Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Erbrecht: Können Tiere erben?

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

Wenn Lassies Herrchen in seiner unendlichen Tierliebe ein Testament verfasst und formuliert: „Ich vermache mein gesamtes Vermögen hiermit meinem Hund Lassie“, haben er und letztlich Lassie ein Problem. Tiere können nämlich nicht und nichts erben.

schöner collie hund

Zum Verständnis: Die Übernahme eines Erbes ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Erben kann daher nur, wer rechtsfähig ist. § 1 BGB bezieht die Rechtsfähigkeit auf den Menschen. Teil der Rechtsfähigkeit ist die Erbfähigkeit, also die Fähigkeit, die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Menschen anzutreten und durch die Übernahme des Nachlasses Träger von Rechten und Pflichten zu werden.

Demgemäß bezieht sich auch § 1923 BGB  die Erbfähigkeit auf einen Menschen und bestimmt, dass nur derjenige Erbe werden kann, der zur Zeit des Erbfalls lebt. Ausnahmsweise kann das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind Erbe sein.  Es wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.

Tiere gelten rechtlich als Sachen

Tiere sind nicht rechtsfähig und damit auch nicht erbfähig. Tiere gelten vom Gesetz her als Sachen.  Tiere sind keine Rechtssubjekte. Tiere können also in einem Testament nicht als Erbe eingesetzt werden.

Eine Erbeinsetzung würde auch wenig Sinn machen,  da das Tier selbst keine Rechte wahrnehmen oder Rechte durchsetzen kann. Es bedürfte immer eines menschlichen Vertreters, der den mutmaßlichen Willen des Tieres umsetzen müsste. Insoweit trifft das Gesetz den Kern der Sache.

Tier scheidet als testamentarischer Erbe aus

Möchte ein Tierfreund seinen Liebling für den Fall seines Ablebens absichern, muss er andere Wege nutzen. Auf jeden Fall muss er ein Testament errichten. Keinesfalls darf er darin das Tier direkt als Erben bestimmen. Soweit das Tier als Erbe bestimmt wird, ist das Testament unwirksam, mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Allenfalls dann,  wenn sich aus dem Testament ein „allgemeiner Tierliebewille“ herauslesen lässt, interpretieren die Gerichte das Testament im Sinne des Erblassers und entscheiden bisweilen zu Gunsten des örtlichen Tierschutzvereins. Angesichts des Risikos sollte das Testament zweckmäßiger gestaltet werden.

Gestaltungsmöglichkeit 1: Alleinerbe bestimmen

  • Idealerweise bestimmt der Erblasser eine  bestimmte Person seines Vertrauens zum Erben und bezeichnet diese Person im Testament. Dann geht auch das Tier mit dem Erbfall in den Besitz und die Obhut des Erben über.
  • Zugleich verbindet er die Einsetzung mit der Auflage,  das die bedachte Person verpflichtet ist, das wesensmäßig und namentlich bestimmte Tier (Hund, Katze, Phyton) bis zu dessen Ableben zu pflegen und zu versorgen.  Da sich der Erblasser darauf verlassen muss, dass diese bedachte Person die Auflage in seinem Sinne erfüllt, kommt natürlich nur eine Person seines Vertrauens in Betracht. Da diese Person mit der Pflege des Tieres auch eine Verantwortung übernimmt, sollten die Gegebenheiten vor der Errichtung des Testaments besprochen werden.
  • Das eigentliche Problem besteht darin, dass der Erblasser irgendwie sicherstellen muss, dass das Tier später tatsächlich angemessen versorgt wird. Nach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“,  kann der Erblasser zusätzlich einen namentlich bezeichneten Testamentsvollstrecker im Testament bestimmen und ihm die Aufgabe übertragen, regelmäßig zu kontrollieren, ob und inwieweit der bedachte Erbe die Auflage (Pflege und Versorgung des Tieres) tatsächlich erfüllt.

Als Testamentsvollstrecker kommen Verwandte, Freunde, Nachbarn, Anwälte oder ein Tierschutzverein in Betracht. Missachtet der Erbe die Auflage oder kümmert sich nicht  um das Tier, kann der Testamentsvollstrecker den Erben auf Einhaltung der Auflage vor Gericht verklagen.

