Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Die Verwahrmöglichkeiten bei einem Testament

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Das wohlbedachteste Testament ist nichts wert, wenn es nach Ihrem Ableben von Ihrem Erben nicht aufgefunden wird. Ihr letzter Wille kann nur verwirklicht werden, wenn er dem Erben oder dem Nachlassgericht bekannt wird. Die Zahl nicht aufgetauchter Testamente dürfte erheblich sein.

Schließlich wird ein Testament in der Regel deshalb errichtet, weil der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte und eine Person bedenkt, die vielleicht nicht gesetzlicher Erbe ist oder deren Erbteil über den gesetzlichen Erbteil hinaus erhöht wird. Findet ein gesetzlicher Erbe nach Ihrem Ableben Ihr Testament auf und stellt überraschenderweise fest, dass er enterbt wurde, wird er möglicherweise kein Interesse daran haben, das Testament dem bedachten Erben oder dem Nachlassgericht zu übergeben.

Daher ist es wichtig, dass Sie, je nachdem wie Ihre persönliche Situation sich gestaltet, über Verwahrmöglichkeiten nachdenken. Je mehr Sie befürchten müssen, dass Ihr letzter Wille nicht umgesetzt wird, desto sicherer sollten Sie vorgehen.

Privatschriftliches Testament

Die häufigste Form, in der ein Testament verfasst wird, ist das privatschriftliche Testament. Sie können es privat an einem beliebigen Ort aufbewahren (persönliche Unterlagen, Notfallordner).

ein handgeschriebenes, privates testament sollte an einem sicheren ort verwahrt werden.
Ihr privatschriftliches Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. – Wichtig ist, dass es nach Ihrem Ableben dem Nachlassgericht übermittelt wird.

Für aufgefundene Testamente besteht Ablieferungspflicht

Ihre eventuelle Anordnung, verbieten zu wollen, dass das Testament nach Ihrem Tode zu eröffnen sei, erklärt das Gesetz für ungültig. Wer die Ablieferungspflicht missachtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung und, soweit er eigene Vermögensvorteil erstrebt, wegen Betrug strafbar. Außerdem stehen dem Erben möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, wenn dadurch sein Erbe geschmälert wird. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis der Umstände die Herausgabe eines Testamentes auch erzwingen.


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Wer ein Testament nicht abliefert, begeht Straftat

Ihre eventuelle Anordnung, verbieten zu wollen, dass das Testament nach Ihrem Tode zu eröffnen sei, erklärt das Gesetz für ungültig. Wer die Ablieferungspflicht missachtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung und, soweit er eigene Vermögensvorteil erstrebt, wegen Betrug strafbar. Außerdem stehen dem Erben möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, wenn dadurch sein Erbe geschmälert wird. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis der Umstände die Herausgabe eines Testamentes auch erzwingen.

Erbenermittlungsverfahren nur in Ausnahmefällen

Dazu müssen Sie auch wissen, dass die Nachlassgerichte nicht mehr verpflichtet sind, mögliche Erben von Amts wegen zu ermitteln. Früher hatten die Nachlassgerichte bei Hinweisen auf jegliche Art von Vermögen immer ein Erbenermittlungsverfahren eingeleitet. Nur in Baden-Württemberg und Bayern werden die Nachlassgerichte bzw. die Amtsnotare von Amts wegen noch aktiv. In Bayern beschränkt sich diese Ermittlungspflicht auf Fälle, in denen ein Grundstück oder wesentliches Aktivvermögen vorhanden ist. Sind Grundstücke vorhanden, weist das Nachlassgericht die ihm bekannten Angehörigen lediglich auf die Pflicht zur Grundbuchberichtigung hin. Weiteres wird normalerweise nicht veranlasst.


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Hinterlegung beim Nachlassgericht

Sie können Ihr privatschriftlich verfasstes Testament auch beim Amtsgericht als Nachlassgericht hinterlegen. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein. Sollte der Hinterlegungsschein nicht auffindbar sein, behält das Testament trotzdem seine Gültigkeit. Die Nachlassgerichte lagern die Testamente in feuerfesten und besonders gesicherten Stahlschränken.

Da die Standesämter bei Todesfällen die Nachlassgerichte von Amts wegen informieren, wird gewährleistet, dass Ihr hinterlegtes Testament gerichtlich eröffnet wird. Das Nachlassgericht eröffnet jede amtlich verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung eines Erblassers und informiert alle Beteiligten über den Inhalt des Testaments.

Die Gebühren für die Verwahrung hängen vom Nachlasswert ab. Vermögenswerte bis 100.000 € verursachen eine Gebühr von ca. 60 €.

schlüssel liegt als symbol für den zugang zum testament in der offenen hand
Sie können Ihr privatschriftlich verfasstes Testament auch beim Nachlassgericht verwahren.

Registrierung beim Zentralen Testamentsregister

Alternativ können Sie Ihr privatschriftlich verfasstes Testament auch beim Zentralen Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird, registrieren lassen. Voraussetzung für die Registrierung ist allerdings, dass Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben oder ein öffentliches Testament notariell beurkunden lassen.

Im Register wird genau vermerkt, wo eine letztwillige Verfügung verwahrt wird. Der Inhalt wird nicht registriert. Verstirbt eine Person, wird über elektronische Kommunikationswege schnell und zuverlässig von Amts wegen festgestellt, ob beim Testamentsregister eine letztwillige Verfügung registriert ist.

Die Gebühr für eine Registrierung beträgt einmalig 18 €. Auskünfte aus dem Register erhalten nur Notare und Gerichte. Testamente, die vor dem Zeitpunkt der Einrichtung des Testamentsregisters verwahrt wurden, werden nachträglich registriert.

Ihr privatschriftlich verfasstes und nicht in amtliche Verwahrung gelangtes Testament ist hingegen nicht registrierungsfähig und auch nicht registrierungspflichtig.


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Öffentliche Testamente

Ein öffentliches Testament errichten Sie bei einem Notar.

Sie haben 3 Möglichkeiten:

  • Sie können dem Notar eine verschlossene Schrift übergeben, in der sich Ihr letzter Wille befindet. Anders als beim eigenhändigen Testament dürfen Sie diesen Text auch mit Schreibmaschine oder PC schreiben oder von einer dritten Person aufsetzen lassen. Da Sie das Schriftstück persönlich dem Notar als Ihren letzten Willen übergeben, genügt diese Form.
  • Alternativ können Sie natürlich dem Notar auch eine offene Urkunde übergeben, in der Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben.
  • Schließlich können Sie vor dem Notar Ihren letzten Willen mündlich erklären. Dabei ist der Notar in gewissem Umfange verpflichtet, Sie zu beraten. Der Notar protokolliert Ihre Erklärung, liest sie am Ende vor und lässt Sie die Texterfassung genehmigen.

Sie können beim Notar natürlich auch einen Erbvertrag beurkunden. Erbverträge sind immer beurkundungspflichtig!

Öffentliche Testamente verwahrt das Nachlassgericht

Der Notar übergibt Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht zur Verwahrung. Sie erhalten einen Hinterlegungsbescheid. Das öffentliche Testament sichert Sie vor Verlust, Vernichtung oder Formfehlerhaftigkeit und macht für bestimmte Geschäfte einen Erbschein entbehrlich. Außerdem wird das Testament beim Zentralen Testamentsregister registriert.

Bei Erbverträgen können Sie statt der gerichtlichen Aufbewahrung auch die notarielle Verwahrung wählen. Diese ist gebührenfrei und in der Vertragsgebühr des Notars bereits enthalten.

Kopie des Testaments kann ausnahmsweise genügen

Geht das Original Ihres letzten Willens aus irgendwelchen Gründen verloren, hat der Erbe in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit, mithilfe einer Kopie glaubhaft nachzuweisen, dass er im Testament als Erbe bedacht wurde (OLG Naumburg, Urt.v.29.3.2012, Az. 2 Wx 60/11).

Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein

Eine weitere Sicherheit kann darin bestehen, dass Sie im Testament eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Mit dieser Person besprechen Sie normalerweise vorab, ob er zur Übernahme der Aufgabe bereit ist, so dass er informiert ist, dass im Falle Ihres Ablebens Handlungsbedarf besteht.

Auch dieser Person können Sie Ihr Testament zur Verwahrung anvertrauen. Allerdings sollte er zum Ausschluss von Interessenkonflikten nicht am Nachlass beteiligt sein.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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