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Behindertentestament – Was es ist und kostet!

Zuletzt aktualisiert am: 2. März 2022

Ein Behindertentestament ist eine komplexe Angelegenheit. Wenn Sie die Motive dafür kennen, wird die Materie jedoch verständlich. Bei einem Behindertentestament geht es um ein Testament oder einen Erbvertrag, durch den das Erbe dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen wird. Menschen mit Behinderungen sind oft auf Sozialleistungen angewiesen, die einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden.

Wird das behinderte Kind Erbe, versucht der Sozialhilfeträger verständlicherweise auf das Erbe zuzugreifen. In der Rechtsprechung war es lange Zeit umstritten, ob die Konstruktion eines Behindertentestaments sittenwidrig ist und es überhaupt vertretbar erscheint, den Lebensunterhalt für ein behindertes, aber vermögendes Kind ausschließlich der Allgemeinheit anzulasten.

Grund für die Errichtung eines Behindertentestaments ist auch, dass einem behinderten Kind, das nach dem Tode seiner Eltern Erbe wird, die Möglichkeit verbleiben soll, auch zukünftig Annehmlichkeiten und Therapien in Anspruch nehmen zu können, die der Sozialhilfeträger nicht oder nur teilweise bezahlt. Ähnlich ist die Situation, wenn der überlebende Ehepartner pflegebedürftig ist und öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt.

Wie entsteht das Problem?

Einem Behindertentestament liegt meist eine typische familiäre Situation zugrunde. Diese Situation war auch Gegenstand einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 27.10.2016, Az. 10 U 13/16). An diesem Beispiel lässt sich am besten nachvollziehen, was ein Behindertentestament ist, welche Ziele damit verfolgt werden und wie es rechtlich zu bewerten ist.

Beispiel

Ein vermögendes Ehepaar hatte drei Kinder. Ein Kind litt unter dem Down-Syndrom und lebte in einem Behindertenwohnheim. Der Sozialhilfeträger finanzierte den Lebensunterhalt mit staatlichen Leistungen, die bis zum Jahr 2014 auf ca. 106.000 € aufgelaufen waren. Im Jahr 2000 errechneten die Eltern privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament in der Form eines Behindertentestaments.

Sie bestimmten, dass nach dem Ableben eines Elternteils der überlebende Ehepartner einen Erbanteil von einem Viertel, der unter dem Down-Syndrom leidende Sohn einen Erbanteil Höhe des 1,1-fachen seines Pflichtteils und die beiden anderen Geschwister zu gleichen Teilen das Vermögen erben sollten. Außerdem ordneten sie im Hinblick auf das Erbe des behinderten Kindes die Nacherbschaft der Eltern und Geschwister an. Das behinderte Kind war Vorerbe.

Zusätzlich ordneten sie für den Erbteil des behinderten Kindes die Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nachabfalls an. Testamentsvollstrecker sollte der länger lebende Ehepartner sein. Ihm war die Aufgabe übertragen, das Erbe des behinderten Kindes möglichst zu erhalten, dem Kind aber so viel Mittel zur Verfügung zu stellen, dass es persönliche Interessen und Bedürfnisse befriedigen konnte. Diese Unterstützungsleistungen aus dem Nachlass waren aber insoweit beschränkt, dass dem Kind staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Der Erbteil des behinderten Sohnes belief sich auf 960.000 €.

Der Sozialhilfeträger hielt das Testament aus dem Jahr 2000 für sittenwidrig und damit unwirksam. Dem Kind stünden Pflichtteilsansprüche in Höhe von 930.000 € zu, mit denen es die Kosten für die stationäre Eingliederungshilfe bis zu seinem Lebensende problemlos würde bezahlen können. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab und bestätigte, dass das Testament wirksam errichtet und nicht zu beanstanden sei.

handschriftliches testament
Bildquelle: Dan Race – Fotolia.com

Was sind die Ziele bei einem Behindertentestament?

Ein Behindertentestament bezweckt vornehmlich, dem behinderten Kind die Möglichkeit zu bewahren, sein Leben so zu gestalten, dass es auf Annehmlichkeiten und insbesondere auf von Krankenkassen und Sozialhilfeträgern bezahlte Therapien nicht verzichten muss. Würde das behinderte Kind nach dem Ableben seiner Eltern oder eines Elternteils ganz normal die Erbschaft antreten, müsste es das Erbe zwangsläufig dafür verwenden, sich selbst zu unterhalten. Wegen des Grundsatzes des Nachrangs öffentlicher Leistungen, hätte es dann nämlich keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Dieses Interesse der Eltern, den Nachlass zum Vorteil des Kindes und zum Nachteil öffentlicher Kassen zu bewahren, erkennt die Rechtsprechung als nachvollziehbar und nicht verwerflich an.