  • Um die Motivation des bedachten Erben noch weiter zu erhöhen, kann der Erblasser im Testament auch eine Strafklausel einfügen. Beispielsweise kann er testieren, dass der Erbe 1000 Euro bezahlen muss oder im schlimmsten Fall vollständig das Erbe verliert, wenn er die Auflage nicht erfüllt.
  • Der Erblasser kann im Testament in allen Varianten auch ganz konkret anordnen, wie er sich die Pflege und Versorgung seines Tieres vorstellt. Beispielsweise kann er vorgeben, dass der Hund dreimal täglich auszuführen ist, regelmäßig beim Tierarzt vorgestellt werden oder ausschließlich innerhalb der Wohnung gehalten werden muss.
  • Um den Erben nicht in Versuchung zu führen, das Tier frühzeitig einschläfern zu lassen und sich seiner Verpflichtung zu entledigen, kann der Erblasser einen bestimmten Tierarzt benennen und ihm die Entscheidung übertragen, wann das Tier aus gesundheitlichen Gründen eingeschläfert werden darf. Auch insoweit sollte sinnvollerweise ein Testamentsvollstrecker benannt werden.

Gestaltungsmöglichkeit 2: Erbe und Pfleger einsetzen

Alternativ kann der Erblasser (Tierfreund) einen Erben bestimmen und für das Tier zugleich einen Pfleger einsetzen. Der Pfleger, der natürlich ebenfalls eine Person des Vertrauens (Verwandte, Tierschutzverein) sein muss und möglichst eine persönliche Beziehung zu dem Tier haben sollte, erhält von dem Erben für die Pflege und Versorgung des Tieres eine monatliche, im Testament möglichst konkret bezeichnete  Vergütung.

Gestaltungsmöglichkeit 3: Stiftung

Besitzt der Tierfreund ein großes Vermögen, kommt auch die Einrichtung einer Stiftung in Betracht. Aus den Erträgen des Vermögens werden die Unterhaltskosten des Tieres bezahlt, die Substanz des Vermögens darf nicht angegriffen werden. Da eine Stiftung auf ewig angelegt ist, muss der Erblasser auch bestimmen, was mit dem Vermögen nach dem Ableben des Tieres geschehen soll.  Dazu kann er jeden sinnvollen Zweck für maßgeblich erklären.

Ersatzerben bestimmen

Möchte der im Testament bedachte Erbe die Pflege des Tieres nicht übernehmen, hat er, wenn er zugleich auch gesetzlicher Erbe ist, immer noch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. In diesem Fall verbleibt ihm der Pflichtteil (Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Dann tritt der nach dem Gesetz nächstberufene Erbe das Erbe an und übernimmt die Obhut des Tieres. Auch für diesen Fall sollte der Erblasser vorsorgen und einen Ersatzerben bestimmen.

Auch steuerliche Aspekte sind relevant

Steuerlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Pflege und Versorgung des Tieres Nachlassverbindlichkeiten sind,  soweit der Erbe das Tier selbst pflegt und versorgt oder einen Pfleger bezahlt. Anders ist es, wenn das Tier ohne testamentarische Verpflichtung gepflegt wird. Die dann anfallen Kosten sind Privatangelegenheit (BFH II B 149/98).

Rechtslage im Ausland

Im Ausland machen immer wieder spektakuläre Fälle von sich reden, in denen Tiere als Erben eingesetzt werden. In Italien vermachte die 94-jährige Signora Assunta ihrem Kater Tommasion eine Villa, Wohnungen in Rom und Mailand, Bankkonten und Grundstücke im Gesamtwert von 10 Millionen Euro.

Oder Gail Posner in USA hinterließ ihrer Chihuahua-Hündin Conchita 3 Millionen Dollar und Immobilien im Wert von 8, 3 Millionen Dollar. In USA und Großbritannien können Tiere erben. Da die Testamente von den Verwandten des Erblassers meist angefochten werden, reduzieren die Gerichte das Erbe zu Gunsten des Tieres meist auf ein vertretbares Maß.

Auch Modeikone Karl Lagerfeld (Verstorben am 19. Februar 2019) soll laut Spekulationen, seiner Birma-Katze Choupette 150 Millionen Euro veerbt haben. Anwalt Solmecke berichtete darüber. Auch in diesem Fall sind Tiere nicht rechtsfähig, da Tiere rechtlich als „Sache“ oder „Eigenstum“ eingestuft werden. Allerdings wäre es möglich dass ein Mensch die Summe erbt und das Erbe an Bedingungen geknüpft ist. Beispielsweise dass sich in diesem Fall um die Katze gekümmert wird. Ein Testamentvollstrecker kann die Einhaltung überwachen.

In der Schweiz gelten die gleichen Regeln wie hierzulande. Ein Tier ist nicht rechtsfähig und kann als solches nicht Erbe sein.

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claus m. büttner

Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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