Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Eine Vorsorgevollmacht erstellen

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Soll ich die Vollmacht handschriftlich erstellen?

Es gibt keine Vorgabe, wie Sie die Vorsorgevollmacht erstellen sollen. Sie können es handschriftlich tun, den Computer benutzen oder den Text einer anderen Person diktieren und schreiben lassen. Letztlich kommt es nur darauf an, dass der Text von Ihnen unterzeichnet wird und Sie kundtun, dass dies Ihr Wille ist.

Aber: Sie brauchen die Vollmacht nicht handschriftlich zu erstellen. Ohne dass Sie eine Textvorgabe haben, dürfte dies nämlich ziemlich schwierig sein. Also sollten Sie idealerweise einen Mustertext benutzen, der Ihnen verschiedene Alternativen vorgibt, von denen Sie eine ankreuzen. Lediglich Sonderwünsche können Sie handschriftlich in dem Mustertext vermerken. Diesen Text unterschreiben Sie. Fertig.

Wie ausführlich sollte eine Vorsorgevollmacht sein?

Eine Vorsorgevollmacht sollte so ausführlich sein, dass der Bevollmächtigte handlungsfähig ist und genau weiß, was er tun darf und was er nicht tun darf. Eine allgemeine Generalvollmacht macht wenig Sinn. Aus gutem Grund beinhalten die Mustertexte für Vorsorgevollmachten unterschiedliche Aspekte der Bevollmächtigung (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Betreuungsverfügung). Je detaillierter Ihre Wünsche verfasst sind, desto sicherer lassen sie sich im Vorsorgefall umsetzen. Zweifel sind immer nachteilig.

Ihre Vollmacht kann sich auch auf die Einwilligung in schwerwiegende ärztliche Maßnahmen oder zu einer Unterbringung oder Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen erstrecken. Fehlt eine solche Erklärung, kann der Bevollmächtigte in solche Maßnahmen nicht einwilligen. Dann muss vom Gericht doch ein Betreuer bestellt werden. Liegt Ihre Einwilligung vor, benötigt der Bevollmächtigte zu Ihrer Sicherheit trotzdem noch die gerichtliche Genehmigung.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine Vorsorgevollmacht erstellt werden?

Sie können eine Vorsorgevollmacht jederzeit erstellen, solange Sie dazu geistig in der Lage sind. Sie müssen geschäftsfähig sein und wissen, was Sie tun. Tritt der Vorsorgefall ein und sind Sie infolgedessen geistig nicht mehr im Stande, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen, können Sie auch keine Vorsorgevollmacht mehr erstellen. In diesem Fall müsste für Sie durch das Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden.

Sofern Sie selbst körperlich außerstande sind, die Vorsorgevollmacht zu erstellen oder mit der Hand zu unterschreiben, können Sie diese auch notariell beurkunden. Der Notar kann dann bestätigen, dass Sie die Vorsorgevollmacht gewünscht und in seinem Beisein erstellt haben. Im ungünstigsten Falle genügt auch die mündliche Bevollmächtigung. Allerdings haben Sie dann das Problem, dass der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung gegenüber Dritten kaum nachweisen kann.

Wer hilft mir, wenn ich Hilfe bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht brauche?

Da es sich bei der Vorsorgevollmacht um einen Text mit juristischem Inhalt handelt, können Sie sich rechtlich beraten lassen. Naturgemäß kommen dafür Rechtsanwälte in Betracht. Sofern Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden möchten (z.B. zwecks Registrierung in einem Vorsorgeregister) kann Sie auch der Notar beraten.

Sie können die Vollmacht aber auch anhand eines Mustertextes erstellen. Sofern Ihre persönliche Situation komplex oder Ihnen einzelne Aspekte unklar sind, empfiehlt sich jedoch unbedingt die juristische kompetente Beratung. Alternativ können Sie kostenfrei unseren Praxis-Ratgeber „Die Vorsorgevollmacht“ anfordern.

Wo finde ich Vordrucke?

Sie finden im Internet eine ganze Reihe von Vordrucken. Aber Vorsicht: Nicht alle sind auf dem aktuellen Stand. Auch bei Publikation im Buchhandel müssen Sie auf das Erscheinungsdatum achten. Es ändert sich immer wieder ein Detail.

Als ausgesprochen praktikabel hat sich der Mustervordruck des Bundesministeriums der Justiz bewiesen, den Sie ebenfalls im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz finden und herunterladen können. Allerdings bedarf es einiger Informationen, um einen solchen Vordruck sinnvoll zu nutzen.

Warum sollte ich nicht einfach Formulare verwenden, die ich im Internet gefunden habe?

Im Internet finden sich vielerlei Formulare. Nicht alle sind brauchbar. Einige sind schlicht veraltet und berücksichtigen nicht die Entwicklung in Vorsorgerecht. Sie können also nicht wissen, auf was es wirklich ankommt und ob ein Formular das beinhaltet, was wichtig ist.

Selbst wenn Sie ein aktuelles Formular verwenden, haben Sie noch immer das Problem, dass Sie mit dem Inhalt zurechtkommen müssen. Vieles ist nicht aus sich heraus verständlich. Es bedarf der Erklärung. Sie müssen sich auch für alternative Wege entscheiden.

Muss ein Zeuge die Vollmacht unterzeichnen?

Jeder ist Herr seiner eigenen Entscheidungen. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst unterzeichnet haben, benötigen Sie keine Zeugen. Es ist nicht erforderlich, dass eine dritte Person die Vollmacht als Zeuge unterzeichnet. Soweit die Theorie.

In der Praxis kann sich das Problem ergeben, dass ein Dritter bei Vorlage der Vorsorgevollmacht durch Ihren Bevollmächtigten die Wirksamkeit der Vollmacht vielleicht anzweifelt. In diesem Fall kann es durchaus hilfreich sein, wenn eine andere Person die Vollmacht als Zeuge unterzeichnet hat und damit bestätigt, dass die Vollmacht von Ihnen stammt und Sie diese im Idealfall im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte unterzeichnet haben. Dabei kommt es nicht unbedingt auf die Unterschrift des Zeugen an. Es genügt im Grunde auch dessen Aussage, dass alles so war, wie es scheint.

Können Vorsorgevollmachten registriert werden?

Eine Vorsorgevollmacht macht nur Sinn, wenn sie im Vorsorgefall aufgefunden wird. Idealerweise weiß der Bevollmächtigte von seiner Aufgabe und kann auf Ihre Vollmacht zugreifen. Sie können diese aber auch registrieren lassen.

Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Betreuungsgericht mangels Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht einen Betreuer bestellen müsste, fragt es vorab die in Betracht kommenden Registrierungsstellen ab, ob Sie dort eine Vorsorgevollmacht registriert haben. Dann erübrigt sich die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers.

Eine solche Registrierungsstelle ist das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de). In Betracht kommen auch das Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes, die Deutsche Stiftung Patientenschutz oder die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben.

Müssen bevollmächtigte Personen die Vollmacht per Post erhalten?

Müssen nicht, aber sie können. Im Regelfall weiß die bevollmächtigte Person, wo Ihre Vorsorgevollmacht aufzufinden oder hinterlegt ist und kann im Vorsorgefall direkt darauf zugreifen.

Sollte dies nicht möglich sein, kann die Vollmacht natürlich auch per Post übersandt werden. Sind Sie selbst dazu selbst nicht mehr in der Lage, stellt sich die Frage, wer dies tun soll. Dazu können Sie rechtzeitig eine bestimmte Person beauftragen. Bedenken Sie, dass der Bevollmächtigte mit der Originalurkunde direkt handeln könnte. Besser ist vielleicht, wenn er erst im Vorsorgefall in den Besitz der Urkunde gelangt.

Alternativ können Sie Ihre Vollmacht auch bei einer entsprechenden Stelle registrieren lassen. Sollte beim Betreuungsgericht dann ein Antrag auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers für Ihre Person eingehen, wird die Registrierungsstelle abgefragt, ob Sie dort eine Vorsorgevollmacht hinterlegt haben.

Müssen bevollmächtigte Personen der Vollmacht für deren Wirksamkeit zustimmen?

Selbstverständlich muss die von Ihnen bevollmächtigte Person einverstanden sein, die Aufgabe zu übernehmen. Lehnt sie diese Aufgabe ab, macht es keinen Sinn, sie damit zu betrauen. Die Vollmacht ist rechtlich als Auftrag zu qualifizieren, zu dem der Auftragnehmer bereit sein muss.

In diesem Sinne sollten Sie also mit der zu bevollmächtigenden Person unbedingt absprechen, welchen Inhalt Ihre Vorsorgevollmacht hat und inwieweit diese Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Bedenken Sie, dass die Aufgabe oft einen hohen organisatorischen und zeitlichen Aufwand mit sich bringt und nicht jeder bereit und kompetent genug ist, sich dieser Aufgabe zu stellen.

