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Erbrechtsverordnung

Zuletzt aktualisiert am: 9. Februar 2021

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt seit dem 17.08.2015. Sie greift in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland. Die EU-Erbrechtsverordnung legt fest, welche nationale Erbrechtrechtsordnung auf einen Erbfall mit EU- oder Auslandsbezug Anwendung findet. Während früher für deutsche Staatsbürger das Staatsangehörigkeitsprinzip galt, bei dem sie nach deutschem Erbrecht beerbt wurden, ist dies nun nicht mehr der Fall. Jetzt gilt das Erbrecht des Aufenthaltslandes.

Allerdings kann in einem Testament oder einem Erbvertrag eine entsprechende Wahl zugunsten des Staatsangehörigkeitsprinzips getroffen werden. Gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt stets das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung wurde das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses gilt in allen Staaten, die der Verordnung beigetreten sind. Beim Erstellen eines Erbvertrags sollte man sowohl das deutsche Erbrecht als auch die EU-Erbrechtsverordnung genau durchlesen und anschließend eine Entscheidung treffen.

Für Bürger anderer EU-Staaten, die in Deustchand wohnhaft sind, kann es durchaus sinnvoll sein, zugunsten des deutschen Erbrechts zu wählen. Es lohnt sich, den EU Erbrechtsverordnung Text auf Deutsch anzufordern, um eine richtige Wahl zu treffen.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte