Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.
Das wohlbedachteste TestamentVielen Menschen ist es wichtig, ein Testament zu erstellen und so ihren Nachlass individuell und nach den persönlichen Vorlieben zu gestalten. Doch Testament ist dabei nicht gleich Testament. Hier gibt es gewisse formelle Vorgaben, an die man sich halten muss. Was diese beinhalten, erfahren Sie unter anderem in diesen Fachbeiträgen. Außerdem zeigen wir Ihnen verschiedene Testamentsarten und Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie ihr Testament möglichst individuell gestalten können! Weiterführende Informationen • Die 10 größten Testamentsirrtümer – Was Sie über das Testament wissen müssen• Welche Fehler gilt es zu vermeiden, wenn ich mein Testament gestalte?... ist nichts wert, wenn es nach Ihrem Ableben von Ihrem Erben nicht aufgefunden wird. Ihr letzter Wille kann nur verwirklicht werden, wenn er dem Erben oder dem Nachlassgericht bekannt wird. Die Zahl nicht aufgetauchter Testamente dürfte erheblich sein.
Schließlich wird ein Testament in der Regel deshalb errichtet, weil der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte und eine Person bedenkt, die vielleicht nicht gesetzlicher Erbe ist oder deren Erbteil über den gesetzlichen Erbteil hinaus erhöht wird. Findet ein gesetzlicher Erbe nach Ihrem Ableben Ihr Testament auf und stellt überraschenderweise fest, dass er enterbt wurde, wird er möglicherweise kein Interesse daran haben, das Testament dem bedachten Erben oder dem Nachlassgericht zu übergeben.
Daher ist es wichtig, dass Sie, je nachdem wie Ihre persönliche Situation sich gestaltet, über Verwahrmöglichkeiten nachdenken. Je mehr Sie befürchten müssen, dass Ihr letzter Wille nicht umgesetzt wird, desto sicherer sollten Sie vorgehen.
Privatschriftliches Testament
Die häufigste Form, in der ein Testament verfasst wird, ist das privatschriftliche Testament. Sie können es privat an einem beliebigen Ort aufbewahren (persönliche Unterlagen, NotfallordnerEin Notfallordner enthält alle wichtigen Dokument, die Sie im Falle eines Notfalls benötigen (Vollmachten, Testament, Patientenverfügung etc.). Mehr erfahren).
Für aufgefundene Testamente besteht Ablieferungspflicht
Ihre eventuelle Anordnung, verbieten zu wollen, dass das Testament nach Ihrem Tode zu eröffnen sei, erklärt das Gesetz für ungültig. Wer die Ablieferungspflicht missachtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung und, soweit er eigene Vermögensvorteil erstrebt, wegen Betrug strafbar. Außerdem stehen dem Erben möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, wenn dadurch sein Erbe geschmälert wird. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis der Umstände die Herausgabe eines Testamentes auch erzwingen.
Wer ein Testament nicht abliefert, begeht Straftat
Ihre eventuelle Anordnung, verbieten zu wollen, dass das Testament nach Ihrem Tode zu eröffnen sei, erklärt das Gesetz für ungültig. Wer die Ablieferungspflicht missachtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung und, soweit er eigene Vermögensvorteil erstrebt, wegen Betrug strafbar. Außerdem stehen dem Erben möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, wenn dadurch sein Erbe geschmälert wird. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis der Umstände die Herausgabe eines Testamentes auch erzwingen.
Erbenermittlungsverfahren nur in Ausnahmefällen
Dazu müssen Sie auch wissen, dass die Nachlassgerichte nicht mehr verpflichtet sind, mögliche Erben von Amts wegen zu ermitteln. Früher hatten die Nachlassgerichte bei Hinweisen auf jegliche Art von Vermögen immer ein Erbenermittlungsverfahren eingeleitet. Nur in Baden-Württemberg und Bayern werden die Nachlassgerichte bzw. die Amtsnotare von Amts wegen noch aktiv. In Bayern beschränkt sich diese Ermittlungspflicht auf Fälle, in denen ein Grundstück oder wesentliches Aktivvermögen vorhanden ist. Sind Grundstücke vorhanden, weist das Nachlassgericht die ihm bekannten Angehörigen lediglich auf die Pflicht zur Grundbuchberichtigung hin. Weiteres wird normalerweise nicht veranlasst.
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Hinterlegung beim Nachlassgericht
Sie können Ihr privatschriftlich verfasstes Testament auch beim Amtsgericht als Nachlassgericht hinterlegen. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein. Sollte der Hinterlegungsschein nicht auffindbar sein, behält das Testament trotzdem seine Gültigkeit. Die Nachlassgerichte lagern die Testamente in feuerfesten und besonders gesicherten Stahlschränken.
