Dieser Wiki-Eintrag wurde geprüft durch die Erbmanufaktur

Einwilligungsvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am: 10. Februar 2021

Der Einwilligungsvorbehalt sorgt dafür, dass ein Betreuer den Rechtsgeschäften des geschäftsunfähigen Betreuten erst zustimmen muss, damit diese rechtskräftig werden.

Der Einwilligungsvorbehalt ist in § 1903 BGB geregelt. Eine betreute Person bleibt weitgehend immer noch geschäftsfähig. Besteht aber aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr, dass dieser Rechtsgeschäfte eingeht, muss der Betreuer zustimmen. Praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt bei geschäftsunfähigen Personen, deren Situation der Geschäftspartner selbst nicht erkennen kann.

Ein eventuell abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist dann bis zur Genehmigung durch den Betreuer unwirksam. Es sind auch Einschränkungen möglich, beispielsweise, dass der Betreute nur Rechtsgeschäfte bis zu einem bestimmten Geldbetrag eingehen oder bestimmte Rechtsgeschäfte nicht vornehmen darf (Buchung einer Reise).

Weiterführende Informationen

Das könnte Sie auch interessieren:

Das Patchwork- Testament mit Immobilien

In Patchworkfamilien leben Partner, gemeinsame Kinder, Kinder aus früheren Beziehungen und Stiefkinder unter einem Dach. So vielfältig die Familie, so kompliziert das Erbrecht: Die gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge hat eine bestimmte Reihenfolge und Ordnungen, die man bei Fragen rund um das Vererben beachten sollte. Mehr erfahren passt selten zu dem, was die Beteiligten eigentlich wollen. […]

Bauzinsen 2026: Was die Zinslage für den Verkauf einer Nachlassimmobilie bedeutet

Die Bauzinsen haben sich 2026 auf einem deutlich höheren Niveau stabilisiert. Was das für Erbengemeinschaften bedeutet, die eine Immobilie verkaufen oder unter sich aufteilen wollen.

Erbschaftsteuerreform 2026: Was Erben von Immobilien jetzt wissen müssen

Ein Eckpunktepapier der SPD und ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringen die Erbschaftsteuer 2026 zurück auf die politische Agenda. Was das für Immobilienerben jetzt schon bedeutet.

Gewerblicher Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze verständlich erklärt

Sind Sie Eigentümer mehrerer Immobilien, kann beim Verkauf schnell die Frage aufkommen, ob bereits ein gewerblicher GrundstückshandelSind Sie Eigentümer mehrerer Immobilien, droht Ihnen beim Verkauf der Vorwurf des gewerblichen Grundstückshandels. Die Thematik ist so umfangreich, dass das Bundesministerium für Finanzen in 13 Seiten „Erlass zum gewerblichen Grundstückshandel“ (BMF v. 26.3.2004, IV A6-S2240-46/04) die Abgrenzung zwischen […]

Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte