Digitaler Nachlass – das sollten Sie nicht vergessen

Kategorie: Nachlass
Claus M. Büttner, Geschäftsführer der Erbmanufaktur
Veröffentlicht durch Claus M. Büttner
Zuletzt aktualisiert:
9 Minuten Lesezeit

Als Rechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe alle Rechte und Pflichten, die in der Person des Erblassers begründet waren. Dazu gehört auch alles, was einen „digitalen“ Grund hat. Angesichts des höchstpersönlichen, privaten und intimen Charakters der digitalen Daten stellt sich die Frage, inwieweit der Erbe Zugriff auf den digitalen Nachlass hat und wie der Erblasser gewährleisten kann, dass ein Zugriff möglich ist. Erblasser sind gut beraten, ihren digitalen Nachlass im eigenen Interesse vorsorglich zu regeln.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Der digitale Nachlass erfasst alles, was mit dem Internet zu tun hat und online begründet ist. Dazu gehören Verträge mit Providern über E-Mail-Konten, Online-Banking, digitale Abonnements, Streaming-Dienste für Musik und Videos, vor allem aber die insoweit problematische Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder Chatrooms. Diese Daten können einen geschäftlichen, aber auch einen sehr persönlichen und intimen Inhalt haben, der nicht unbedingt für eine andere Person bestimmt ist. Der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers gebietet es an sich, Angehörigen und Erben nicht den Zugang zum digitalen Nachlass zu verschaffen.

Wo liegt das Problem beim digitalen Nachlass?

Nach dem Ableben des Erblassers geht das Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Soweit es um höchstpersönliche Rechte geht, gehen diese Rechte mit dem Tod des Erblassers normalerweise unter. Nicht in den Nachlass fallen daher höchstpersönliche, also an die Person des Erblassers gebundene Rechte. Dazu gehören die Mitgliedschaft im Verein, das Wohnrecht, Pensionen und Renten oder Unterhaltsansprüche. Für den digitalen Nachlass, der gleichfalls auf höchstpersönlichen, privaten Rechten des Erblassers beruht, gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Auch hier gilt daher der erbrechtliche Grundsatz, dass der Erbe an die Stelle des Erblassers tritt. Damit wäre eigentlich alles klar. Der Erbe kann alles tun und unterlassen, was auch der Erblasser tun oder unterlassen konnte.

Das Problem ergibt daraus, dass die Anbieter, deren Angebote der Erblasser digital genutzt hat, eigene Vorstellungen davon haben, wie sie sich im Erbfall verhalten. Viele Anbieter regeln den Zugriff nach dem Tode des Nutzers in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder geben Hinweise zur Handhabung auf ihren Hilfeseiten. Faktisch ist es so, dass die Anbieter den Zugriff auf ihre Angebote haben und damit praktisch die Abwicklung bestimmen, ohne dass der Erbe eine echte Handhabe hätte, darauf Einfluss zu nehmen. Da die meisten dieser Anbieter im Ausland sitzen, ist die Argumentation mit deutschem Recht meist schwierig.

Beispiel

Bei Facebook können nahe Angehörige und Freunde beantragen, das Konto in einen Gedenkzustand zu versetzen, in dem das Profil nicht mehr bearbeitet werden kann. Nahe Angehörige können das Konto auch löschen lassen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss Facebook dem Erben jedoch den vollen Zugang zum Konto und Zugang zu den vollständigen Chat-Verläufen des verstorbenen Facebook-Nutzers gewähren. Trotz alledem ist damit zu rechnen, dass der Erbe, wenn überhaupt, nur unter Schwierigkeiten Zugriffsmöglichkeiten hat.


Veröffentlicht durch: Claus M. Büttner
Experte für Immobilien- und Nachlassmanagement

Claus M. Büttner, Diplom-Finanzwirt (FH) und Bankkaufmann, ist als Geschäftsführer der ERBMANUFAKTUR ein führender Fachmann für Erbangelegenheiten. Als zertifizierter Stiftungs- und Nachlassplaner (CFEP®) bin ich Ihr optimaler Ansprechpartner in Vermögens- und Nachlassfragen.

Seit 2012 ist die ERBMANUFAKTUR auf die professionelle Vermarktung von Nachlassimmobilien spezialisiert. Unser umfangreiches Leistungsspektrum umfasst zudem die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung.

Sie haben Fragen oder möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen?
Die Welt
Die Welt am Sonntag
Hamburger
Manager Magazin