Der Einwilligungsvorbehalt sorgt dafür, dass ein Betreuer den Rechtsgeschäften des geschäftsunfähigen Betreuten erst zustimmen muss, damit diese rechtskräftig werden.
Der Einwilligungsvorbehalt ist in § 1903 BGB geregelt. Eine betreute Person bleibt weitgehend immer noch geschäftsfähig. Besteht aber aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr, dass dieser Rechtsgeschäfte eingeht, muss der Betreuer zustimmen. Praktische Bedeutung hat der Einwilligungsvorbehalt bei geschäftsunfähigen Personen, deren Situation der Geschäftspartner selbst nicht erkennen kann.
Ein eventuell abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist dann bis zur Genehmigung durch den Betreuer unwirksam. Es sind auch Einschränkungen möglich, beispielsweise, dass der Betreute nur Rechtsgeschäfte bis zu einem bestimmten Geldbetrag eingehen oder bestimmte Rechtsgeschäfte nicht vornehmen darf (Buchung einer Reise).