Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Geht es um den Inhalt dessen, was die VorsorgevollmachtMit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in Notsituationen zum Verteter seines Willens machen. Mehr erfahren ausmacht, liegt vieles im Argen. Genaues weiß offenbar niemand. Es sind allerlei Gerüchte im Umlauf. Einer sagt es dem Anderen. Dichtung und Wahrheit liegen eng beieinander.
Vorab zur Klarstellung: Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie als Vollmachtgeber eine Ihnen vertraute Person, an Ihrer Stelle in persönlichen Angelegenheiten (finanzieller Art, die Wohnung betreffend, Vertretung vor Behörden, Geltung über den Tod hinaus) Entscheidungen zu treffen, falls Sie selbst als Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage sein sollten – besonders wichtig in der Corona- Krise!

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen oder welche zu unterbleiben haben, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Entscheidungen mehr treffen können.
1. Irrtum: Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge ab
Die in vielen Vorsorgevollmachten enthaltene Bevollmächtigung zur Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit regelt die Problematik nur unvollständig. Es empfiehlt sich, die persönlichen Vorstellungen gesondert und eigenständig in einer PatientenverfügungMit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern können. Mehr erfahren zu regeln. Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt, während mit der Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter für die persönlichen Angelegenheiten insgesamt bestellt wird.
2. Irrtum: Ehepartner ist gesetzlichen Vertreter
Es ist ein Irrtum, zu glauben, der Ehepartner sei vertretungsberechtigt, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Auch Ehepartner benötigen eine ausdrückliche Bevollmächtigung. Ehepartner sind keine gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche Vertreter sind lediglich die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, der Vormund im Verhältnis zu seinem Mündel oder der Betreuer im Verhältnis zur betreuten Person.
Will ein Ehepartner den anderen Ehepartner vertreten, braucht er eine Vollmacht. Dies kann eine normale rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall sein, um auf dem Postamt die Post abzuholen oder eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung.
3. Irrtum: Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die Betreuerbestellung
Besteht eine Vorsorgevollmacht, braucht kein Betreuer mehr bestellt zu werden. Dann kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln. Der Vollmachtgeber erspart sich das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers mit ärztlicher/psychiatrischer Begutachtung und richterlicher Anhörung.
Wird ein Betreuer bestellt, ist er zwar gesetzlicher Vertreter der betreuten Person, kann diese aber nur für die Aufgabenkreise vertreten, für die er bestellt ist (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge), es sei denn, seine Betreuungsvollmacht ist umfassend.
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4. Irrtum: Vorsorgevollmacht bedarf notarieller Beurkundung
Es genügt, die Vorsorgevollmacht privatschriftlich zu erstellen. Keineswegs muss sie notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Allerdings erhöht sich der Beweiswert einer solchen Urkunde mit der notariellen Bestätigung. Sie kann auch durch die Betreuungsbehörde der Stadtverwaltung beglaubigt werden.
Die Beglaubigung bezeugt, dass der Vollmachtgeber seine Unterschrift vor dem Notar oder der Behörde geleistet hat oder diese anerkannt wurde. Zusätzlich ist der Notar verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person zu prüfen, sofern er aufgrund des Verhaltens der Beteiligten oder sonstiger Umstände begründete Zweifel daran hat. Auch prüft der Notar regelmäßig den Inhalt der Vollmacht und unterbreitet gegebenenfalls geeignetere Formulierungen. Die Behörde kann nur die Unterschrift beglaubigen.
Erfasst die Vorsorgevollmacht hingegen auch Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftliche Beteiligungen an Unternehmen, muss die Unterschrift mindestens öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet worden sein. Nur dann kann der Bevollmächtigte Grundstücke kaufen oder verkaufen oder belasten oder an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und Stimmrechte ausüben.
5. Irrtum: Kopie der Vorsorgevollmacht genügt
Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. Mit der Vorlage der Originalvollmacht muss der Rechtsverkehr darauf vertrauen dürfen, dass die Vollmacht besteht. Eine Kopie genügt nicht. Solange der Vollmachtgeber das Original der Vollmacht in seinem Besitz hat, kann der Bevollmächtigte jedenfalls nicht handeln.
6. Irrtum: Vorsorgevollmacht wird erst im Vorsorgefall wirksam
Ob der Bevollmächtigte tatsächlich von der Vollmacht Gebrauch machen darf oder nicht, bestimmt sich im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber. Dieses Risiko kann allenfalls dadurch eingeschränkt werden, dass die Vollmacht nur für den Fall der Fürsorgebedürftigkeit des Vollmachtgebers benutzt werden darf und der Bevollmächtigte ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen muss. Im Notfall kann sich diese Einschränkung aber als hinderlich erweisen.
Die vor allem in älteren Mustertexten enthaltene Formulierung, der Bevollmächtigte dürfe erst von der Vollmacht Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln könne, ist in der Praxis völlig unbrauchbar. Es ist nämlich völlig unpraktikabel, dem Rechtsverkehr zuzumuten, die Fürsorgebedürftigkeit des Vollmachtgebers zu überprüfen.
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7. Irrtum: Widerruf ausgeschlossen oder braucht Gründe
Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit ohne Angabe irgendwelcher Gründe widerrufen. Besteht das Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten nicht mehr, ist der Widerruf unabdingbar. Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde, ist Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde im Original von der bevollmächtigten Person zurückerhält. Alternativ kann es genügen, Dritte (Banken, Gericht) über den Widerruf zu informieren.
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8. Irrtum: Bevollmächtigter kann Vermögen verschenken
Der Vollmachtgeber braucht nicht zu befürchten, dass der Bevollmächtigte sein gesamtes Vermögen verschenkt. Unter dem Aspekt der Vermögenssorge steht in den Mustertexten der Satz, dass Schenkungen in dem Rahmen erlaubt sind, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Zusätzlich kann der Vollmachtgeber Schenkungen ausdrücklich verbieten oder in Bezug auf bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte beschränken. Lediglich bei einer GeneralvollmachtWas ist eine Generalvollmacht? Eine Generalvollmacht ermöglicht die rechtsgeschäftliche Vertretung in allen Lebensbereichen, in denen eine Vertretung rechtlich erlaubt ist. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, ist der Beweiswert einer notariell beurkundeten Generalvollmacht höher, wenn der Rechtsverkehr die Vollmacht anzweifelt. Will der Bevollmächtigte von der Generalvollmacht Gebrauch machen, muss er im Besitz des Originals der Urkunde sein. Der Vollmachtgeber kann die Generalvollmacht inhaltlich einschränken oder erst dann in Kraft treten lassen, wenn er nachweislich geschäftsunfähig wird. Die Generalvollmacht kann jederzeit widerrufen und neu formuliert werden. Was kann ich mit einer Generalvollmacht alles machen? Die Generalvollmacht erlaubt es, gewöhnliche... Mehr erfahren gibt es keine Grenze.
Das Gesetz gestattet im Rahmen der Vermögenssorge grundsätzlich Anstandsschenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird (Geschenke zu Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Hochzeit, Trinkgelder) und Pflichtschenkungen, wenn der Vollmachtgeber damit einer sittlichen Pflicht nachkommt (jahrelange Pflege, Unterstützung zum Lebensunterhalt).
9. Irrtum: Bevollmächtigter kann Insichgeschäfte tätigen
Insichgeschäfte des Bevollmächtigten sind regelmäßig verboten. Danach kann ein Bevollmächtigter nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst Rechtsgeschäfte tätigen. Der Bevollmächtigte kann sich also aus der Vermögensmasse des Vollmachtgebers selbst nichts schenken. Auch die Schenkung wäre ein Rechtsgeschäft. Ebenso wenig darf er auf beiden Seiten als Verkäufer oder Käufer auftreten.
Das Gesetz versucht mit diesem Verbot Interessenkonflikte und damit die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht zu vermeiden. Ausnahmsweise kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens ausdrücklich befreien.
10. Irrtum: Vorsorgevollmacht erlaubt Bankgeschäfte
Banken müssen privatschriftliche Vorsorgevollmachten akzeptieren. Viele Kreditinstitute weigern sich jedoch weiterhin. Entscheidend ist, dass eine Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden muss, andernfalls bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.
Auch die Aufforderung der Banken/Sparkassen die Vollmacht nur zu akzeptieren, wenn der Vollmachtsinhaber vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wird, ist nicht rechtlich falsch.
Die Kreditinstitute haben dann die Kosten des Betreuungsverfahrens zu tragen, so das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 30.08.2017- (301 T 280/17).
Und noch etwas: Die Vorsorgevollmacht gilt über den Tod hinaus. Sie erlischt nicht mit dem Ableben des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte kann bis zum Widerruf der Vollmacht durch die Erben die Angelegenheiten des verstorbenen Vollmachtgebers regeln, muss dabei allerdings auf die Interessen der Erben Rücksicht nehmen.
Können einzelne Verfügungen miteinander kombiniert werden?
In Betracht kommende Verfügungen sind die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung. In der Regel werden Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kombiniert.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, erübrigt sich eine BetreuungsverfügungEine Betreuungsverfügung ist der dritte Baustein neben einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Darin erklären Sie, dass das Betreuungsgericht für den Vorsorgefall eine bestimmte Person zu Ihrem Betreuer bestimmen soll. Regelmäßig ist eine solche Betreuungsverfügung nicht notwendig, sofern Sie eine umfassende Vorsorgevollmacht erstellt und darin auch einen Bevollmächtigten für den Vorsorgefall bestellt haben. Sollte die Vorsorgevollmacht aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein und sich die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung ergeben, können Sie mit einer Betreuungsverfügung sicherstellen, dass das Gericht nur eine bestimmte Person zu Ihrem Betreuer bestellt oder eine bestimmte Person nicht zu Ihrem Betreuer bestellt. Weiterführende Informationen • Die 10 größten Irrtümer... Mehr erfahren, da Sie in der Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellen. Mit der Bestimmung eines Bevollmächtigten benötigen Sie keinen rechtlichen Betreuer mehr, der durch das Berufungsgericht bestellt werden müsste.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen sich:
- In der Patientenverfügung regeln Sie detailliert, wie Sie ärztlich behandelt werden möchten, wenn Sie sich in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinden und sich selbst nicht mehr äußern können.
- In der Vorsorgevollmacht treffen Sie Verfügungen in Ihrem persönlichen Lebensbereich, ohne dass Sie mit Ihrem Ableben bereits rechnen müssen.