Was ist ein Kataster?
Das Kataster erfasst und bezeichnet die Grundstücke in einer bestimmten Region. Es wird auch als Liegenschaftskataster bezeichnet. Um die Grundstücksflächen zu erfassen, sind sämtliche Grundstücke in Deutschland in Flurstücke eingeteilt. Diese sind mit Nummern versehen. Das Flurstück ist die kleinste Einheit, mit der ein Grundstück erfasst wird. Mehrere Flurstücke sind zu einer Flur zusammengefasst. Mehrere Flure ergeben eine Gemarkung. Die Gemarkungen im Kataster haben Namen, die meist auf einen historischen Ursprung zurückzuführen (z.B. Gemarkung Wiesbach) sind. Die Eigentumsverhältnisse, die Bebaubarkeit oder die bauliche Nutzung eines Grundstücks bleiben dabei außer Betracht. In den Katastern werden die Grundstücke also nach Gemarkung, Flur und Flurstücknummer erfasst.
Was ist ein Katasteramt?
Die Katasterämter führen als staatliche Behörden die Liegenschaftskataster. Da dazu die Grenzen von Grundstücken eingemessen werden, heißen Katasterämter oft auch Vermessungsämter. In den Katastern sind die Grundstücke nach Gemarkung, Flur und Flurstücknummer erfasst.
Die Bundesländer führen für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eigene Liegenschaftskataster. Es gibt kein zentrales „Bundeskatasteramt“. Die Katasterverwaltungen sind in den Bundesländern unterschiedlich organisiert. In größeren Gemeinden gibt es eigene Katasterämter. In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gibt es Landesvermessungsämter. In Berlin sind die Vermessungsstellen der 12 Bezirksämter und in Brandenburg die Vermessungs- und Katasterämter der Landkreise für das Katasterwesen zuständig.
Die Katasterämter legen die Katasterbücher an, führen die Liegenschaftskataster und archivieren Vermessungsdaten der Grundstücke. Sie sind zuständig für die Flurstückvermessung sowie die Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren (z.B. Umlegung von Grundstücken oder Flurbereinigung).
Was ist ein Katasterauszug?
Jeder interessierte Bürger kann mündliche oder schriftliche Auskünfte sowie Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten. Auskünfte und Auszüge unter Angabe der Eigentumsverhältnisse erfordern jedoch den Nachweis eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse kann sich aus der Absicht ergeben, das Grundstück kaufen zu wollen oder mit dem Eigentümer in Kontakt zu treten. Für die bloße Einsicht in die Flurkarte bestehen jedoch keinerlei Einschränkungen. Viele Bundesländer stellen die Liegenschaftskataster heute auch digital im Internet zur Verfügung.