Typische AfA-Sätze bei Immobilien (Praxisübersicht):
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bildet den steuerlich anerkannten Werteverzehr von Gebäuden ab. Maßgeblich sind Baujahr, Nutzungsart und Fördertatbestände. Der Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig; nur der Gebäudeanteil wird abgeschrieben.
Lineare AfA – Wohngebäude
| Gebäudeart | Baujahr | AfA-Satz | Abschreibungsdauer |
|---|---|---|---|
| Wohngebäude | bis 31.12.1924 | 2,5 % p. a. | 40 Jahre |
| Wohngebäude | ab 01.01.1925 | 2,0 % p. a. | 50 Jahre |
Praxisbeispiel:
Gebäudewert (ohne Grund & Boden) 400.000 € → AfA bei 2,0 % = 8.000 € p. a.
Diese AfA mindert die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar.
Lineare AfA – Nichtwohngebäude (gewerblich genutzt)
| Gebäudeart | AfA-Satz | Abschreibungsdauer |
|---|---|---|
| Büro-, Lager-, Produktionsgebäude | 3,0 % p. a. | 33,33 Jahre |
Hinweis: Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, nicht die bauliche Ausführung.
Sonder-AfA nach § 7b EStG (Neubau – Wohnraumförderung)
Zusätzlich zur linearen AfA möglich:
- 5 % p. a. auf die förderfähigen Herstellungskosten
- für bis zu 4 Jahre
- nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Bauzeitraum, Effizienzstandard, Mietobergrenzen)
Effekt:
In den ersten Jahren deutlich höhere steuerliche Entlastung → Liquiditätsvorteil und verbesserte Anfangsrendite.
Degressive AfA (zeitlich begrenzte Sonderregelungen)
In bestimmten Zeiträumen hat der Gesetzgeber degressive AfA-Modelle für neu errichtete Wohngebäude zugelassen (z. B. mit höheren Anfangssätzen und fallender Abschreibung).
Diese Modelle sind zeit- und gesetzesabhängig und müssen im Einzelfall geprüft werden.