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Grundbuchgebühren

Eintragungen im Grundbuch sind gebührenpflichtig. Grundbuchgebühren fallen an, wenn eine Immobilie verkauft und das Eigentum umgeschrieben werden muss, aber auch, wenn Grundschulden eingetragen oder gelöscht werden oder ein Wegerecht oder Wohnrecht eingetragen wird. Die Grundbuchgebühren entstehen zusätzlich zu den Gebühren, die der Notar für die Beantragung der Eintragung berechnet. Beim Kauf einer Immobilie sind die Grundbuchgebühren mit ca. 1,5 % des beurkundeten Kaufpreises zu kalkulieren. Erfolgt die Eigentumsumschreibung infolge eines Erbfalls, entstehen keine Grundbuchgebühren, wenn der Erbe die Umschreibung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt.

Sind Grundbuchgebühren steuerlich absetzbar?

Grundbuchgebühren, die für eine eigengenutzte Immobilie entstehen, sind nicht steuerlich absetzbar. Eine steuerliche Absetzbarkeit besteht nur, wenn die Immobilie vermietet ist.

Sind Grundbuchgebühren Anschaffungskosten?

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages und dem Eigentumswechsel stehen. Sie werden dem Kaufpreis hinzugerechnet und mit abgeschrieben. Dazu gehören insbesondere die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages oder die Grunderwerbsteuer. Die Gebühren des Grundbuchamts sind aber nur Anschaffungskosten, wenn der Eigentümerwechsel sowie die Gebühren für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung berechnet werden. Die Gebühren für die Grundschuldbestellung sowie die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Sie sind meist sofort abziehbare Werbungskosten.

Wer bezahlt die Grundbuchgebühren?

Die Grundbuchgebühren fallen beim Kauf einer Immobilie regelmäßig dem Käufer zur Last. Die Vertragsparteien können auch eine anderweitige Aufteilung vereinbaren. Es ist üblich, im notariellen Kaufvertrag hierzu eine Vereinbarung zu treffen.

Weiterführende Informationen

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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