Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Erbrecht – Was gibt es zu wissen?

Kategorie: Erbrecht
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War der Erblasser mit einer GmbH verbunden, konkurriert Erbrecht mit Gesellschaftsrecht. Oft gibt es Widersprüchlichkeiten, die zum Nachteil des Nachlasses gehen. Es sind 4 Fallgestaltungen denkbar:

1. Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH

2. Der Erblasser war Gesellschafter einer GmbH

3. Der Erblasser war alleiniger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

4. Der Erblasser war neben einem anderen GmbH-Geschäftsführer geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH

War der Erblasser Geschäftsführer einer GmbH, ist die GmbH zunächst führungslos. Dann gilt es für die verbliebenen Gesellschafter möglich schnell einen neuen Geschäftsführer zu bestimmen. Da der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters in den Nachlass fällt, müssen sie sich mit dem Erben oder bei mehreren Erben mit der Erbengemeinschaft verständigen. Das Gesetz bestimmt, dass die Gesellschaft in diesem Fall durch die Gesellschafter vertreten wird.

Solange kein Geschäftsführer bestellt ist, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, er hat von diesen Umständen keine Kenntnis. Dafür ist der Gesellschafter beweispflichtig. Missachtet er sehenden Augen die Insolvenzantragspflicht, macht er sich strafbar.

Der Erblasser war Gesellschafter einer GmbH

Es gibt kein alles regelndes oder übergreifendes Unternehmenserbrecht. Es kommen Gesellschaftsrecht und Erbrecht zur Anwendung. Wer Gesellschafter einer GmbH ist und die Rechtsnachfolge für den Fall seines Ablebens regeln möchte, muss im Detail darauf achten, dass das, was er erbrechtlich bestimmt, gesellschaftsrechtlich auch umgesetzt werden kann. Diese Vorgabe führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Problemen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es einfach. Diese wird im Fall des Todes eines Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst und abgewickelt. Bei einer GmbH ist das anders. Nach § 15 I GmbHG ist ein GmbH-Anteil vererblich und führt dazu, dass die Gesellschaft fortbesteht. Der Erbe wird automatisch Rechtsnachfolger des Gesellschafters, ohne dass es eines Übertragungsaktes bedürfte.

Dadurch ergibt sich das Problem, dass Personen Gesellschafter werden können, die in den Augen der verbliebenen Gesellschafter fehl am Platze sind (unqualifizierte Kinder oder Ehepartner, Konkurrenten). Daher finden sich in Gesellschaftsverträgen regelmäßig Bestimmungen, die die Übertragung eines GmbH-Anteils an Bedingungen knüpfen.

Will der Erblasser also beispielsweise seine Ehefrau oder seine Kinder in die GmbH integrieren, muss er peinlichst darauf achten, dass er seine Erbfolge auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bestimmt. Dass dafür juristische und steuerliche Beratung unabdingbar ist, versteht sich angesichts der Komplexität der Materie von selbst. Die Beratung sollte nicht unbedingt durch den Notar erfolgen, der die eventuell erforderliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen beurkundet. Nur ein im Interesse des einzelnen Mandanten tätiger Anwalt kann objektiv beraten, ohne in einen Interessenkonflikt mit den übrigen Gesellschaftern oder Miterben zu geraten.

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Typische Gestaltungsvarianten im Gesellschaftsvertrag können sein:

  • Die Einziehung des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters,
  • Verpflichtung des/der Erben zur Abtretung des Gesellschaftsanteils,
  • Einschränkung der Gesellschafterrechte.

Typische Gestaltungsvarianten erbrechtlicher Art können sein:

  • Teilungsanordnung als Verpflichtung der Erben, den Nachlass unter sich aufzuteilen,
  • Zuwendung eines GmbH-Geschäftsanteils durch Vermächtnis,
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung.