Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Die 10 größten Irrtümer über die Vorsorgevollmacht

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Geht es um den Inhalt dessen, was die Vorsorgevollmacht ausmacht, liegt vieles im Argen. Genaues weiß offenbar niemand. Es sind allerlei Gerüchte im Umlauf. Einer sagt es dem Anderen. Dichtung und Wahrheit liegen eng beieinander.

Vorab zur Klarstellung: Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie als Vollmachtgeber eine Ihnen vertraute Person, an Ihrer Stelle in persönlichen Angelegenheiten (finanzieller Art, die Wohnung betreffend, Vertretung vor Behörden, Geltung über den Tod hinaus) Entscheidungen zu treffen, falls Sie selbst als Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage sein sollten – besonders wichtig in der Corona- Krise!

angaben bei einer vollmacht

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen oder welche zu unterbleiben haben, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Entscheidungen mehr treffen können.

1. Irrtum: Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge ab

Die in vielen Vorsorgevollmachten enthaltene Bevollmächtigung zur Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit regelt die Problematik nur unvollständig. Es empfiehlt sich, die persönlichen Vorstellungen gesondert und eigenständig in einer Patientenverfügung zu regeln. Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt, während mit der Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter für die persönlichen Angelegenheiten insgesamt bestellt wird.

2. Irrtum: Ehepartner ist gesetzlichen Vertreter

Es ist ein Irrtum, zu glauben, der Ehepartner sei vertretungsberechtigt, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Auch Ehepartner benötigen eine ausdrückliche Bevollmächtigung. Ehepartner sind keine gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche Vertreter sind lediglich die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, der Vormund im Verhältnis zu seinem Mündel oder der Betreuer im Verhältnis zur betreuten Person.

Will ein Ehepartner den anderen Ehepartner vertreten, braucht er eine Vollmacht. Dies kann eine normale rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall sein, um auf dem Postamt die Post abzuholen oder eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung.

3. Irrtum: Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die Betreuerbestellung

Besteht eine Vorsorgevollmacht, braucht kein Betreuer mehr bestellt zu werden. Dann kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln. Der Vollmachtgeber erspart sich das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers mit ärztlicher/psychiatrischer Begutachtung und richterlicher Anhörung.

Wird ein Betreuer bestellt, ist er zwar gesetzlicher Vertreter der betreuten Person, kann diese aber nur für die Aufgabenkreise vertreten, für die er bestellt ist (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge), es sei denn, seine Betreuungsvollmacht ist umfassend.


Wenn Sie aktuell eine Immobilie verkaufen wollen oder müssen, ist es vorab wichtig den richtigen und realistischen Verkaufspreis zu ermitteln. Denn: Setzen Sie diesen zu hoch an, wird die Immobilie zum Ladenhüter - verkaufen Sie zu günstig, verlieren Sie Geld.

Was ist der beste Verkaufspreis?
Schnelle Antwort liefert jetzt kostenlos und unverbindlich die Gutachterdatenbank mit wohnortgenauer Wert-Einschätzung:

Hochwertige Analyse

Standortgenau - 100% Kostenfrei
grundstück Grundstück
haus Haus
wohnung Wohnung
gewerbe Gewerbe

Auch wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie verkaufen wollen, erhalten Sie jetzt hier garantiert wichtige Erkenntnisse.


4. Irrtum: Vorsorgevollmacht bedarf notarieller Beurkundung

Es genügt, die Vorsorgevollmacht privatschriftlich zu erstellen. Keineswegs muss sie notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Allerdings erhöht sich der Beweiswert einer solchen Urkunde mit der notariellen  Bestätigung. Sie kann auch durch die Betreuungsbehörde der Stadtverwaltung beglaubigt werden.

Die Beglaubigung bezeugt, dass  der Vollmachtgeber seine Unterschrift vor dem Notar oder der Behörde geleistet hat oder diese anerkannt wurde. Zusätzlich ist der Notar verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person zu prüfen, sofern er aufgrund des Verhaltens der Beteiligten oder sonstiger Umstände begründete Zweifel daran hat. Auch prüft der Notar regelmäßig den Inhalt der Vollmacht und unterbreitet gegebenenfalls geeignetere Formulierungen. Die Behörde kann nur die Unterschrift beglaubigen.

