Die 10 größten Irrtümer zur Betreuungsverfügung

Kategorie: Verfügung
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Jeder ist irgendwann vielleicht mal auf Hilfe angewiesen. Wenn Sie sich zuverlässig helfen lassen und sicherstellen wollen, dass Sie in Ihrem Sinne betreut werden, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erstellen. Beides wird immer dann relevant, wenn Sie infolge einer Erkrankung, eines Unfalls oder nicht zuletzt wegen Ihres fortschreitenden Alters nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten gegenüber Behörden, Vermietern, Pflegeheim, Banken oder Versicherungen selbst erledigen zu können.

1. Irrtum: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind das gleiche

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterscheiden sich erheblich. Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, müssen Sie sich rechtlich vertreten lassen. Dies geschieht entweder durch eine rechtsgeschäftlich bestellte Vollmacht oder gerichtlich angeordnete Betreuung. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass Sie damit eine gerichtliche Betreuung nicht nur vermeiden, sondern auch ausschließen. Mit einer Vorsorgevollmacht darf das Betreuungsgericht keinen Betreuer mehr für Sie bestellen oder kann einen bereits eingesetzten Betreuer wieder abberufen, wenn der Bevollmächtigte Ihre Vorsorgevollmacht vorlegt. Eine Vorsorgevollmacht hat den Vorteil, dass Sie sich die Person selbst aussuchen können, von der Sie sich im Alter oder im Krankheitsfall rechtlich vertreten lassen wollen. Sie ersparen sich die spätere gerichtliche Bestellung eines fremden Betreuers. Damit vermeiden Sie auch, dass fremde Personen Einblick in Ihre Vermögensverhältnisse erhalten und Sie sparen sich die Gerichtskosten und die Honorare für einen fremden Betreuer, die sich mithin nach Ihren Vermögenswerten richten.

2. Irrtum: Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist zuverlässiger

Verzichten Sie auf eine Vorsorgevollmacht und formulieren lediglich eine Betreuungsverfügung, kann der Vorteil einer Betreuungsverfügung durchaus darin liegen, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer durch das Betreuungsgericht kontrolliert werden muss und sich das Risiko, dass Sie in Ihren Angelegenheiten vielleicht benachteiligt oder sogar getäuscht oder betrogen werden, geringer ist. Aber auch dieses Risiko können Sie dadurch einschränken, dass Sie in einer Vorsorgevollmacht eine Person als Bevollmächtigten bestellen, der Sie zu 100 % vertrauen. Diese Art der Vorsorge dürfte rein faktisch betrachtet genauso effektiv sein, als wenn das Gericht einen gerichtlich bestellten Betreuer kontrolliert. Ob und inwieweit die gerichtliche Kontrolle wirklich effektiv ist, ist schwierig zu beurteilen und zeigt sich meist erst, wenn es zu spät ist.

3. Irrtum: Eine Betreuungsverfügung ermächtigt den Betreuer zum sofortigen Handeln

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht, die sofort wirksam wird, wenn Sie sie unterschreiben, ist eine Betreuungsverfügung als solche zunächst noch nicht rechtsverbindlich. Sie ermächtigt den von Ihnen bestimmten Betreuer nicht dazu, Sie rechtlich zu vertreten. Im Vorsorgefall muss das Betreuungsgericht erst noch entscheiden, ob der von Ihnen vorgeschlagene Betreuer tatsächlich akzeptiert werden kann und als Ihr gesetzlich Vertreter bestellt wird. Ist diese Person beispielsweise selbst gebrechlich oder zu alt für das Amt, wird das Gericht die Person ablehnen und muss dann einen anderen, meist einen fremden Betreuer für Sie bestellen.

4. Irrtum: Mein Ehepartner ist mein rechtmäßiger Bevollmächtigter und Betreuer

Ihr Ehepartner kann Sie zwar menschlich betreuen, nicht aber rechtlich vertreten. Ehepartner sind nicht die gesetzlichen Vertreter des anderen. Allein Ihre Heirat begründet nicht das Recht, dass sich Partner gegenseitig rechtlich vertreten dürfen. Tritt also der Vorsorgefall ein, wären Sie rechtlich nicht mehr handlungsfähig. Sie wären darauf angewiesen, dass das Amtsgericht als Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellt. Da Sie in dieser Situation handlungsunfähig sind, hätten Sie keine Möglichkeit mehr, irgendwen zu bevollmächtigen. Der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer kann natürlich auch Ihr Ehepartner sein. Im Vorsorgefall kann es aber sein, dass Eile geboten ist. Müssen Sie dann beim Amtsgericht einen Betreuer bestellen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass der bürokratische Aufwand zeitaufwendig ist und Sie in dieser Zeit rechtlich „kopflos“ sind, weil niemand da ist, der Sie in Ihren persönlichen Angelegenheiten vertreten kann.

5. Irrtum: Ich vertraue darauf, dass das Betreuungsgericht im Vorsorgefall tätig wird

Soweit Sie wegen des Vorsorgefalls eine rechtliche Betreuung benötigen, wird das Amtsgericht als Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Voraussetzung aber ist, dass irgendjemand das Betreuungsgericht informiert, dass eine Betreuung notwendig ist und das Amtsgericht zeitnah einen Betreuer für Sie bestellt. Findet sich in Ihrem Familienkreis niemand, der dafür infrage kommt oder als Betreuer bereitsteht, muss das Betreuungsgericht eine fremde Person zum Betreuer bestellen. Um der Situation gerecht zu werden, muss das Betreuungsgericht vorher ein Sachverständigengutachten einholen. Oft genügt dafür ein ärztliches Zeugnis, im Zweifel braucht es ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Im Regelfall wird dafür ein Berufsbetreuer beauftragt. Berufsbetreuer sind meist Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter, deren Person Sie im Regelfall nicht kennen. Sie sind darauf angewiesen, dieser für Sie völlig fremden Person zu vertrauen, in der Erwartung, dass dieser Betreuer tatsächlich in Ihrem Sinne tätig wird. Soweit dieser fremde Betreuer Sie nicht persönlich kennt, kann er nur spekulieren, wie Ihre Interessen sind und wie Ihre Einstellung zum Leben ist. Um es ganz klar zu sagen: Sie sind einer fremden Person ausgeliefert.