Inhalte Verbergen

Die 10 größten Irrtümer über die Patientenverfügung

Kategorie: Verfügung
Claus M. Büttner, Geschäftsführer der Erbmanufaktur
Veröffentlicht durch Claus M. Büttner
Zuletzt aktualisiert:
22 Minuten Lesezeit

Immer mehr Menschen stellen sich die Frage, was eigentlich passiert, wenn sie durch Krankheit, Corona oder einen Unfall nicht mehr in der Lage sein sollten, ihren Willen frei zu äußern.

Wer entscheidet dann an meiner Stelle? Vor allem, bin ich der Willkür der Ärzte und ihrer Apparatemedizin ausgeliefert?

Die Antwort ist klar: Sie haben das Problem als solches richtig erkannt!

Eine Lösung besteht letztlich nur darin, dass Sie frühzeitig eine Patientenverfügung verfassen.

Welche medizinischen Notfälle können geregelt werden?

Vorab zur Klarstellung: Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen oder welche zu unterbleiben haben, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Entscheidungen mehr treffen können.

In einer Patientenverfügung geht es eigentlich weniger darum, einen medizinischen Notfall zu regeln. Der Begriff „Notfall“ impliziert, dass menschliches Leben durch geeignete medizinische Maßnahmen gerettet werden kann. Dieses Ziel hat die Patientenverfügung aber gerade nicht im Blick.

Eine Situation, in der eine Patientenverfügung relevant wird, besteht darin, dass Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinden. In diesem Fall können Sie bestimmen, dass beispielsweise alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden.

Tipp: Sind Sie Organspender, dann achten Sie darauf, dass Ihre Patientenverfügung nicht in mit Ihren Angaben im Organspendeausweis kollidiert.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie als Vollmachtgeber eine Ihnen vertraute Person, an Ihrer Stelle in persönlichen Angelegenheiten (finanzieller Art, die Wohnung betreffend, Vertretung vor Behörden, Geltung über den Tod hinaus) Entscheidungen zu treffen, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.

1. Irrtum: Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge ab

Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt, der Sie behandelt. Im Unterschied dazu regelt eine Vorsorgevollmacht, welche Person im Fall einer Situation, in der Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, über Ihren Gesundheitszustand entscheiden soll. Ihr Bevollmächtigter wird dann anhand Ihres mutmaßlichen Willens mit den Ärzten beraten, was zu tun ist. Das gleiche gilt auch für einen Betreuer, der aber vom Betreuungsgericht eingesetzt werden muss.

Allein aufgrund der Vorsorgevollmacht Sind Ihre Wünsche aber nicht nachvollziehbar. Diese müssen Sie gesondert in einer Patientenverfügung  bestimmen.

2. Irrtum: Patientenverfügung ist nur für ältere Menschen relevant

Sie können eine Patientenverfügung in jeder Lebensphase errichten. Auch für jüngere Menschen ist sie empfehlenswert. Jeder von uns muss damit rechnen, unerwartet krank, von Corona infiziert zu werden oder zu verunfallen. Können Sie sich selbst dann nicht mehr äußern, ist eine Patientenverfügung hilfreich.

Dabei kann der Inhalt einer Patientenverfügung je nach Ihrer Lebenssituation unterschiedlich sein. Sind Sie jung, können Sie regeln, dass im Fall eines Unfalls oder nach Corona Infizierung alles versucht werden soll, was der Medizin möglich ist. Als alter oder kranker Mensch werden Sie vielleicht eher bestimmen, dass Sie in einem bestimmten Krankheitsstadium keine Hilfe mehr wünschen.

3. Irrtum: Meine Angehörigen entscheiden für mich

Ihr Ehepartner und Ihre Kinder sind nicht Ihre gesetzlichen Vertreter. Zwar werden im täglichen Leben gegenseitig Entscheidungen in Vertretung des anderen getroffen. Sie sind allerdings unwirksam, solange sie nicht von der vertretenen Person genehmigt werden. Im Krankheitsfall und bei einer Corona Infizierung kommt es also ausschließlich auf Ihre Entscheidung und Ihren Willen an.

Ihre Angehörigen können nur für Sie entscheiden, wenn Sie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall oder eine Vorsorgevollmacht bestellt haben oder vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurden.

4. Irrtum: Patientenverfügung muss notariell erstellt werden

Sie können Ihre Patientenverfügung privatschriftlich anhand eines Mustertextes erstellen. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich. In Zweifelsfällen, sofern an Ihrer Geschäftsfähigkeit Zweifel bestehen könnten, kann sie sich aber als hilfreich erweisen. Notare müssen nämlich Ihre Geschäftsfähigkeit überprüfen. Mit der Beglaubigung wird dann Ihr Wille als verbindlich festgestellt.

Sinnvoll ist es allerdings, dass Sie Ihre Verfügung zumindest nach ärztlicher Beratung oder gemeinsam mit Ihrem Hausarzt erstellen. Ein Arzt kann Ihnen medizinische Begriffe und bestimmte Behandlungsituationen erklären.

Sie brauchen Ihre Patientenverfügung auch nicht handschriftlich zu verfassen. Nur ein Testament muss handschriftlich verfasst werden. Für die Patientenverfügung können Sie einen vorgedruckten Mustertext verwenden. Diesen Mustertext brauchen Sie lediglich in den vorgegebenen Alternativen  durch Ankreuzen zu konkretisieren und persönlich mit Ort und Datum zu unterschreiben. Dies genügt. Im Idealfall unterzeichnet zugleich ein Zeuge, am besten Ihr Hausarzt.


Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner
Experte für Immobilien- und Nachlassmanagement

Claus M. Büttner, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bankkaufmann, ist als Geschäftsführer der ERBMANUFAKTUR ein führender Fachmann für Erbangelegenheiten. Als zertifizierter Stiftungs- und Nachlassplaner (CFEP®) bin ich Ihr optimaler Ansprechpartner in Vermögens- und Nachlassfragen.

Seit 2012 ist die ERBMANUFAKTUR auf die professionelle Vermarktung von Nachlassimmobilien spezialisiert. Unser umfangreiches Leistungsspektrum umfasst zudem die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung.

Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin