Behindertentestament – Was es ist und kostet!

Kategorie: Testament
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Ein Behindertentestament ist eine komplexe Angelegenheit. Wenn Sie die Motive dafür kennen, wird die Materie jedoch verständlich. Bei einem Behindertentestament geht es um ein Testament oder einen Erbvertrag, durch den das Erbe dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen wird. Menschen mit Behinderungen sind oft auf Sozialleistungen angewiesen, die einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden.

Wird das behinderte Kind Erbe, versucht der Sozialhilfeträger verständlicherweise auf das Erbe zuzugreifen. In der Rechtsprechung war es lange Zeit umstritten, ob die Konstruktion eines Behindertentestaments sittenwidrig ist und es überhaupt vertretbar erscheint, den Lebensunterhalt für ein behindertes, aber vermögendes Kind ausschließlich der Allgemeinheit anzulasten.

Grund für die Errichtung eines Behindertentestaments ist auch, dass einem behinderten Kind, das nach dem Tode seiner Eltern Erbe wird, die Möglichkeit verbleiben soll, auch zukünftig Annehmlichkeiten und Therapien in Anspruch nehmen zu können, die der Sozialhilfeträger nicht oder nur teilweise bezahlt. Ähnlich ist die Situation, wenn der überlebende Ehepartner pflegebedürftig ist und öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt.

Wie entsteht das Problem?

Einem Behindertentestament liegt meist eine typische familiäre Situation zugrunde. Diese Situation war auch Gegenstand einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 27.10.2016, Az. 10 U 13/16). An diesem Beispiel lässt sich am besten nachvollziehen, was ein Behindertentestament ist, welche Ziele damit verfolgt werden und wie es rechtlich zu bewerten ist.

Beispiel

Ein vermögendes Ehepaar hatte drei Kinder. Ein Kind litt unter dem Down-Syndrom und lebte in einem Behindertenwohnheim. Der Sozialhilfeträger finanzierte den Lebensunterhalt mit staatlichen Leistungen, die bis zum Jahr 2014 auf ca. 106.000 € aufgelaufen waren. Im Jahr 2000 errechneten die Eltern privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament in der Form eines Behindertentestaments.

Sie bestimmten, dass nach dem Ableben eines Elternteils der überlebende Ehepartner einen Erbanteil von einem Viertel, der unter dem Down-Syndrom leidende Sohn einen Erbanteil Höhe des 1,1-fachen seines Pflichtteils und die beiden anderen Geschwister zu gleichen Teilen das Vermögen erben sollten. Außerdem ordneten sie im Hinblick auf das Erbe des behinderten Kindes die Nacherbschaft der Eltern und Geschwister an. Das behinderte Kind war Vorerbe.

Zusätzlich ordneten sie für den Erbteil des behinderten Kindes die Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nachabfalls an. Testamentsvollstrecker sollte der länger lebende Ehepartner sein. Ihm war die Aufgabe übertragen, das Erbe des behinderten Kindes möglichst zu erhalten, dem Kind aber so viel Mittel zur Verfügung zu stellen, dass es persönliche Interessen und Bedürfnisse befriedigen konnte. Diese Unterstützungsleistungen aus dem Nachlass waren aber insoweit beschränkt, dass dem Kind staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Der Erbteil des behinderten Sohnes belief sich auf 960.000 €.

Der Sozialhilfeträger hielt das Testament aus dem Jahr 2000 für sittenwidrig und damit unwirksam. Dem Kind stünden Pflichtteilsansprüche in Höhe von 930.000 € zu, mit denen es die Kosten für die stationäre Eingliederungshilfe bis zu seinem Lebensende problemlos würde bezahlen können. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab und bestätigte, dass das Testament wirksam errichtet und nicht zu beanstanden sei.

handschriftliches testament
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Was sind die Ziele bei einem Behindertentestament?

