Erben ist nicht immer einfach. Hinterlässt der ErblasserWas ist ein Erblasser? Die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Jeder verstorbene Mensch (natürliche Person) ist ein Erblasser, auch wenn er keine Vermögenswerte hinterlässt. Juristische Personen (Kapitalgesellschaft, eingetragener Verein) sterben hingegen nicht. Juristische Personen werden liquidiert. Das Gesetz spricht auch bereits von einem lebenden Menschen als einem Erblasser, wenn er eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder wieder aufhebt oder einen Erbverzichtsvertrag schließt. Der Erbfall tritt aber erst mit dem Tode des Erblassers ein. Vor dem Tod des Erblassers können die Erben keine Erbansprüche geltend machen. Es besteht auch... Mehr erfahren Vermögenswerte im Inland und im Ausland, stellt sich die Frage, nach welcher Erbrechtsordnung der Nachlass vererbt wird? Gut 10 % aller Erbschaften in der EU haben einen grenzüberschreitenden Bezug.
Die Situation:
Typischer Fall ist, wenn ein deutscher Staatsbürger in Deutschland verstirbt und auf Mallorca ein Ferienhaus hinterlässt. Oder ein deutscher Staatsangehöriger lebt dauerhaft in Frankreich und hinterlässt Immobilien in Frankreich und in Deutschland.
Die Problematik: Nachlassspaltung
Nach deutschem Erbrecht erbt der Ehegatte in der Regel neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. In Frankreich jedoch erbt der überlebende Ehegatte nur zu einem Viertel. Die Immobilie in Frankreich wird zwingend nach französischem Erbrecht vererbt. In diesem Fall muss der Erblasser seinen Nachlass in Bezug auf die Immobilie in einem Testament nach französischem Recht regeln. Erwirbt der Erbe in Deutschland einen Erbschein, steht er zumindest dann, wenn er nicht Alleinerbe ist, in Frankreich vor einem Hindernis, da die deutsche Erbquote von der französischen Erbquote abweicht.
In der Praxis kommt es zur Nachlassspaltung. Das hinterlassene Vermögen wird in einen deutschen Nachlass und in einen im Ausland befindlichen Nachlass gespalten.
Die Lösung: Europäische Erbbaurechtsverordnung
Diese Fälle versucht die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012) künftig zu vermeiden. Sie ist am 16. August 2012 in Kraft getreten und gilt ab 17.8.2015 in allen Ländern der Europäischen Union unmittelbar. Sie regelt grenzüberschreitende Erbrechtsfälle. Sie wirkt in jedem EU-Staat wie ein Gesetz und ist unmittelbar anwendbar. Insbesondere will die Verordnung die Differenzierung in der Vererbung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen vermeiden.
Ihr Inhalt und Kritik
Sie trifft Regeln über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Fundstelle: ABl. 2012 L 201/107).
Allerdings muss man festzustellen, dass die Verordnung den Anforderungen der Lebenspraxis nur bedingt gerecht werden kann. Diesen Umstand belegt allein schon die Tatsache, dass sich die Verordnung über 28 DIN-4 Seiten erstreckt. Mit dieser Kritik ist keine Kritik an Gesetzgeber verbunden, der in mühevoller Detailarbeit bemüht ist, die vielfältigen, teils gegensätzlichen Regelungen in den Erbrechtsordnungen von 27 EU-Mitgliedstaaten unter einen Hut zu bringen.
Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort
Nach Art. 4 EuErbVO sind in Bezug auf erbrechtliche Entscheidungen die Gerichte des EU-Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers. Die Zuständigkeit erstreckt sich damit auf den gesamten Nachlass.
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