Sind Sie Eigentümer mehrerer Immobilien, droht Ihnen beim Verkauf der Vorwurf des gewerblichen Grundstückshandels. Die Thematik ist so umfangreich, dass das Bundesministerium für Finanzen in 13 Seiten „Erlass zum gewerblichen Grundstückshandel“ (BMF v. 26.3.2004, IV A6-S2240-46/04) die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Grundstückshandel darstellt.
Maßgeblich dafür existiert die Drei-Objekt-GrenzeKaufen und verkaufen Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte, handeln Sie nicht mehr als Privatperson, sondern betreiben einen gewerblichen Grundstückshandel. Kennzeichnend dabei ist, dass Sie sich nachhaltig gewerblich betätigen und mit dem Ankauf und Verkauf Gewinne erzielen wollen. Für die „Drei-Objekt-Grenze“ zählt jedes Haus, jede Eigentumswohnung und jedes unbebaute Grundstück. Auch eine Garage oder ein Stellplatz zählen als eigenes Objekt Mehr erfahren.