Da die Standesämter bei Todesfällen die Nachlassgerichte von Amts wegen informieren, wird gewährleistet, dass Ihr hinterlegtes Testament gerichtlich eröffnet wird. Das Nachlassgericht eröffnet jede amtlich verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung eines Erblassers und informiert alle Beteiligten über den Inhalt des Testaments.
Die Gebühren für die Verwahrung hängen vom Nachlasswert ab. Vermögenswerte bis 100.000 € verursachen eine Gebühr von ca. 60 €.
Registrierung beim Zentralen Testamentsregister
Alternativ können Sie Ihr privatschriftlich verfasstes Testament auch beim Zentralen Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird, registrieren lassen. Voraussetzung für die Registrierung ist allerdings, dass Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben oder ein öffentliches Testament notariell beurkunden lassen.
Im Register wird genau vermerkt, wo eine letztwillige Verfügung verwahrt wird. Der Inhalt wird nicht registriert. Verstirbt eine Person, wird über elektronische Kommunikationswege schnell und zuverlässig von Amts wegen festgestellt, ob beim Testamentsregister eine letztwillige Verfügung registriert ist.
Die Gebühr für eine Registrierung beträgt einmalig 18 €. Auskünfte aus dem Register erhalten nur Notare und Gerichte. Testamente, die vor dem Zeitpunkt der Einrichtung des Testamentsregisters verwahrt wurden, werden nachträglich registriert.
Ihr privatschriftlich verfasstes und nicht in amtliche Verwahrung gelangtes Testament ist hingegen nicht registrierungsfähig und auch nicht registrierungspflichtig.
Öffentliche Testamente
Ein öffentliches Testament errichten Sie bei einem Notar.
Sie haben 3 Möglichkeiten:
- Sie können dem Notar eine verschlossene Schrift übergeben, in der sich Ihr letzter Wille befindet. Anders als beim eigenhändigen Testament dürfen Sie diesen Text auch mit Schreibmaschine oder PC schreiben oder von einer dritten Person aufsetzen lassen. Da Sie das Schriftstück persönlich dem Notar als Ihren letzten Willen übergeben, genügt diese Form.
- Alternativ können Sie natürlich dem Notar auch eine offene Urkunde übergeben, in der Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben.
- Schließlich können Sie vor dem Notar Ihren letzten Willen mündlich erklären. Dabei ist der Notar in gewissem Umfange verpflichtet, Sie zu beraten. Der Notar protokolliert Ihre Erklärung, liest sie am Ende vor und lässt Sie die Texterfassung genehmigen.
Sie können beim Notar natürlich auch einen Erbvertrag beurkunden. Erbverträge sind immer beurkundungspflichtig!
Öffentliche Testamente verwahrt das Nachlassgericht
Der Notar übergibt Testament oder ErbvertragDer Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) dient dazu, den Nachlass zu regeln. Genau wie das Testament gehört er zu den letztwilligen Verfügungen. Im Gegensatz zum Testament bindet der Erbvertrag alle Vertragsparteien und kann nicht widerrufen werden. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit geeinigt haben und die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Wird nach Aufsetzen des Erbvertrags ein abweichendes Testament aufgesetzt, dessen Inhalt von demjenigen des Erbvertrags abweicht, greift der Erbvertrag. Ein im Testament bedachter Erbe hat keine rechtliche Handhabe, beim Erbvertrag jedoch ist seine Position gesichert. Ein... Mehr erfahren dem Nachlassgericht zur Verwahrung. Sie erhalten einen Hinterlegungsbescheid. Das öffentliche Testament sichert Sie vor Verlust, Vernichtung oder Formfehlerhaftigkeit und macht für bestimmte Geschäfte einen ErbscheinDer Erbschein spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mehr erfahren entbehrlich. Außerdem wird das Testament beim Zentralen Testamentsregister registriert.
Bei Erbverträgen können Sie statt der gerichtlichen Aufbewahrung auch die notarielle Verwahrung wählen. Diese ist gebührenfrei und in der Vertragsgebühr des Notars bereits enthalten.
Kopie des Testaments kann ausnahmsweise genügen
Geht das Original Ihres letzten Willens aus irgendwelchen Gründen verloren, hat der Erbe in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit, mithilfe einer Kopie glaubhaft nachzuweisen, dass er im Testament als Erbe bedacht wurde (OLG Naumburg, Urt.v.29.3.2012, Az. 2 Wx 60/11).
Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein
Eine weitere Sicherheit kann darin bestehen, dass Sie im Testament eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Mit dieser Person besprechen Sie normalerweise vorab, ob er zur Übernahme der Aufgabe bereit ist, so dass er informiert ist, dass im Falle Ihres Ablebens Handlungsbedarf besteht.
Auch dieser Person können Sie Ihr Testament zur Verwahrung anvertrauen. Allerdings sollte er zum Ausschluss von Interessenkonflikten nicht am Nachlass beteiligt sein.