Erbe ausschlagen – das sollten Sie unbedingt vermeiden

Kategorie: Immobilie
Zuletzt aktualisiert:

Das Ablehnen eines Erbes, rechtlich als Erbausschlagung nach den § 1942–1945 BGB bezeichnet, bewirkt, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt.

Wer Erbe wird, wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch eventuell noch bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers.

Beispiel: Gehört zum Nachlass eine Immobilie und stellt der Erbe fest, dass diese derart sanierungsbedürftig oder mit Grundschulden und Hypotheken belastet ist, dass sie faktisch wertlos ist, dürfte er es wirtschaftlich nicht unbedingt sinnvoll finden, Eigentümer dieses Objekts werden zu wollen.

Emotionale Aspekte, die mit der Immobilie verbunden sind (z. B. das Wohnhaus der Eltern), können natürlich eine andere Entscheidung begründen, aber eine sachliche Prüfung von Nachlasswert und Schuldenstand sollte stets priorisiert werden.

Die Entscheidung steht mithin im Zusammenhang damit, dass der Erbe den Verkehrswert der Immobilie einschätzen kann. Nur wenn der Verkehrswert der Immobilie die Verbindlichkeiten übersteigt, sollte die Annahme der Erbschaft in Betracht kommen.

Ansonsten wäre die radikalste Lösung, das gesamte Erbe auszuschlagen. Hierfür gilt eine Frist von 6 Wochen (bzw. 6 Monaten bei Auslandsbezug), die unbedingt einzuhalten ist (mehr zu den Fristen). Das Ablehnen des Erbes und der geerbten Immobilie erfolgt nach festgelegten Richtlinien und Abläufen, die wir in diesem Beitrag für Sie dokumentiert haben.

Eine Anfechtung nach Fristversäumnis ist nach § 1954 BGB nur in Ausnahmefällen möglich.

Sonderfall: Immobilie im Nachlass

Eine leer stehende, schlecht oder gar nicht verwaltete Immobilie ist ein wirtschaftliches Fiasko, da jedes Objekt zur Werterhaltung ordnungsgemäß verwaltet werden muss. Können sich Miterben nicht auf eine Nutzung einigen, ist ein Leerstand die denkbar schlechteste Option.

geerbte immobilie im schlechten zustand

Ein weiteres Problem: Ein leer stehendes Haus verfällt schnell. Wird es im Winter nicht geheizt, drohen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung. Ein entstehender Instandhaltungsrückstau mindert den Objektwert erheblich. Sollten Sie sich später doch für einen Verkauf entscheiden, ist die Immobilie weitaus weniger wert als zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Sofortmaßnahmen zur Werterhaltung

Um Substanzschäden zu vermeiden und den Wert zu sichern, sind umgehende Maßnahmen entscheidend:

  • Heizung frostfrei halten und regelmäßig lüften.
  • Bestehenden Versicherungsschutz (insb. Wohngebäudeversicherung) prüfen und aufrechterhalten.
  • Gegebenenfalls eine vorläufige Hausverwaltung organisieren.

Bewertung und Entscheidung: Annehmen oder Ausschlagen?

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, müssen Sie den realistischen Verkaufspreis ermitteln. Ein zu hoher Preis macht die Immobilie zum Ladenhüter, ein zu niedriger vernichtet Vermögen. Nutzen Sie unseren Verkehrswertrechner, um den Wert Ihrer Immobilie zu ermitteln!

Stellen Sie den ermittelten Verkehrswert den Nachlassverbindlichkeiten gegenüber. Übersteigen die Schulden, wie z. B. eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld, den Wert, sollten Sie die Ausschlagung prüfen. Beachten Sie hierfür unbedingt die geltenden Fristen. Als Alternativen kommen auch eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz infrage.

Bedenken Sie zudem Risiken wie verdeckte Mängel, die erst nach der Annahme der Erbschaft bekannt werden.

image 03 v2

Erbe ablehnen in 5 Schritten (Checkliste)

Sie haben geerbt, sind aber unsicher, ob Sie die Erbschaft annehmen sollen, weil der Nachlass möglicherweise überschuldet ist? Wenn Sie ein Erbe ablehnen möchten, müssen Sie formale und zeitliche Vorgaben strikt einhalten. Der folgende Überblick zeigt Ihnen die fünf entscheidenden Schritte auf dem Weg zur wirksamen Ausschlagung.

