Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Kryptowährung erben

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Eigentlich wäre es einfach. Wer mit Kryptowährungen handelt, produziert digitale Daten und hinterlässt seinen Erben einen digitalen Nachlass. Da Kryptowährungen einen Vermögenswert darstellen und der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird, wird auch der Bestand an Kryptowährungen vererbt. 

Das Problem besteht darin, dass der Erbe vielleicht Kenntnis davon hat, dass der Erblasser mit Kryptowährungen gehandelt hat oder wie dem Erben der Zugriff ermöglicht wird. Damit sind echte Herausforderungen verbunden. Um die Frage zu beantworten, wie Sie als Erbe mit der Thematik umgehen, sollten Sie wissen, was Kryptowährungen darstellen und wie der Handel vonstattengeht.

Was sind Kryptowährungen?

Anfangs gab es nur den Bitcoin. Mittlerweile gibt es unzählige verschiedene Kryptowährungen. Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel. Sie können aber nicht wie Euro oder US-Dollar für den täglichen Einkauf genutzt werden. Es gibt keinen greifbaren Gegenwert, da Kryptowährungen sozusagen aus dem Nichts heraus erschaffen werden. Es gibt keine Zentralbank, die diese Art von Währung herausgibt. Anders als nationale Währungen, wie Euro oder US-Dollar, knüpft der Wert von Kryptowährungen nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Staaten an. Es gibt keinen Gegenwert, der die Währung irgendwie absichert und deren Werthaltigkeit bestimmt. In Deutschland definiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seit 2019 Kryptowährungen als elektronische Werte, die als private Tauschmittel oder als Finanzinstrumente zu Anlagezwecken dienen.

Wie funktionieren Kryptowährungen technisch?

Kryptowährungen basieren auf der Blockchain-Technologie. Diese Technologie kann man sich wie ein dezentral gespeichertes Protokoll für Transaktionen der Personen vorstellen, die mit Kryptowährungen handeln. Es gibt kein zentrales Verwaltungsorgan. Akteure sind vielmehr diejenigen Personen, die mit einer auf Blockchain basierenden Kryptowährung handeln. Als digitale Daten werden Kryptowährungen also nicht zentral auf einem Server gespeichert.

Wie werden Transaktionen mit Kryptowährungen durchgeführt?

Transaktionen hängen mithin davon ab, welche Art des Zugangs für eine Kryptowährung verwendet wird. Wer mit einer Kryptowährung handeln möchte, braucht eine Art Kontonummer, nämlich einen sogenannten „Public-Key“. Außerdem wird ein „Private Key“ benötigt, der mit der PIN-Nummer eines Kontos vergleichbar ist. Der Private Key wird in einem digitalen Portmonai, dem „Wallet“ aufbewahrt. Es gibt drei verschiedene Arten von Wallets: Das Paper-Wallet, ein Wallet, das als Software auf den Computer geladen wird und das Online-Wallet.


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Das Paper-Wallet ist die analoge Form, um die Zugangsdaten zu dokumentieren. Hier wird der Private-Key nur auf einem Stück Papier notiert. Der Zugangscode kann aber auch mittels Software auf der Festplatte des Computers des Nutzers gespeichert werden. Wird der Zugangscode mittels einem Online-Wallet verwaltet, wird der Private-Key auf dem Server des jeweiligen Anbieters gespeichert. Indem sich der Nutzer auf der jeweiligen Website anmeldet, kann er seine Daten abrufen.

Ein Guthaben an Kryptowährung lässt sich nicht ohne weiteres in reales Geld eintauschen. Es gibt dafür keinen Bankautomaten. Wer sich das in einer Kryptowährung verbriefte Guthaben auszahlen lassen möchte, muss die jeweilige Kryptowährung an einer Kryptobörse umtauschen und die Währung für Euro oder Dollar verkaufen.

Was wird vererbt?

Die Kryptowährung kann als solche nicht vererbt werden, da die Daten dezentral gespeichert werden. Vererbbar ist jedoch der Private-Key. Deshalb kommt es darauf an, in welcher Form der Private-Key gespeichert ist.

