Unternehmervollmacht – Berufliche Verantwortung übernehmen

Kategorie: Vollmacht
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Beim Tode eines Selbstständigen oder eines Unternehmers muss irgendjemand in der Lage sein, unaufschiebbare Angelegenheiten geschäftlicher Art sofort zu erledigen. Es ist aus unternehmerischer Sicht fatal, wenn eine Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten oder eine anstehende Investition getroffen werden müssen, ohne dass jemand da ist, der entscheidungsberechtigt wäre. Es kommt auch vor, dass Forderungen verjähren, weil niemand die Zügel in die Hand nimmt und alles Notwendige veranlasst.

Auch wenn ein Unternehmen nur überschaubare Umsätze tätigt, übernimmt der Erbe Verantwortung. Es laufen Kosten auf, eventuell wollen Mitarbeiter wissen, wie es weitergeht, steuerliche Pflichten sind zu erfüllen und die Bank fürchtet um ihre Kreditkarten.

Familiäre Umstände verursachen oft Probleme

Im Idealfall ist der Unternehmer zumindest aus unternehmerischer Sicht in der vorteilhaften Lage, nur ein einziges Kind zu haben, das sich als Nachfolger eignet und dessen Ehepartner der notwendigen Erbregelung im vollen Umfang zustimmt. In der Praxis ist dieser Fall natürlich die Ausnahme. Sinnvollerweise baut der Unternehmer bereits zu Lebzeiten frühzeitig aus seinem Mitarbeiterstamm einen Kronprinzen auf, der das Unternehmen übergangslos fortführen kann.

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Fehlende Nachfolgeplanung im Unternehmen kann viel Stress und Sorgen bei Ihren geschätzten Mitarbeitern verursachen.

Fehlende Nachfolgeplanung ist oft ruinös

Zugegeben: Die Suche nach der Unternehmensnachfolge fällt schwer. Ein Unternehmer, der in voller Schaffenskraft sein Unternehmen führt, denkt nur ungern über seinen Abgang aus dem Unternehmen nach. Wer keine Nachfolgeplanung bedenkt, handelt gegenüber seiner Familie, der Belegschaft und letztlich dem gesamten Unternehmen fahrlässig und riskiert den Fortbestand des Unternehmens.

Im GmbH-Vertrag regelt die Erbfolgeklausel das Problem

Ist der Unternehmer lediglich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, für die ein Geschäftsführer bestellt ist, wirkt sich sein Ableben nicht unbedingt aus. Der Geschäftsführer behält seine Befugnisse. Lediglich im Gesellschaftsvertrag sollte sich eine Regelung befinden, wie die Gesellschafterstellung des verstorbenen Unternehmers fortgeführt werden soll.

Ist der Gesellschafter hingegen zugleich alleiniger Geschäftsführer, sieht er sich wieder mit der Nachfolgeplanung konfrontiert. Vor allem muss er damit rechnen, dass nach seinem Ableben die Gesellschafterversammlung einen X-beliebigen Geschäftsführer bestellt, der nicht seinen Interessen entspricht. Ist er zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, ist das Unternehmen führungslos.

Eine Unternehmervollmacht als Übergangslösung

Eine Unternehmervollmacht wird dann relevant, wenn der Unternehmer als Einzelunternehmer tätig ist und selbst in der Verantwortung steht. Als solche ist die Unternehmervollmacht aber nur Teil der Problematik.

Ohne ein auf die individuelle Situation abgestimmtes Testament wird sich in vielen Fällen keine sinnvolle Nachfolgeregelung erreichen lassen. In der Praxis gleicht die richtige Erb- und Nachfolgeregelung oft der Quadratur des Kreises. Es ist schwierig, alle Interessen unter einen Hut zu bringen.

Testament / Gesellschaftsvertrag in Einklang bringen

Vor allem muss das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Soll der Erbe in die Gesellschafterstellung eintreten, sollte dies mit ihm abgestimmt sein.

Weitere Maßnahmen


Güterstand regeln!

Im Zusammenhang mit dem Testament muss der Unternehmer überlegen, welchen ehelichen Güterstand er wählt. In der Regel wird dies die Gütertrennung sein. Alternativ kann die gesetzliche Zugewinngemeinschaft durch einen entsprechenden Ehevertrag kompensiert werden.

Kein Berliner Testament bei Unternehmer-Ehegatten

Wenig sinnvoll ist ein gegenseitiges Testament unter Ehegatten (Berliner Testament). Für den überlebenden Ehegatten bringt das Ehegattentestament Bindungen mit sich, die diesen viel- leicht überfordern. Pflichtteilsberechtigte Kinder können den Liquiditätsabfluss im Unter- nehmen in ruinöse Höhen treiben, so dass über einen Pflichtteilsverzicht in Verbindung mit entsprechenden Ausgleichszahlungen nachzudenken ist.