  1. Nachlass sichten: Verschaffen Sie sich einen ersten groben Überblick über das Vermögen und die Schulden des Erblassers, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
  2. Frist prüfen: Beachten Sie die gesetzliche Frist zur Ausschlagung. Diese beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, in Ausnahmefällen (z. B. bei Auslandsaufenthalt) sechs Monate.
  3. Unterlagen vorbereiten: Stellen Sie alle für den formalen Ablauf notwendigen Dokumente zusammen, wie Ihren Personalausweis und idealerweise die Sterbeurkunde des Verstorbenen.
  4. Ausschlagung erklären: Erklären Sie die Erbausschlagung persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar. Informieren Sie sich vorab über die anfallenden Kosten.
  5. Folgen beachten: Warten Sie die Bestätigung ab und machen Sie sich mit den rechtlichen Folgen Ihrer Entscheidung vertraut. Prüfen Sie auch, ob für Sie Sonderfälle relevant sind, beispielsweise wenn minderjährige Kinder nachrücken.

Detaillierter Ablauf, Ort und Form: Erbe korrekt ausschlagen

Sie haben sich entschieden, das Erbe auszuschlagen, und fragen sich nun, wie Sie formal korrekt vorgehen? Der Gesetzgeber schreibt hierfür einen eindeutigen Weg vor, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Ganz wichtig: Eine Ausschlagung per E-Mail, einfachem Brief oder Telefon ist rechtlich unwirksam. Sie müssen zwingend einen der unten genannten Wege wählen, um die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu wahren.

Ihre zwei Wege zur wirksamen Ausschlagung

Um ein Erbe rechtskräftig auszuschlagen, stehen Ihnen laut § 1945 BGB zwei offizielle Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Erklärung beim Nachlassgericht: Der direkte Weg führt Sie zum zuständigen Nachlassgericht. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Dort geben Sie Ihre Ausschlagungserklärung persönlich zu Protokoll eines Rechtspflegers ab.
  • Notarielle Beurkundung: Alternativ können Sie einen Notar Ihrer Wahl aufsuchen. Dieser beurkundet oder beglaubigt Ihre schriftliche Erklärung. Der Notar übernimmt anschließend die fristgerechte Weiterleitung des Dokuments an das zuständige Nachlassgericht.

Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie für den Termin

Um den Prozess zu beschleunigen, sollten Sie die folgenden Dokumente vorbereiten und zum Termin mitbringen:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
  • Die Sterbeurkunde des Erblassers, sofern sie Ihnen vorliegt.
  • Falls vorhanden: das Testament oder die Eröffnungsniederschrift des Gerichts, aus der Ihre Erbenstellung hervorgeht.
  • Nachweise über Ihr Verwandtschaftsverhältnis (z. B. Geburtsurkunde, Familienstammbuch), falls Sie gesetzlicher Erbe sind und kein Testament vorliegt.

Der Ablauf in der Praxis

  1. Termin vereinbaren: Kontaktieren Sie das Nachlassgericht oder einen Notar, um einen Termin zu vereinbaren. Planen Sie hierfür ausreichend Vorlaufzeit ein, da die Gerichte oft stark ausgelastet sind.
  2. Erklärung abgeben: Zum vereinbarten Termin erklären Sie mündlich, dass Sie das Erbe ausschlagen. Der Rechtspfleger oder Notar protokolliert Ihre Erklärung.
  3. Prüfen und unterschreiben: Sie überprüfen das aufgesetzte Protokoll auf Richtigkeit und bestätigen es mit Ihrer Unterschrift. Damit ist die Ausschlagung, für Sie wirksam erklärt.

Was gilt bei mehreren Erben?

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, muss jede erbberechtigte Person die Ausschlagung für sich selbst erklären. Die Entscheidung eines Miterben hat keine automatische Wirkung für die anderen. Jeder muss individuell und innerhalb der gesetzlichen Frist handeln, um das Erbe wirksam abzulehnen.