Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Erbrecht – Was gibt es zu wissen?

Alle Informationen auf dieser Seite wurden durch Claus M. Büttner und den Erbrechts-Experten der ERBMANUFAKTUR vor der Veröffentlichung geprüft.

War der Erblasser mit einer GmbH verbunden, konkurriert Erbrecht mit Gesellschaftsrecht. Oft gibt es Widersprüchlichkeiten, die zum Nachteil des Nachlasses gehen. Es sind 4 Fallgestaltungen denkbar:

1. Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH

2. Der Erblasser war Gesellschafter einer GmbH

3. Der Erblasser war alleiniger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

4. Der Erblasser war neben einem anderen GmbH-Geschäftsführer geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH

War der Erblasser Geschäftsführer einer GmbH, ist die GmbH zunächst führungslos. Dann gilt es für die verbliebenen Gesellschafter möglich schnell einen neuen Geschäftsführer zu bestimmen. Da der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters in den Nachlass fällt, müssen sie sich mit dem Erben oder bei mehreren Erben mit der Erbengemeinschaft verständigen. Das Gesetz bestimmt, dass die Gesellschaft in diesem Fall durch die Gesellschafter vertreten wird.

Solange kein Geschäftsführer bestellt ist, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, er hat von diesen Umständen keine Kenntnis. Dafür ist der Gesellschafter beweispflichtig. Missachtet er sehenden Augen die Insolvenzantragspflicht, macht er sich strafbar.

Der Erblasser war Gesellschafter einer GmbH

Es gibt kein alles regelndes oder übergreifendes Unternehmenserbrecht. Es kommen Gesellschaftsrecht und Erbrecht zur Anwendung. Wer Gesellschafter einer GmbH ist und die Rechtsnachfolge für den Fall seines Ablebens regeln möchte, muss im Detail darauf achten, dass das, was er erbrechtlich bestimmt, gesellschaftsrechtlich auch umgesetzt werden kann. Diese Vorgabe führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Problemen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es einfach. Diese wird im Fall des Todes eines Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst und abgewickelt. Bei einer GmbH ist das anders. Nach § 15 I GmbHG ist ein GmbH-Anteil vererblich und führt dazu, dass die Gesellschaft fortbesteht. Der Erbe wird automatisch Rechtsnachfolger des Gesellschafters, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedürfte.

Dadurch ergibt sich das Problem, dass Personen Gesellschafter werden können, die in den Augen der verbliebenen Gesellschafter fehl am Platze sind (unqualifizierte Kinder oder Ehepartner, Konkurrenten). Daher finden sich in Gesellschaftsverträgen regelmäßig Bestimmungen, die die Übertragung eines GmbH-Anteils an Bedingungen knüpfen.

Will der Erblasser also beispielsweise seine Ehefrau oder seine Kinder in die GmbH integrieren, muss er peinlichst darauf achten, dass er seine Erbfolge auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bestimmt. Dass dafür juristische und steuerliche Beratung unabdingbar ist, versteht sich angesichts der Komplexität der Materie von selbst. Die Beratung sollte nicht unbedingt durch den Notar erfolgen, der die eventuell erforderliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen beurkundet. Nur ein im Interesse des einzelnen Mandanten tätiger Anwalt kann objektiv beraten, ohne in einen Interessenkonflikt mit den übrigen Gesellschaftern oder Miterben zu geraten.

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Typische Gestaltungsvarianten im Gesellschaftsvertrag können sein:

  • Die Einziehung des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters,
  • Verpflichtung des/der Erben zur Abtretung des Gesellschaftsanteils,
  • Einschränkung der Gesellschafterrechte.

Typische Gestaltungsvarianten erbrechtlicher Art können sein:

  • Teilungsanordnung als Verpflichtung der Erben, den Nachlass unter sich aufzuteilen,
  • Zuwendung eines GmbH-Geschäftsanteils durch Vermächtnis,
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Wer den Geschäftsanteil erwirbt, entscheidet sich ausschließlich nach Erbrecht. Der Gesellschafter kann als Erblasser testamentarisch bestimmen, dass eine oder mehrere bestimmte Personen Erbe werden. Bestimmt er nichts, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Erbt eine Erbengemeinschaft, erwirbt diese den Geschäftsanteil ungeteilt. Die Erbengemeinschaft kann sich nun auseinandersetzen, den Geschäftsanteil teilen oder ihn auf einen Miterben oder einen Dritten übertragen. Ist im Gesellschaftsvertrag die Übertragung an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden, kann die Erbengemeinschaft nicht frei verfügen.

Einziehung: Im Gesellschaftsvertrag kann sich die Regelung befinden, dass der auf den Erben übergegangene Geschäftsanteil einzuziehen ist. Diese Regelung kann als Verpflichtung oder als Wahlrecht der anderen Gesellschafter formuliert sein. Mit der Einziehung steht dem Erben eine Abfindungszahlung zu, deren Details im Gesellschaftsvertrag ebenfalls geregelt sein sollten. Der betreffende Erbe scheidet erst dann als Gesellschafter aus, wenn die Abfindung ausgezahlt wurde. Allein das Versprechen einer Abfindungszahlung genügt nicht.

Abtretung: Ist die Einziehung nicht möglich, weil beispielsweise durch die Abfindungszahlung das Stammkapital unterschritten werden würde oder die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Abfindung ausschließt, kann eine Abtretungsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag eine Lösung sein. Dann muss der Erbe den Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter, einen bestimmten Dritten oder an eine von der Gesellschafterversammlung zu bezeichnende Person oder die Gesellschaft selbst abtreten. Da mit der Abtretung eine Abfindungszahlung verbunden ist, sollten deren Details im Gesellschaftsvertrag ebenfalls geregelt sein, insbesondere für den Fall, dass die Liquiditätslage eine Abfindungszahlung nicht erlaubt.

Erbrechtliche Regelungen

Teilungsanordnung: Der Erblasser kann testamentarisch durch eine Teilungsanordnung bestimmen, dass und wie die Erben den Nachlass unter sich aufteilen müssen. Zunächst geht der Geschäftsanteil auf die Erbengemeinschaft insgesamt über. Ist durch die Teilungsanordnung ein bestimmter Erbe begünstigt, kann er von seinen Miterben die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils verlangen.

Dabei ist eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung, die die Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig macht, zu beachten. Wird diese verweigert, steht dem Erben eine Abfindungszahlung zu.

Vermächtnis: Der Erblasser kann den Geschäftsanteil durch Vermächtnis auf einen Dritten übertragen. Auch in diesem Fall fällt der Geschäftsanteil zunächst in den Nachlass. Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber den Erben einen klagbaren Herausgabeanspruch und kann die Abtretung verlangen. Erst mit der notariellen Übertragung des Geschäftsanteils wird der Vermächtnisnehmer Inhaber des Geschäftsanteils.

Auch in diesem Fall kann der Gesellschaftsvertrag entgegenstehen. Kann der Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter übertragen werden, kann der Erbe das Vermächtnis nicht ohne Weiteres erfüllen. Dann ist der Erbe verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer zumindest alle ohne Zustimmung der Mitgesellschafter übertragbaren Vermögensrechte aus dem Gesellschaftsverhältnis abzutreten (zum Beispiel Gewinnansprüche).

Testamentsvollstreckung: Sind mehrere Erben vorhanden, kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Sie gewährleistet die einheitliche Ausübung der Gesellschaftsrechte, insbesondere wenn es um das Stimmrecht geht. Testamentsvollstrecker kann auch einer der Miterben sein. Die Miterben können durch den Testamentsvollstrecker nur im Rahmen der im Nachlass vorhandenen finanziellen Mittel verpflichtet werden. Die Verpflichtung, einer Kapitalerhöhung durch Zahlung einer Einlage zuzustimmen, bleibt ausgeschlossen.

Der Erblasser war alleiniger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

In diesem Fall ist die GmbH zunächst formell führungslos. Der Erbe rückt dann in die Gesellschafterstellung ein und kann eine dritte Person oder sich selbst als Geschäftsführer bestellen. Je früher er dies tut, desto besser. Das Amtsgericht kann gegebenenfalls einen Notgeschäftsführer bestellen.

Der Erblasser war neben einem anderen GmbH-Geschäftsführer geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Dieser Fall ist insoweit unproblematisch, als die Gesellschaft zumindest nicht führungslos wird und im Regelfall durch den anderen Geschäftsführer vertreten werden kann. Im Übrigen gelten die Ausführungen, wie wenn der Erblasser Gesellschafter einer GmbH gewesen wäre.

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Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner

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