Dabei geht es auch darum, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments nicht vorhersehen können, welche Therapiemaßnahmen und sonstigen Hilfeleistungen künftig anfallen und vom Sozialhilfeträger überhaupt bezahlt werden würden. Insoweit seien Eltern auch nicht verpflichtet, ihre elterliche Verantwortung für das Wohl ihres Kindes dem Interesse des Sozialhilfeträgers an der Deckung der Unterhaltungskosten unterzuordnen.

Gleichermaßen problematisch kann es sein, wenn ein Elternteil infolge seiner Behinderung pflegebedürftig ist und Sozialleistungen bezieht. Zwar werden bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens der Eheleute für die Pflegekosten verbraucht; ohne Vorsorge verschlechtert sich mit dem Ableben des nichtbehinderten Ehepartners die Situation zu Lasten des behinderten Ehepartners und letztlich die der endgültigen Erben.

Sozialhilfeleistungen werden nur nachrangig gewährt

In solchen Fällen ist es dann oft so, dass das behinderte Kind auf Sozialleistungen angewiesen ist. Die Leistungen von Pflegeversicherung, Grundsicherung, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege reichen oft nicht aus, den Lebensunterhalt des behinderten Kindes zu gewährleisten.

Da Sozialleistungen immer nachrangig gewährt werden und vorab eigene Vermögenswerte des Kindes verwertet werden müssen, riskieren die Eltern, dass der Sozialhilfeträger auf das vererbte Vermögen zugreift und erst dann, wenn dieses aufgebraucht ist, Sozialleistungen gewährt. Für Eltern, aber auch für Ehegatten untereinander, stellt sich die Frage, wie sinnvoll zu verfahren ist. Es bietet sich die Gestaltung eines Behindertentestamentes an.

Ohne Testament „erbt“ das Sozialamt

Verfassen die Eltern kein Testament, besteht das Risiko darin, dass das behinderte Kind Erbe wird und der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreift. Soweit das Kind „ enterbt“ wird,  steht ihm immer noch sein Pflichtteil  in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, der ebenfalls dem Zugriff der Sozialhilfeträgers unterliegt.

Eine solche Enterbung liegt auch dann vor, wenn sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben (Berliner Testament) einsetzen. Der dem Kind dann immer noch zustehende Pflichtteil kann der Sozialhilfeträger immer auf sich überleiten.  Dabei ist der Sozialhilfeträger berechtigt, auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.

Bundesgerichtshof erkennt Behindertentestamente an

Die Gerichte erklärten noch Ende der 1980er Jahre solche Behindertentestamente wegen Verstoßes gegen das Nachrangprinzip im Sozialrecht für sittenwidrig, soweit damit der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindert werden sollte.

Demgegenüber erkannte der Bundesgerichtshof (Urteile vom 21.3.1990, Az. IV ZR 169/89 und v. 26.10.1993, Az. IV ZR 231/92) an, dass Eltern behinderter Kinder nicht verpflichtet seien, im Interesse der öffentlichen Hand vorab ihr Vermögen für das Wohl des Kindes einzusetzen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Eltern ihrem behinderten Kind im Wege einer entsprechenden testamentarischen Gestaltung über die Sozialhilfe hinaus eine zusätzliche Lebensqualität ermöglichen. Die neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von 2016 liegt genau auf dieser Linie des Bundesgerichtshofs.

Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, wenn der Nachlass einen so hohen Wert aufweist, dass daraus die gesamte Versorgung des behinderten Kindes auf Lebenszeit sichergestellt werden kann. Dieser Ansatzpunkt spielte aber in der bislang vorliegenden Rechtsprechung wohl noch keine Rolle.


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Behindertentestament ist die ideale Regelung

Ein Behindertentestament verfolgt daher den Zweck, die Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers auf das Erbe des Kindes zu vermeiden, so dass auch nach dem Tod beider Elternteile eine über das sozialhilferechtlich gesicherte Existenzminimum hinausgehende Lebensqualität gewährleistet bleibt. Wichtig ist insoweit, dass ein Behindertentestament so formuliert ist, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Kind muss als Vorerbe bestimmt werden

Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass das behinderte Kind testamentarisch als nicht befreiter Vorerbe bestimmt wird.  Für den Fall seines Ablebens wird zugleich ein Nacherbe bestimmt. Nacherbe sind meist der überlebende Elternteil oder die Geschwister.

Der Vorerbe ist grundsätzlich nur zur Nutzung des Nachlasses (Zinserträge von Spareinlagen, Mieteinnahmen, Tantiemen aus Unternehmensbeteiligungen) berechtigt, nicht aber zum Verbrauch seiner Substanz (§ 2130 BGB).  Deshalb muss der Nachlass möglichst von dem Eigenvermögen des Vorerben getrennt werden. Der Vorerbe ist nur Erbe auf Zeit. Seine Erbberechtigung endet mit seinem Ableben, kann aber auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden.

