Beitrag geprüft durch Erbmanufaktur

Geh- Fahr- und Leitungsrechte

Das Grundbuch gibt auch Auskunft über bestehende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Solche Rechte sind Grunddienstbarkeiten, die zu den wesentlichen Eigenschaften eines Grundstücks gehören.

Typischer Fall ist der eines Hinterliegergrundstücks, bei dem zum öffentlichen Verkehrsraum kein eigener Zugang besteht. Wer ein solches Hinterliegergrundstück kauft, ist zwangsläufig darauf angewiesen, dass er über das davor liegende Grundstück zu Fuß auf sein Grundstück gehen (Gehrecht) oder mit einem Fahrzeug fahren (Fahrrecht) kann.

Bestenfalls sind derartige Rechte bereits im Grundbuch eingetragen. Ansonsten hat der Eigentümer oder der Erwerber Anspruch, dass ihm ein Notwegerecht in der Form eines Geh- oder Fahrrechts eingeräumt wird, wenn er zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks auf ein solches Recht angewiesen ist. Das Problem stellt sich vornehmlich auch dann, wenn ein Grundstück aufgeteilt wird und der hintere Teil keine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum hat.

Ist das Grundstück mit einem Leitungsrecht belastet, ist der Eigentümer verpflichtet, beispielsweise Versorgungsleitungen oder Telekommunikationsleitungen zu dulden.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte
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