Wird der Private-Key auf einem Datenträger (Papier, USB-Stick, Festplatte) gesichert, steht er im Eigentum des Erblassers und wird im Erbfall automatisch auf den Erben übertragen. Damit hat der Erbe die faktische Verfügungsgewalt über die Kryptowährung. Ist der Zugang möglich, braucht sich der Erbe keine großen Gedanken zu machen, da er den Zugriff bewerkstelligen kann und der Anbieter keine Kenntnis davon hat, dass der Erblasser verstorben ist.

Wird der Zugangscode jedoch in einem externen Speicher als Wallet-Key aufbewahrt, müssen Erben ihre Ansprüche gegen den Anbieter auf Auskunft und Herausgabe der Daten geltend machen. Da der Erblasser einen vertraglich begründeten Anspruch gegen den Anbieter hat, kann auch der Erbe dessen Rechte wahrnehmen. In diesem Fall wird der Erbe sich aber als Erbe ausweisen müssen. 

Die Sterbeurkunde, aus der hervorgeht, dass der bisherige Eigentümer der Kryptowährung verstorben ist, genügt nicht zum Nachweis des Erbrechts. Insoweit dürfte es darauf ankommen, dass sich der Erbe mit einem Erbschein oder einem Europäischen Nachlasszeugnis als Erbe legitimieren kann. Es empfiehlt sich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters nachzulesen, was dort eventuell vorgesehen ist.

Rechtlich betrachtet, ist hier noch vieles offen. Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der Facebook dem Erben eines verstorbenen Facebook-Nutzers den Zugang zum Konto gestatten muss, wegen des dezentralen Charakters von Kryptowährungen auf diese Thematik übertragen werden kann.

Was ist der sichere Weg, um Kryptowährungen zu vererben und zu erben?

Gerade, wenn es um den digitalen Nachlass geht, sind potentielle Erblasser gut beraten, bereits zu Lebzeiten für klare Verhältnisse zu sorgen. Es empfiehlt sich, dass der Erblasser genau auflistet, wo und welche Kryptowährung er besitzt und auf welche Art und Weise der Zugang möglich ist. Dies gilt umso mehr, als der Bestand an Kryptowährung einen echten Vermögenswert hat und es nicht nur um geringe Beträge geht.

Das eigentliche Problem besteht zunächst darin, dass digitale Daten, Zugang zu E-Mail Konten, Online-Konten bei Banken oder Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken gehört, sehr sensible, höchstpersönliche und oft auch intime Informationen enthalten. Diese sind nicht unbedingt für andere Personen als den Erblasser bestimmt. Der Erblasser wird ein Interesse daran haben, den Zugang Dritter zu seinen digitalen Daten zu Lebzeiten zu vermeiden. Zugleich muss er sicherstellen, dass nach seinem Ableben der Zugriff auf diese digitalen Daten möglich ist. Damit ist auch die Herausforderung an den Erben verbunden, dass dieser technisch überhaupt in der Lage ist, mit der Thematik Kryptowährung umzugehen.

Dokumentiert der Erblasser den Zugang zu seinen digitalen Daten schriftlich oder digital, könnte er einen Erben auswählen oder eine Vertrauensperson bestimmen, die so techikaffin ist, dass diese Person mit Kryptowährungen sachgerecht umgehen kann. So könnte diese Person das Guthaben an Kryptowährung für die Erben verwalten, nach Anweisung verkaufen und den Erlös an die Erben auszahlen.

Fazit

Handeln Sie als potentieller Erblasser mit Kryptowährungen, sollten Sie an Ihre Erben denken und alles so dokumentieren, dass der spätere Zugriff problemlos möglich ist. Sind Sie Erbe, empfiehlt sich, genau zu recherchieren, wie Sie Zugriff auf die digitalen Daten des Erblassers erhalten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich kompetente Beratung.

Hier können Sie direkt ein Beratungsgespräch vereinbaren.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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