Sollten Personen von der Vorsorgevollmacht in der Vorsorgevollmacht explizit ausgeschlossen werden?

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht nach Ihren persönlichen Wünschen völlig frei gestalten. Sie können insbesondere eine Person Ihres Vertrauens zu Ihrem Bevollmächtigten bestimmen. Die Vorsorgevollmacht ist ein absolutes Vertrauensverhältnis. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass die bevollmächtigte Person Ihre Wünsche und Vorgaben in der Vorsorgevollmacht bedingungslos berücksichtigt und umsetzt.

Dieses Bestimmungsrecht schließt automatisch auch das Recht ein, eine oder mehrere bestimmte Personen in der Vorsorgevollmacht explizit auszuschließen und zu bestimmen, dass diese auf keinen Fall als Bevollmächtigte in Betracht kommen. Sollte Ihre Vorsorgevollmacht aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, wird sich auch ein in diesem Fall berufenes Betreuungsgericht daran orientieren, dass Sie eine bestimmte Person damit auch als Betreuer nicht in Betracht kommt.

Sollte geregelt werden, welche Geldmittel der/die Bevollmächtigte erhält?

Eigentlich sollte die Bevollmächtigung ein Ehrenamt sein. Je nachdem, wen Sie als Bevollmächtigten bestimmen, sollten Sie bedenken, dass nicht jeder bereit ist, unentgeltlich seine Zeit zu opfern.

Soweit wegen der familiären Beziehung von einem unentgeltlichen Auftrag auszugehen ist und jegliche Vereinbarung fehlt, kann keine Vergütung verlangt wird.

Andererseits kann der Bevollmächtigte auf jeden Fall Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören Fahrtkosten, Telefonkosten, Kosten für eine anwaltliche Beratung.

Darüber hinaus können Sie mit dem Bevollmächtigten auch ausdrücklich eine Vergütung vereinbaren. Eine Bestimmung, dass er die „übliche“ oder eine „angemessene“ Vergütung erhalten soll, ist sehr unbestimmt. Sie riskieren Streit. Als Orientierung kann in diesem Fall die Gebühr herhalten, die ein berufsmäßiger Betreuer beanspruchen könnte.

Sind Ausführungen zum Wohnsitz des Vollmachtgebers in der Vollmacht sinnvoll?

Ausführungen zum Wohnsitz des Vollmachtgebers sind in der Vollmacht insoweit sinnvoll, als sie dazu dienen, die Vollmacht zusätzlich zu individualisieren. Sie sind aber nicht Voraussetzung zur Wirksamkeit der Vollmacht.

Der Wohnsitz spielt insoweit eine Rolle, als für die Durchführung des Betreuungsverfahrens das Betreuungsgericht an dem Ort zuständig ist, an dem der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser bestimmt sich nicht unbedingt danach, wo der Betreute einwohnermelderechtlich gemeldet ist. Vorrangig ist, wo der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der ist dort, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat und sich dauerhaft  aufhält. Dann ist ein Bürger auch verpflichtet, sich im Einwohnermeldeamt an- oder umzumelden.

Sinn ist, dass das Betreuungsgericht vor Ort eine bessere Betreuung bieten kann, da es die sozialen Dienste und Einrichtungen kennt und sich ein persönliches Bild vom Betreuten machen kann.

Sollten Regelungen zum Aufenthalt im Pflegeheim oder anderen Einrichtungen getroffen werden?

Zur Vorsorge gehört auch, dass Sie kundtun, ob Sie im Vorsorgefall in einem Pflegeheim untergebracht werden möchten. Dazu sollten Sie den Bevollmächtigten ermächtigen, einen Heimvertrag abzuschließen. Dies gilt umso mehr, als Sie nicht wissen, ob Sie familiär betreut werden können. Auch können Sie bereits äußern, in welchem Pflegeheim Sie untergebracht werden möchten oder in welchen nicht.

Soweit die geschlossene Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung notwendig ist, benötigt der Bevollmächtigte immer die Genehmigung des Berufungsgerichts. Eine geschlossene Unterbringung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn z.B.  aufgrund einer psychischen Erkrankung die Gefahr droht, dass ein Betreuter sich selbst tötet oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Stimmen Sie selbst zu, entfällt das Genehmigungsbedürfnis des Berufungsgerichts.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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