Die Verwahrmöglichkeiten bei einem Testament

Kategorie: Testament
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Das wohlbedachteste Testament ist nichts wert, wenn es nach Ihrem Ableben von Ihrem Erben nicht aufgefunden wird. Ihr letzter Wille kann nur verwirklicht werden, wenn er dem Erben oder dem Nachlassgericht bekannt wird. Die Zahl nicht aufgetauchter Testamente dürfte erheblich sein.

Schließlich wird ein Testament in der Regel deshalb errichtet, weil der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte und eine Person bedenkt, die vielleicht nicht gesetzlicher Erbe ist oder deren Erbteil über den gesetzlichen Erbteil hinaus erhöht wird. Findet ein gesetzlicher Erbe nach Ihrem Ableben Ihr Testament auf und stellt überraschenderweise fest, dass er enterbt wurde, wird er möglicherweise kein Interesse daran haben, das Testament dem bedachten Erben oder dem Nachlassgericht zu übergeben.

Daher ist es wichtig, dass Sie, je nachdem wie Ihre persönliche Situation sich gestaltet, über Verwahrmöglichkeiten nachdenken. Je mehr Sie befürchten müssen, dass Ihr letzter Wille nicht umgesetzt wird, desto sicherer sollten Sie vorgehen.

Privatschriftliches Testament

Die häufigste Form, in der ein Testament verfasst wird, ist das privatschriftliche Testament. Sie können es privat an einem beliebigen Ort aufbewahren (persönliche Unterlagen, Notfallordner).

ein handgeschriebenes, privates testament sollte an einem sicheren ort verwahrt werden.
Ihr privatschriftliches Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. – Wichtig ist, dass es nach Ihrem Ableben dem Nachlassgericht übermittelt wird.

Für aufgefundene Testamente besteht Ablieferungspflicht

Ihre eventuelle Anordnung, verbieten zu wollen, dass das Testament nach Ihrem Tode zu eröffnen sei, erklärt das Gesetz für ungültig. Wer die Ablieferungspflicht missachtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung und, soweit er eigene Vermögensvorteil erstrebt, wegen Betrug strafbar. Außerdem stehen dem Erben möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, wenn dadurch sein Erbe geschmälert wird. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis der Umstände die Herausgabe eines Testamentes auch erzwingen.


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Wer ein Testament nicht abliefert, begeht Straftat

Ihre eventuelle Anordnung, verbieten zu wollen, dass das Testament nach Ihrem Tode zu eröffnen sei, erklärt das Gesetz für ungültig. Wer die Ablieferungspflicht missachtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung und, soweit er eigene Vermögensvorteil erstrebt, wegen Betrug strafbar. Außerdem stehen dem Erben möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, wenn dadurch sein Erbe geschmälert wird. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis der Umstände die Herausgabe eines Testamentes auch erzwingen.

Erbenermittlungsverfahren nur in Ausnahmefällen

Dazu müssen Sie auch wissen, dass die Nachlassgerichte nicht mehr verpflichtet sind, mögliche Erben von Amts wegen zu ermitteln. Früher hatten die Nachlassgerichte bei Hinweisen auf jegliche Art von Vermögen immer ein Erbenermittlungsverfahren eingeleitet. Nur in Baden-Württemberg und Bayern werden die Nachlassgerichte bzw. die Amtsnotare von Amts wegen noch aktiv. In Bayern beschränkt sich diese Ermittlungspflicht auf Fälle, in denen ein Grundstück oder wesentliches Aktivvermögen vorhanden ist. Sind Grundstücke vorhanden, weist das Nachlassgericht die ihm bekannten Angehörigen lediglich auf die Pflicht zur Grundbuchberichtigung hin. Weiteres wird normalerweise nicht veranlasst.