So sieht die Praxis aus

Ist das behinderte Kind (Vorerbe) nicht anderweitig untergebracht, kann es beispielsweise das Elternhaus bewohnen, vermieten und die Erträge des Geldvermögens für sich verbrauchen. Allerdings hat es die gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Immobilie zu tragen. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Nachlasses,  darüber hinaus auch die Beerdigungskosten, eventuelle Pflichtteilsansprüche und die Erbschaftssteuer. Schenkungen darf das Kind keine vornehmen.

Verbraucht der Vorerbe die Nachlasssubstanz für eigene Zwecke, ist er gegenüber dem Nacherben zum Wertersatz verpflichtet, soweit der Nacherbe nicht zugestimmt hat.  Der Vorerbe gilt als nicht befreit, da er regelmäßig nur die Erträge des Nachlasses, nicht aber über dessen Substanz verfügen darf. Verstirbt das behinderte Kind, geht der Nachlass kraft Gesetzes auf den Nacherben über.

Vorerbfall und Nacherbfall stellen erbschaftsteuerlich zwei Erbfälle da. Eine doppelte Besteuerung derselben Vermögensmasse wird jedoch durch Anrechnungen und Ermäßigungen abgemildert.

Testamentsvollstrecker und Betreuer sorgen für das Kind

Bei größeren Vermögen und erst recht, wenn das behinderte Kind als Vorerbe bestimmt wird, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Ein Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass das Vermögen im Sinne des behinderten Kindes verwendet wird und verhindert, dass im Falle mehrerer Erben das Vermögen durch die nichtbehinderten Erben verbraucht und das behinderte Kind benachteiligt wird. Die frühzeitige Nachlassplanung ist daher das Gebot der Stunde.

Meist wird eine dem behinderten Kind vertraute Person bestellt, die als Verwalter des Erbes darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen des verstorbenen Elternteils ausgeführt wird.

Sinnvoll ist es, zugleich für das geschäftsunfähige, volljährige Kind einen Betreuer zu bestellen, der nach  dem Tod der Eltern das Kind vertritt.

Beispielsfall

Eheleute A und B haben 2 Kinder.  Kind 1  ist behindert. Der Sozialhilfeträger trägt die Heimkosten. Verstirbt ein Elternteil, erbt der überlebende Elternteil die Hälfte des Vermögens. Die beiden Söhne erben jeweils ein Viertel.

Ohne ein Testament würde der Sozialhilfeträger den Nachlass des Kindes 1 einfordern und auf die Heimkosten anrechnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt könnte der überlebende Ehegatte genötigt sein, die Vermögenswerte aus dem Nachlass, beispielsweise das Wohnhaus der Familie, zu verkaufen, um das Erbe des behinderten Kindes auszuzahlen. Verstirbt auch der überlebende Ehegatte, erben beide Söhne jeweils die Hälfte des Nachlasses. Auch in diesem Fall fordert der Sozialhilfeträger den Nachlass ein.

Ein Ausweg blieb das Behindertentestament in der Form eines Erbvertrages. Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt, sein Bruder als Nacherbe und im Idealfall zugleich als Testamentsvollstrecker. Sinnvollerweise enthält das Testament Anweisungen an den Testamentsvollstrecker, wofür die Erträge aus dem Nachlassvermögen verwendet werden sollen (Kur, Hobby, Urlaub, Gesundheitsausgaben).

Sozialhilfeträger hat dennoch Auskunftsansprüche

Soweit der Sozialhilfeträger Auskunftsansprüche geltend macht und Auskunft über den Nachlass oder über Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers einfordert, ist der Auskunftsanspruch begründet. Diese Ansprüche stehen nämlich auch dem behinderten Kind als Miterben zu und können, soweit der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt, auf ihn übergeleitet werden (OLG Hamm s.o.).

Ohne Beratung geht es nicht

Die Gestaltung eines Behindertentestaments lässt sich nicht standardmäßig empfehlen. Sie richtet sich nach den familiären Verhältnissen, dem Bedarf des behinderten Kindes, dem vorhandenen Vermögen und der Existenz weiterer Erben. Die frühzeitige Nachlassplanung und eine juristische Beratung durch Fachanwälte für Erbrecht sind unabdingbar. Die Kosten der notariellen Beurkundung richten sich nach dem Nachlasswert. In Anbetracht dessen, um was es wirtschaftlich und finanziell geht, ist der Kostenaufwand für eine kompetente Beratung zu vernachlässigen. Nicht zuletzt stehen das Interesse und das Wohl des behinderten Kindes im Zentrum der Beurteilung.

Sie haben weitere Fragen zur Erstellung und Wirkung eines Behindertentestamentes? Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie kostenlos!

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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