Ein Behindertentestament bezweckt vornehmlich, dem behinderten Kind die Möglichkeit zu bewahren, sein Leben so zu gestalten, dass es auf Annehmlichkeiten und insbesondere auf von Krankenkassen und Sozialhilfeträgern bezahlte Therapien nicht verzichten muss. Würde das behinderte Kind nach dem Ableben seiner Eltern oder eines Elternteils ganz normal die Erbschaft antreten, müsste es das Erbe zwangsläufig dafür verwenden, sich selbst zu unterhalten. Wegen des Grundsatzes des Nachrangs öffentlicher Leistungen, hätte es dann nämlich keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Dieses Interesse der Eltern, den Nachlass zum Vorteil des Kindes und zum Nachteil öffentlicher Kassen zu bewahren, erkennt die Rechtsprechung als nachvollziehbar und nicht verwerflich an.

Dabei geht es auch darum, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments nicht vorhersehen können, welche Therapiemaßnahmen und sonstigen Hilfeleistungen künftig anfallen und vom Sozialhilfeträger überhaupt bezahlt werden würden. Insoweit seien Eltern auch nicht verpflichtet, ihre elterliche Verantwortung für das Wohl ihres Kindes dem Interesse des Sozialhilfeträgers an der Deckung der Unterhaltungskosten unterzuordnen.

Gleichermaßen problematisch kann es sein, wenn ein Elternteil infolge seiner Behinderung pflegebedürftig ist und Sozialleistungen bezieht. Zwar werden bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens der Eheleute für die Pflegekosten verbraucht; ohne Vorsorge verschlechtert sich mit dem Ableben des nichtbehinderten Ehepartners die Situation zu Lasten des behinderten Ehepartners und letztlich die der endgültigen Erben.

Sozialhilfeleistungen werden nur nachrangig gewährt

In solchen Fällen ist es dann oft so, dass das behinderte Kind auf Sozialleistungen angewiesen ist. Die Leistungen von Pflegeversicherung, Grundsicherung, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege reichen oft nicht aus, den Lebensunterhalt des behinderten Kindes zu gewährleisten.

Da Sozialleistungen immer nachrangig gewährt werden und vorab eigene Vermögenswerte des Kindes verwertet werden müssen, riskieren die Eltern, dass der Sozialhilfeträger auf das vererbte Vermögen zugreift und erst dann, wenn dieses aufgebraucht ist, Sozialleistungen gewährt. Für Eltern, aber auch für Ehegatten untereinander, stellt sich die Frage, wie sinnvoll zu verfahren ist. Es bietet sich die Gestaltung eines Behindertentestamentes an.

Ohne Testament „erbt“ das Sozialamt

Verfassen die Eltern kein Testament, besteht das Risiko darin, dass das behinderte Kind Erbe wird und der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreift. Soweit das Kind „ enterbt“ wird,  steht ihm immer noch sein Pflichtteil  in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, der ebenfalls dem Zugriff der Sozialhilfeträgers unterliegt.

Eine solche Enterbung liegt auch dann vor, wenn sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben (Berliner Testament) einsetzen. Der dem Kind dann immer noch zustehende Pflichtteil kann der Sozialhilfeträger immer auf sich überleiten.  Dabei ist der Sozialhilfeträger berechtigt, auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.

Bundesgerichtshof erkennt Behindertentestamente an

Die Gerichte erklärten noch Ende der 1980er Jahre solche Behindertentestamente wegen Verstoßes gegen das Nachrangprinzip im Sozialrecht für sittenwidrig, soweit damit der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindert werden sollte.

Demgegenüber erkannte der Bundesgerichtshof (Urteile vom 21.3.1990, Az. IV ZR 169/89 und v. 26.10.1993, Az. IV ZR 231/92) an, dass Eltern behinderter Kinder nicht verpflichtet seien, im Interesse der öffentlichen Hand vorab ihr Vermögen für das Wohl des Kindes einzusetzen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Eltern ihrem behinderten Kind im Wege einer entsprechenden testamentarischen Gestaltung über die Sozialhilfe hinaus eine zusätzliche Lebensqualität ermöglichen. Die neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von 2016 liegt genau auf dieser Linie des Bundesgerichtshofs.

Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, wenn der Nachlass einen so hohen Wert aufweist, dass daraus die gesamte Versorgung des behinderten Kindes auf Lebenszeit sichergestellt werden kann. Dieser Ansatzpunkt spielte aber in der bislang vorliegenden Rechtsprechung wohl noch keine Rolle.