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Kontrollbetreuer

Zuletzt aktualisiert am: 27. Dezember 2023

Ein Kontrollbetreuer (auch: Vollmachtsbetreuer) sorgt dafür, dass bei einer Vorsorgevollmacht die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten geltend gemacht werden.

Die Aufgabe eines Kontrollbetreuers ist in § 1896 III BGB bestimmt. Seine Aufgabe besteht in der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Ausgangspunkt ist, dass in einer Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter bestellt wurde.

Ist dann durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte der Verdacht begründet, dass die vorzunehmenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind oder geben die Aktivitäten des Bevollmächtigten Anlass, dass dieser seine Vollmacht missbraucht, kann durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Er kann vom Bevollmächtigten Auskunft und die geordnete Aufstellung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben fordern und notfalls die Vollmacht sogar widerrufen.

Das Betreuungsgericht bestellt den Kontrollbetreuer nur für die Aufgabenkreise, in denen die Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Er selbst kann vom Bevollmächtigten Auskunft und die geordnete Aufstellung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben fordern und notfalls die Vollmacht sogar widerrufen. Da der Kontrollbetreuer ein vom Betreuungsrecht eingesetzter und damit rechtlicher Betreuer ist, ist er gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.

Keinesfalls genügt es, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Würde man bereits in diesem Fall einen Kontrollbetreuer bestimmen wollen, würde man den in der Vorsorgevollmacht geäußerten Willen des Vollmachtgebers relativieren.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte