken kann und auch dann auf eine vertrauensvolle Vertretung angewiesen ist.
Prokura erteilen!
Prokura kann erteilen, wer Inhaber eines kaufmännischen Handelsgewerbes ist. Sie wird ins Handelsregister eingetragen. Die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie ist also nicht branchenbezogen oder auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt.
Damit kann der Prokurist im Namen des Unternehmers Prozesse führen, Vergleiche schließen, Kredite aufnehmen, Grundstücke erwerben oder branchenfremde Geschäfte tätigen. Die Prokura erlischt mit dem Tod des Prokuristen. Um auch für diesen Fall vorbereitet zu sein, kann ein zweiter Prokurist (Gesamtprokura) bestellt werden oder der Unternehmer erteilt zusätzlich einer weiteren Person eine Handlungsvollmacht.
Bankvollmacht nicht vergessen!
Zweckmäßigerweise erteilt der Unternehmer dem Prokuristen oder dem Handlungsbevollmächtigten zugleich eine Bankvollmacht. Dazu ist es abdingbar, mit dem betreffenden Mitarbeiter persönlich die Bankfiliale aufzusuchen und dort persönlich das betreffende Vollmachtsformular zu unterzeichnen. Regelmäßig bestehen die Banken auf der persönlichen Unterschriftsleistung in der Filiale.
Alternative: Handlungsvollmacht
Alternativ dazu ist die Handlungsvollmacht jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. Auch der Prokurist und der Kleingewerbetreibende können Handlungsvollmacht erteilen. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Deshalb muss der Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen den Vollmachtsnachweis durch Vorlage der Vollmachtsurkunde führen.
Im Gegensatz zu Prokura ist die Handlungsvollmacht auf branchenübliche und nicht ungewöhnliche Geschäfte beschränkt. Daher darf der Handlungsbevollmächtigte Grundstücke des Unternehmens nicht veräußern oder belasten, keine Darlehen aufnehmen und keinen Prozess führen.
In welchem Umfang Handlungsvollmacht erteilt wird, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Handlungsvollmacht kann als Generalhandlungsvollmacht für alle gewöhnlichen, branchenüblichen Rechtsgeschäfte erteilt werden oder als Gattungshandlungsvollmacht für eine bestimmte Art gewöhnlicher, branchenüblicher Geschäfte (z.B. Einkauf). Dann bedarf es aber meist mehrerer Gattungshandlungsvollmachten.
Wichtig ist, dass die Handlungsvollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll und nicht mit dem Ableben des Unternehmers erlischt. Die Prokura besteht unabhängig von der Existenz der Person des Unternehmers.
Fazit: Frühzeitig den Nachfolger aufbauen!
Noch sinnvoller ist es, wenn der Unternehmer frühzeitig seinen Nachfolger einarbeitet und auch gesellschaftsrechtlich in das Unternehmen integriert. Der Nachfolger sollte in der Lage sein, das Unternehmen eigenständig und übergangslos fortzuführen. Die Erbmanufaktur unterstützt Sie gerne bei Ihrer Nachfolgeplanung und der Suche nach einem geeigneten Nachfolger.