Erfasst die Vorsorgevollmacht hingegen auch Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftliche Beteiligungen an Unternehmen, muss die Unterschrift mindestens öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet worden sein. Nur dann kann der Bevollmächtigte Grundstücke kaufen oder verkaufen oder belasten oder an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und Stimmrechte ausüben.

5. Irrtum: Kopie der Vorsorgevollmacht genügt

Hat der Vollmachtgeber eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original in Besitz hat und vorlegen kann. Mit der Vorlage der Originalvollmacht muss der Rechtsverkehr darauf vertrauen dürfen, dass die Vollmacht besteht. Eine Kopie genügt nicht. Solange der Vollmachtgeber das Original der Vollmacht in seinem Besitz hat, kann der Bevollmächtigte jedenfalls nicht handeln.

6. Irrtum: Vorsorgevollmacht wird erst im Vorsorgefall wirksam

Ob der Bevollmächtigte tatsächlich von der Vollmacht Gebrauch machen darf oder nicht, bestimmt sich im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber. Dieses Risiko kann allenfalls dadurch eingeschränkt werden, dass die Vollmacht nur für den Fall der Fürsorgebedürftigkeit des Vollmachtgebers benutzt werden darf und der  Bevollmächtigte ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen muss. Im Notfall kann sich diese Einschränkung aber als hinderlich erweisen.

Die vor allem in älteren Mustertexten enthaltene Formulierung, der Bevollmächtigte dürfe erst von der Vollmacht Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln könne, ist in der Praxis völlig unbrauchbar. Es ist nämlich völlig unpraktikabel, dem Rechtsverkehr zuzumuten, die Fürsorgebedürftigkeit des Vollmachtgebers zu überprüfen.

Demographie in Deutschland:

alterserwartung der deutschen

7. Irrtum: Widerruf ausgeschlossen oder braucht Gründe

Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit ohne Angabe irgendwelcher Gründe widerrufen. Besteht das Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten nicht mehr, ist der Widerruf unabdingbar. Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde, ist Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde im Original von der bevollmächtigten Person zurückerhält. Alternativ kann es genügen, Dritte (Banken, Gericht) über den Widerruf zu informieren.

Demographie schafft Planbarkeit und Sicherheit bei Pflege- und Senioren- Immobilien:

immobilienlage in verschiedenen städten

8. Irrtum: Bevollmächtigter kann Vermögen verschenken

Der Vollmachtgeber braucht nicht zu befürchten, dass der Bevollmächtigte sein gesamtes Vermögen verschenkt. Unter dem Aspekt der Vermögenssorge steht in den Mustertexten der Satz, dass Schenkungen in dem Rahmen erlaubt sind, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist. Zusätzlich kann der Vollmachtgeber Schenkungen ausdrücklich verbieten oder in Bezug auf bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte beschränken. Lediglich bei einer Generalvollmacht gibt es keine Grenze.

Das Gesetz gestattet im Rahmen der Vermögenssorge grundsätzlich Anstandsschenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird (Geschenke zu Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Hochzeit, Trinkgelder) und Pflichtschenkungen, wenn der Vollmachtgeber damit einer sittlichen Pflicht nachkommt (jahrelange Pflege, Unterstützung zum Lebensunterhalt).

9. Irrtum: Bevollmächtigter kann Insichgeschäfte tätigen

Insichgeschäfte des Bevollmächtigten sind regelmäßig verboten. Danach kann ein Bevollmächtigter nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst Rechtsgeschäfte tätigen. Der Bevollmächtigte kann sich also aus der Vermögensmasse des Vollmachtgebers selbst nichts schenken. Auch die Schenkung wäre ein Rechtsgeschäft. Ebenso wenig darf er auf beiden Seiten als Verkäufer oder Käufer auftreten.

Das Gesetz versucht mit diesem Verbot Interessenkonflikte und damit die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht zu vermeiden. Ausnahmsweise kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens ausdrücklich befreien.

10. Irrtum: Vorsorgevollmacht erlaubt Bankgeschäfte

Banken müssen privatschriftliche Vorsorgevollmachten akzeptieren. Viele Kreditinstitute weigern sich jedoch weiterhin. Entscheidend ist, dass eine Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden muss, andernfalls bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.
Auch die Aufforderung der Banken/Sparkassen die Vollmacht nur zu akzeptieren, wenn der Vollmachtsinhaber vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wird, ist nicht rechtlich falsch.
Die Kreditinstitute haben dann die Kosten des Betreuungsverfahrens zu tragen, so das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 30.08.2017- (301 T 280/17).

Und noch etwas: Die Vorsorgevollmacht gilt über den Tod hinaus. Sie erlischt nicht mit dem Ableben des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte kann bis zum Widerruf der Vollmacht durch die Erben die Angelegenheiten des verstorbenen Vollmachtgebers regeln, muss dabei allerdings auf die Interessen der Erben Rücksicht nehmen.


Können einzelne Verfügungen miteinander kombiniert werden?

In Betracht kommende Verfügungen sind die Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung. In der Regel werden Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kombiniert.

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen, erübrigt sich eine Betreuungsverfügung, da Sie in der Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellen. Mit der Bestimmung eines Bevollmächtigten benötigen Sie keinen rechtlichen Betreuer mehr, der durch das Berufungsgericht bestellt werden müsste.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen sich:

b682aad1439f4d85b04e62601d5cd362
  1. In der Patientenverfügung regeln Sie detailliert, wie Sie ärztlich behandelt werden möchten, wenn Sie sich in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinden und sich selbst nicht mehr äußern können.
  2. In der Vorsorgevollmacht treffen Sie Verfügungen in Ihrem persönlichen Lebensbereich, ohne dass Sie mit Ihrem Ableben bereits rechnen müssen.
claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

Die ERBMANUFAKTUR kümmert sich seit über 10 Jahren erfolgreich um die professionelle Vermarktung Ihrer Immobilie im und am Nachlass.

WIR erhalten WERTE: durch StiftungsplanungNachfolgeplanung  und kümmern uns auch um die Abwicklung und Heilung von Erbengemeinschaften.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter:

TERMIN VEREINBAREN 03322-288252

Das könnte Sie auch interessieren:

Eine Vorsorgevollmacht erstellen

Soll ich die Vollmacht handschriftlich erstellen? Es gibt keine Vorgabe, wie Sie die VorsorgevollmachtMit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in Notsituationen zum Verteter seines Willens machen. Mehr erfahren erstellen sollen. Sie können es handschriftlich tun, den Computer benutzen oder den Text einer anderen Person diktieren und schreiben lassen. Letztlich kommt es nur darauf […]

Der Notfallordner – Vollmachten und mehr einfach zugänglich machen

Wir selbst haben meist den besten Überblick über unsere eigenen Unterlagen. Doch wenn Angehörige, Bekannte oder Vormunde in die Unterlagen schauen, so sind diese meist überfordert, da sie das Ordnungssystem nicht kennen. Wer seine Unterlagen schlecht ordnet, macht es Angehörigen noch schwerer. Die Einsicht von Angehörigen in die eigenen Unterlagen wird wichtig, wenn z.B. ein […]

„Ich darf nicht sterben“ – Wie Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung richtig nutzen

„Niemand erlöst mich von lebenserhaltenden Schläuchen und Geräten. Das hätte ich nicht gewollt!“ Es ist eine wahrhaft schwierige Vorstellung. Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Aber der Tod gehört zum Leben dazu. Jeder muss sich dieser Aufgabe der Schöpfung irgendwann stellen. Dies ist die eine Seite. Die andere Seite ist die, dass man […]

Vorsorgevollmacht: Den Willen äußern, bevor es nicht mehr möglich ist

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Dieser Spruch hat seine Bedeutung bis zur allerletzten Sekunde. Im jungen Alter macht sich kaum jemand Gedanken darüber, wie es ist, wenn er aus physischen oder psychischen Gründen handlungsunfähig sein sollte. Die Lösung heißt VorsorgevollmachtMit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in Notsituationen zum Verteter seines […]

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin
Veröffentlichungen in
Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin