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Kappungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am: 18. Juli 2025

Die Kappungsgrenze nach § 558 BGB regelt, wie stark die Miete im laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren steigen darf. Grundsätzlich darf die Mieterhöhung max. 20 % betragen. In angespannten Wohnungs­märkten können die Bundesländer diese Grenze per Rechtsverordnung auf 15 % senken:


???? Regionen & Städte mit 15 %-Kappungsgrenze (Stand 06/2025)

Laut aktueller Daten (Juni 2025) gilt die reduzierte Kappungsgrenze bereits in 492 Städten und Gemeinden, herein zählen:

  • Baden-Württemberg (89 Kommunen, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg, Mannheim)
  • Bayern (208 Kommunen wie München, Nürnberg, Ingolstadt)
  • Berlin (gesamtes Stadtgebiet; gültig bis 10. Mai 2028)
  • Brandenburg (z. B. Potsdam, Kleinmachnow; bis 31. Dezember 2025)
  • Bremen (Stadt Bremen, ohne Bremerhaven; bis 31. August 2029)
  • Hamburg (gesamte Stadt; bis 31. August 2028)
  • Hessen (49 Kommunen u. a. Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt; bis 25. Nov. 2025)
  • Mecklenburg-Vorpommern (Rostock, Greifswald; bis 30. Sept. 2028)
  • Niedersachsen (57 Kommunen z. B. Hannover, Braunschweig, Wolfsburg; bis 31. Dez. 2029)
  • Nordrhein-Westfalen (57 Kommunen wie Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster; ab 1. März 2025 bis 28. Feb. 2030)
  • Rheinland-Pfalz (Mainz, Landau, Speyer, Ludwigshafen; 1. Okt. 2024 – 30. Sept. 2029)
  • Sachsen (Dresden, Leipzig; bis 30. Juni 2025)
  • Schleswig-Holstein (62 Kommunen u. a. Kiel, Sylt; bis 30. Apr. 2029)
  • Thüringen (Erfurt, Jena; bis 30. Sept. 2029)

Bundesländer wie Saarland und Sachsen-Anhalt haben keine solche Verordnung erlassen.


???? Dauer der Verordnungen

  • Ursprünglich befristet auf maximal 5 Jahre (Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 3 BGB)
  • Laufzeiten variieren je nach Land – reichen teils bis 2025, teils bis 2029/2030 (siehe Regionenliste)

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte