Was ist die Widerspruchslösung?
Die Widerspruchslösung hat eine besondere Bedeutung in Bezug auf die OrganspendeWas ist eine Organspende? Eine Organspende bezeichnet die Transplatation eines Organs von einem Menschen zu einem anderen Menschen (Empfänger). Der Empfänger ist meist aus gesundheitlichen Gründen auf diese lebensrettende Organspende angewiesen. Eine Organspende kann sowohl nach dem Tod als auch zu Lebzeiten erfolgen. Unterliegt aber in beiden Fällen unterschiedlichen Regelungen und Anforderungen. Bin ich verpflichtet, meine Organe zu spenden, wenn ich sterbe? Sie sind nicht verpflichtet, nach Ihrem Tod irgendwelche Organe oder Gewebe zu spenden. Ihr Körper gehört allein Ihnen. Wenn Sie freiwillig erklären, zur Organ- oder Gewebespende bereit zu sein, ist dies Ihre freie Entscheidung. Umgekehrt können Sie ausdrücklich... Mehr erfahren. In Ländern, in denen die Widerspruchsregelung greift, wird jeder Erwachsene, der sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat, automatisch als potenzieller Organspender betrachtet. In Deutschland gilt die Zustimmungslösung: Diese besagt, dass Organe nur dann entnommen werden können, wenn die betreffende Person zu Lebzeiten ihre Einwilligung dazu gegeben hat. Im Ausland gelten jedoch andere Regelungen. Wenn eine Person im Ausland verstirbt, greift die Regelung des Sterbeortes und nicht des Heimatlandes.
Wo gilt die Widerspruchslösung?
Innerhalb der Europäischen Union gilt die Widerspruchslösung in Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn. In den restlichen europäischen Ländern hingegen gilt die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Diese besagt, dass die Angehörigen oder Bevollmächtigten über eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden haben, falls keine Dokumentation über die Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt. Derzeit ist Deutschland das einzige europäische Land, in dem die Zustimmungslösung gilt.
Erweiterte Widerspruchslösung und doppelte Widerspruchslösung
Die erweiterte Widerspruchslösung wird auch als doppelte Widerspruchslösung bezeichnet.
Bei dieser Regelung werden die Angehörigen oder Bevollmächtigten befragt, ob ein schriftlicher Widerspruch vorliegt. Sie habe jedoch kein Mitentscheidungsrecht – es sei denn, dieses wurde ihnen schriftlich übertragen. Zu den Ländern, in denen die erweiterte Widerspruchslösung greift, gehören Dänemark, Irland, Island, Litauen, die Niederlande,
Rumänien, die Schweiz sowie das Vereinigte Königreich.